Rechtssatz RS0005520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005520
Entscheidungsdatum
24.09.1992
Rechtssatz
Der Ersatzanspruch der gefährdeten Partei auf die nach § 391 Abs 1 letzter Satz EO vom Antragsgegner erlegte und vom Gericht angenommene Sicherheit wegen Herbeiführung einer Veränderung, die durch die EV unterbunden worden wäre, ist verschuldensunabhängig.Der Ersatzanspruch der gefährdeten Partei auf die nach Paragraph 391, Absatz eins, letzter Satz EO vom Antragsgegner erlegte und vom Gericht angenommene Sicherheit wegen Herbeiführung einer Veränderung, die durch die EV unterbunden worden wäre, ist verschuldensunabhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005520
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0060OB00583_9200000_001