Die Revision ist unzulässig.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist entgegen seiner - nach § 84 Abs 2 ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung keine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nach der im Hinblick auf das Datum der berufungsgerichtlichen Entscheidung noch vor dem 31. Dezember 1989 anzuwendenden Fassung der Zivilprozeßordnung vor Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (Art. XLI Z 5 WGN 1989) nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision schon nach § 502 Abs 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß § 500 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 505 Abs 3 ZPO). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Gegenstand der Anfechtung ist ein bestätigendes Urteil, das insgesamt über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ergangen ist und in welchem das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 erster Satz Z 2 ZPO ausgesprochen hat, daß der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt. Die dagegen von den Beklagten erhobene ("ordentliche") Revision ist daher gemäß § 502 Abs 3 erster Satz ZPO unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1870, 1873; Petrasch in ÖJZ 1983, 175). Wenn die Beklagten demgegenüber die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht als unrichtig und daher offenbar für den Obersten Gerichtshof nicht bindend bezeichnen, kann ihnen nicht gefolgt werden.Das Rechtsmittel der Beklagten ist entgegen seiner - nach Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung keine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nach der im Hinblick auf das Datum der berufungsgerichtlichen Entscheidung noch vor dem 31. Dezember 1989 anzuwendenden Fassung der Zivilprozeßordnung vor Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ("Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989) nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig ist (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Gegenstand der Anfechtung ist ein bestätigendes Urteil, das insgesamt über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ergangen ist und in welchem das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, erster Satz Ziffer 2, ZPO ausgesprochen hat, daß der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt. Die dagegen von den Beklagten erhobene ("ordentliche") Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 3, erster Satz ZPO unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1870, 1873; Petrasch in ÖJZ 1983, 175). Wenn die Beklagten demgegenüber die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht als unrichtig und daher offenbar für den Obersten Gerichtshof nicht bindend bezeichnen, kann ihnen nicht gefolgt werden.
Ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 erster Satz ZPO ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen. Er könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die dort gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte (ÖBl 1985, 166; ÖBl 1987, 63 ua; zuletzt etwa 4 Ob 506/90; 6 Ob 745/89). Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu sehen. Gemäß § 500 Abs 2 zweiter Satz ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (u.a.) nicht an die Geldsumme gebunden, die die Kläger - hier gemäß § 56 Abs 2 JN - als Wert des Streitgegenstandes angegeben haben. Das Gericht zweiter Instanz war daher berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Kläger an der von ihnen begehrten Duldung und Unterlassung selbständig und ohne Bindung an die Bewertung in der Klage nach eigenem pflichgemäßen Ermessen einzuschätzen. Daß es dabei nicht die Sicherungsverfahren auferlegte Sicherungsleistung bzw. den dort bestimmten Befreiungsbetrag berücksichtigt hat, verstößt entgegen der Meinung der Beklagten nicht gegen die Bewertungsgrundsätze der §§ 54 bis 50 JN. Der Oberste Gerichtshof ist daher an den Wertausspruch des Berufungsgerichtes gebunden.Ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, erster Satz ZPO ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen. Er könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die dort gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN unterlassen hätte (ÖBl 1985, 166; ÖBl 1987, 63 ua; zuletzt etwa 4 Ob 506/90; 6 Ob 745/89). Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu sehen. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, zweiter Satz ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (u.a.) nicht an die Geldsumme gebunden, die die Kläger - hier gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN - als Wert des Streitgegenstandes angegeben haben. Das Gericht zweiter Instanz war daher berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Kläger an der von ihnen begehrten Duldung und Unterlassung selbständig und ohne Bindung an die Bewertung in der Klage nach eigenem pflichgemäßen Ermessen einzuschätzen. Daß es dabei nicht die Sicherungsverfahren auferlegte Sicherungsleistung bzw. den dort bestimmten Befreiungsbetrag berücksichtigt hat, verstößt entgegen der Meinung der Beklagten nicht gegen die Bewertungsgrundsätze der Paragraphen 54 bis 50 JN. Der Oberste Gerichtshof ist daher an den Wertausspruch des Berufungsgerichtes gebunden.
Die somit unzulässige Revision wäre bereits vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen (§ 507 Abs 1 erster Satz ZPO). Es bedarf daher keiner Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegner und keiner Nachholung der Aktenvorlage im Wege des Berufungsgerichtes (§ 508 Abs 1 ZPO) mehr. Die Zurückweisung der unzulässigen Revision konnte vielmehr bei dieser Sachlage sofort durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen werden.Die somit unzulässige Revision wäre bereits vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen (Paragraph 507, Absatz eins, erster Satz ZPO). Es bedarf daher keiner Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegner und keiner Nachholung der Aktenvorlage im Wege des Berufungsgerichtes (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) mehr. Die Zurückweisung der unzulässigen Revision konnte vielmehr bei dieser Sachlage sofort durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen werden.