Der von der zweiten Instanz zugelassene Rekurs der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Der - hier nicht zu beurteilende - Anspruch nach § 394 EO ist ein aus einem verfahrensrechtlichen Tatbestand erfließender materiellrechtlicher Ersatzanspruch, der vom Verschulden der antragstellenden gefährdeten Partei unabhängig ist; es handelt sich um eine reine Erfolgshaftung (SZ 62/66 = ÖBl 1990, 278 mwN; Heller-Berger-Stix EO4 2859; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 924). Nach § 391 Abs 1 letzter Satz EO ist in dem Beschluß, durch welchen eine EV bewilligt wird, sofern dies nach Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt, ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen gerichtliche Hinterlegung die Vollziehung der bewilligten Verfügung gehemmt und der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrage auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird. Gemäß § 399 Abs 1 Z 3 EO kann die Aufhebung ... der einstweiligen Verfügung ua dann beantragt werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm (iS des § 391 Abs 1 letzter Satz EO) vorbehaltene, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist. Nach Lehre und Rechtsprechung wird durch einen Aufhebungsbeschluß nach § 399 Abs 1 Z 3 EO nicht die einstweilige Verfügung selbst aufgehoben, sondern nur ihr (allenfalls weiterer) Vollzug abgewendet (SZ 61/169 = JBl 1989, 57; Rintelen, Die einstweilige Verfügung 90; Walker, Österr. Exekutionsrecht4 388). An die Stelle der ursprünglichen Sicherungsmaßnahmen - hier: des vom Bezirksgericht Döbling ausgesprochenen Unterlassungsgebotes - tritt der vom Gegner der gefährdeten Partei erlegte, dem Gericht zur Sicherung des gefährdeten Anspruchs ausreichend erscheinende Geldbetrag (SZ 61/169; SZ 57/56 = JBL 1985, 246 = ÖBl 1984, 85 ua; Heller-Berger-Stix aaO 2846 f; Rintelen aaO). Die gefährdete Partei muß in der Sicherheit Ersatz für alle Nachteile finden, die sie dadurch erleidet, daß die Erfüllung ihres Anspruches nicht so gesichert ist, wie dies bei Vollzug der EV der Fall gewesen wäre und erhält durch die Bestimmung und den Erlag eines Geldbetrages die Möglichkeit geboten, mit diesem im Fall des Obsiegens den Zustand auf Kosten des Antragsgegners wiederherzustellen, wie er vor Eingriff in den zu sichernden Anspruch bestanden hat (SZ 52/39; ÖBl 1971, 145 ua; Heller-Berger-Stix aaO 2845). Die zur Abwendung des Vollzugs einer EV erlegte Sicherheit haftet für alle Nachteile, welche die gefährdete Partei bei Vollzug der EV nicht erlitten hätte (Heller-Berger-Stix aaO 2847, 2894). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits in seiner Entscheidung SZ 23/318 ausgesprochen, die Sicherheit hafte nicht nur für den Schaden, den die gefährdete Partei dadurch erleidet, daß der Antragsgegner den auszufolgenden Gegenstand (dort Schmuck) durch eine schuldhafte Handlung ganz der Exekution entzieht oder daß die Ausfolgung durch einen Zufall, der den Gegenstand beim Schuldner trifft, unmöglich wird, sondern für schuldhafte oder zufällige Entwertungen, die der geschuldete Gegenstand beim Schuldner durch Beschädigung oder den Gebrauch erfährt und die ihn nicht getroffen hätten, wenn die Verwahrung durchgeführt worden wäre. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Somit ist der Ersatzanspruch der gefährdeten Partei auf die nach § 391 Abs 1 letzter Satz EO vom Antragsgegner erlegte und vom Gericht angenommene Sicherheit wegen Herbeiführung einer Veränderung, die durch die EV unterbunden worden wäre, verschuldensunabhängig.Der - hier nicht zu beurteilende - Anspruch nach Paragraph 394, EO ist ein aus einem verfahrensrechtlichen Tatbestand erfließender materiellrechtlicher Ersatzanspruch, der vom Verschulden der antragstellenden gefährdeten Partei unabhängig ist; es handelt sich um eine reine Erfolgshaftung (SZ 62/66 = ÖBl 1990, 278 mwN; Heller-Berger-Stix EO4 2859; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 924). Nach Paragraph 391, Absatz eins, letzter Satz EO ist in dem Beschluß, durch welchen eine EV bewilligt wird, sofern dies nach Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt, ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen gerichtliche Hinterlegung die Vollziehung der bewilligten Verfügung gehemmt und der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrage auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird. Gemäß Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, EO kann die Aufhebung ... der einstweiligen Verfügung ua dann beantragt werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm (iS des Paragraph 391, Absatz eins, letzter Satz EO) vorbehaltene, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist. Nach Lehre und Rechtsprechung wird durch einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, EO nicht die einstweilige Verfügung selbst aufgehoben, sondern nur ihr (allenfalls weiterer) Vollzug abgewendet (SZ 61/169 = JBl 1989, 57; Rintelen, Die einstweilige Verfügung 90; Walker, Österr. Exekutionsrecht4 388). An die Stelle der ursprünglichen Sicherungsmaßnahmen - hier: des vom Bezirksgericht Döbling ausgesprochenen Unterlassungsgebotes - tritt der vom Gegner der gefährdeten Partei erlegte, dem Gericht zur Sicherung des gefährdeten Anspruchs ausreichend erscheinende Geldbetrag (SZ 61/169; SZ 57/56 = JBL 1985, 246 = ÖBl 1984, 85 ua; Heller-Berger-Stix aaO 2846 f; Rintelen aaO). Die gefährdete Partei muß in der Sicherheit Ersatz für alle Nachteile finden, die sie dadurch erleidet, daß die Erfüllung ihres Anspruches nicht so gesichert ist, wie dies bei Vollzug der EV der Fall gewesen wäre und erhält durch die Bestimmung und den Erlag eines Geldbetrages die Möglichkeit geboten, mit diesem im Fall des Obsiegens den Zustand auf Kosten des Antragsgegners wiederherzustellen, wie er vor Eingriff in den zu sichernden Anspruch bestanden hat (SZ 52/39; ÖBl 1971, 145 ua; Heller-Berger-Stix aaO 2845). Die zur Abwendung des Vollzugs einer EV erlegte Sicherheit haftet für alle Nachteile, welche die gefährdete Partei bei Vollzug der EV nicht erlitten hätte (Heller-Berger-Stix aaO 2847, 2894). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits in seiner Entscheidung SZ 23/318 ausgesprochen, die Sicherheit hafte nicht nur für den Schaden, den die gefährdete Partei dadurch erleidet, daß der Antragsgegner den auszufolgenden Gegenstand (dort Schmuck) durch eine schuldhafte Handlung ganz der Exekution entzieht oder daß die Ausfolgung durch einen Zufall, der den Gegenstand beim Schuldner trifft, unmöglich wird, sondern für schuldhafte oder zufällige Entwertungen, die der geschuldete Gegenstand beim Schuldner durch Beschädigung oder den Gebrauch erfährt und die ihn nicht getroffen hätten, wenn die Verwahrung durchgeführt worden wäre. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Somit ist der Ersatzanspruch der gefährdeten Partei auf die nach Paragraph 391, Absatz eins, letzter Satz EO vom Antragsgegner erlegte und vom Gericht angenommene Sicherheit wegen Herbeiführung einer Veränderung, die durch die EV unterbunden worden wäre, verschuldensunabhängig.
Die Beklagten haften, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, mit der von ihnen erlegten Sicherheit für die Schäden der Kläger, die dadurch entstanden, daß die erlassene EV nicht in Vollzug gesetzt wurde. Hält das Berufungsgericht, von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, das Beweisverfahren und die Sachverhaltsfeststellungen - hier zur Kausalität und der Höhe des Schadens der Kläger - noch für ergänzungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz dem nicht entgegentreten (EFSlg 64.162 uva).
Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.