Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Während die klagende Partei behauptet, sie habe das Bestandverhältnis mit der beklagten Partei außergerichtlich unter Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen wirksam aufgekündigt, und dementsprechend auf die Räumung des Bestandgegenstandes durch die beklagte Partei dringt, bestreitet diese die Wirksamkeit der außergerichtlichen Aufkündigung, weil das Bestandverhältnis als Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliege. Streitentscheidend ist demnach allein die Frage, ob das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen als Unternehmenspacht oder als Geschäftsraum(unter)Miete zu beurteilen ist. Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich zwar keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern es kommt stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalles an, doch ist ein Bestandverhältnis im allgemeinen als Unternehmenspacht zu beurteilen, wenn es ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit jenen Merkmalen, die unter dem Begriff "good will" zusammengefaßt werden, zum Gegenstand hat (JBl 1989, 310 und 312; SZ 58/8 uva). Neben den Räumlichkeiten muß dem Bestandnehmer in der Regel auch all das überlassen werden, was für den Betrieb des in Bestand gegebenen Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand notwendig ist, somit die Betriebsmittel, wie die Geschäftseinrichtung und das Warenlager, der Kundenstock, das erforderliche Personal und die Gewerbeberechtigung. Das bedeutet allerdings noch nicht, daß im Einzelfall all diese Merkmale gleichzeitig zutreffen müssen, um Unternehmenspacht annehmen zu können. Fehlt es an einzelnen für die Überlassung eines Unternehmens zu dessen Betrieb typischen Merkmalen, so ist entscheidend, ob die dafür maßgeblichen Elemente in wirtschaftlicher Hinsicht überwiegen (SZ 58/8, MietSlg 32.162/23 uva).
Im vorliegenden Fall haben die ÖBB der klagenden
Partei - letztlich (vgl den Nachtrag vom 9. und 13.März 1959) - im Hauptbahnhof Innsbruck Räume zur Durchführung des Geldwechseldienstes, zum Betrieb einer Auskunftsstelle für das reisende Publikum, zur Vermittlung gewerblicher und privater Unterkünfte sowie zur Platzbuchung für eine britische Linienfluggesellschaft überlassen; die klagende Partei hat den Bestandgegenstand zum gleichen Betriebszweck mittels eines in den wesentlichen Belangen überwiegend sogar wörtlich übereinstimmenden Unterbestandvertrages an die beklagte Partei weitergegeben. Der Hauptbestandvertrag - der Unterbestandvertrag beinhaltet bloß die Weitergabe des Bestandgegenstandes mit Zustimmung des Hauptbestandgebers zu den gleichen Bedingungen - ist dadurch charakterisiert, daß der den Hauptbetrieb führende Unternehmer einem anderen Unternehmer mittels Bestandvertrages gestattet, in enger räumlicher Verbindung mit dem Hauptbetrieb einen Nebenbetrieb einzurichten, der der Ergänzung des Hauptbetriebes dient und für diesen zumindest nützlich ist, weil das Publikum solche zusätzliche Leistungen regelmäßig erwartet. Für diese Verbindung ist kennzeichnend, daß der Nebenbetrieb ohne den Hauptbetrieb praktisch nicht bestehen kann, weil er von diesem seinen Kundenkreis zur Gänze oder doch ganz überwiegend bezieht, und der Inhaber der Hauptbetriebes wegen der ergänzenden Funktion des Nebenbetriebes an dessen (Weiter-)Führung ein erhebliches Interesse hat. Ähnlich wie im Verband mit Großhotels betriebene Dienstleistungsunternehmen dienen Einrichtungen wie das letztlich von der beklagten Partei betriebene Unternehmen auf großen Bahnhöfen in erster Linie dazu, die Reisenden mit jenen Dienstleistungen zu versorgen, die diese dort erwarten, sich daher häufig erst auch dort damit eindecken und deshalb auf solche Einrichtungen angewiesen sind. Andererseits könnten solche Betriebe ohne den durch den Hauptbetrieb (Bahnhof) gesicherten Kundenkreis gar nicht bestehen, so daß ihr Geschäftserfolg ganz entscheidend vom Hauptbetrieb und dessen Umfang abhängig ist, wogegen die Tüchtigkeit des Unternehmers des Nebenbetriebes hiefür kein entscheidendes Kriterium ist. Kunden, die nicht auch die Dienste der ÖBB in Anspruch nehmen, spielen daher auch für den Nebenbetrieb eine gänzlich untergeordnete Rolle. Schon deshalb ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß bei einer solchen engen betrieblichen Verknüpfung nicht die Überlassung von Räumen, sondern die Überlassung der schon seit Jahrzehnten bestehenden Erwerbsgelegenheit, insbesondere die Überlassung eines gesicherten Kundenstockes an die Beklagte und die - noch näher zu erörternde - Betriebspflicht von entscheidender Bedeutung sind. Diese Grundsätze gelten naturgemäß auch für den Unterbestandvertrag (wie zwischen den Streitteilen), der - wie erwähnt - lediglich die Weitergabe des Bestandgegenstandes bei sonst gleicher vertraglicher Gestaltung zum Inhalt hat.Partei - letztlich vergleiche den Nachtrag vom 9. und 13.März 1959) - im Hauptbahnhof Innsbruck Räume zur Durchführung des Geldwechseldienstes, zum Betrieb einer Auskunftsstelle für das reisende Publikum, zur Vermittlung gewerblicher und privater Unterkünfte sowie zur Platzbuchung für eine britische Linienfluggesellschaft überlassen; die klagende Partei hat den Bestandgegenstand zum gleichen Betriebszweck mittels eines in den wesentlichen Belangen überwiegend sogar wörtlich übereinstimmenden Unterbestandvertrages an die beklagte Partei weitergegeben. Der Hauptbestandvertrag - der Unterbestandvertrag beinhaltet bloß die Weitergabe des Bestandgegenstandes mit Zustimmung des Hauptbestandgebers zu den gleichen Bedingungen - ist dadurch charakterisiert, daß der den Hauptbetrieb führende Unternehmer einem anderen Unternehmer mittels Bestandvertrages gestattet, in enger räumlicher Verbindung mit dem Hauptbetrieb einen Nebenbetrieb einzurichten, der der Ergänzung des Hauptbetriebes dient und für diesen zumindest nützlich ist, weil das Publikum solche zusätzliche Leistungen regelmäßig erwartet. Für diese Verbindung ist kennzeichnend, daß der Nebenbetrieb ohne den Hauptbetrieb praktisch nicht bestehen kann, weil er von diesem seinen Kundenkreis zur Gänze oder doch ganz überwiegend bezieht, und der Inhaber der Hauptbetriebes wegen der ergänzenden Funktion des Nebenbetriebes an dessen (Weiter-)Führung ein erhebliches Interesse hat. Ähnlich wie im Verband mit Großhotels betriebene Dienstleistungsunternehmen dienen Einrichtungen wie das letztlich von der beklagten Partei betriebene Unternehmen auf großen Bahnhöfen in erster Linie dazu, die Reisenden mit jenen Dienstleistungen zu versorgen, die diese dort erwarten, sich daher häufig erst auch dort damit eindecken und deshalb auf solche Einrichtungen angewiesen sind. Andererseits könnten solche Betriebe ohne den durch den Hauptbetrieb (Bahnhof) gesicherten Kundenkreis gar nicht bestehen, so daß ihr Geschäftserfolg ganz entscheidend vom Hauptbetrieb und dessen Umfang abhängig ist, wogegen die Tüchtigkeit des Unternehmers des Nebenbetriebes hiefür kein entscheidendes Kriterium ist. Kunden, die nicht auch die Dienste der ÖBB in Anspruch nehmen, spielen daher auch für den Nebenbetrieb eine gänzlich untergeordnete Rolle. Schon deshalb ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß bei einer solchen engen betrieblichen Verknüpfung nicht die Überlassung von Räumen, sondern die Überlassung der schon seit Jahrzehnten bestehenden Erwerbsgelegenheit, insbesondere die Überlassung eines gesicherten Kundenstockes an die Beklagte und die - noch näher zu erörternde - Betriebspflicht von entscheidender Bedeutung sind. Diese Grundsätze gelten naturgemäß auch für den Unterbestandvertrag (wie zwischen den Streitteilen), der - wie erwähnt - lediglich die Weitergabe des Bestandgegenstandes bei sonst gleicher vertraglicher Gestaltung zum Inhalt hat.
Dagegen treten die von der beklagten Partei
angeschaffte - unbedeutende - Geschäftseinrichtung, für die die klagende Partei (ebenso wie die ÖBB) im Rahmen der Gewinnbeteiligung zudem ohnedies anteilsmäßig aufzukommen hat, und die Gewerbeberechtigung der beklagten Partei, die auch die klagende Partei gewiß ohne Schwierigkeiten hätte erlangen können, in den Hintergrund.
Bedeutungslos ist auch, daß die nebenbetrieblichen Unternehmen 1951 - also nach Abschluß des Hauptbestandvertrages - erst neu gegründet wurden, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber zur Verfügung gestellt wurden (vgl. MietSlg 32.162/23 ua).Bedeutungslos ist auch, daß die nebenbetrieblichen Unternehmen 1951 - also nach Abschluß des Hauptbestandvertrages - erst neu gegründet wurden, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber zur Verfügung gestellt wurden vergleiche MietSlg 32.162/23 ua).
Maßgebliches Kriterium der Unternehmenspacht ist ferner die Betriebspflicht. Dem § 2 Abs 2 der "Allgemeinen Bedingungen für die Verpachtung von Grundflächen und Räumen zur Ausübung von Gewerbebetrieben und Handelsunternehmungen im Bereich der Österreichischen Staatseisenbahnen", die sowohl in den Haupt- als auch in den Unterbestandvertrag ausdrücklich einbezogen sind, ist die Betriebspflicht des (jeweiligen) Bestandnehmers impliziert, weil dieser danach nicht nur zum ordnungsgemäßen Betrieb während der Geschäftszeiten verpflichtet ist, sondern die Geschäftszeiten von der Bahnhofsleitung festgesetzt werden. Auch Punkt VII.1 des Haupt- und des Unterbestandvertrages ist die Betriebspflicht unterstellt. Daß der Bestandgeber am Betrieb des Unternehmens besonders interessiert ist, folgt nicht zuletzt auch aus der vereinbarten Beteiligung am Rohgewinn des Bestandnehmers (vgl hiezu SZ 58/8 mwN). Von einer bloßen Leerfloskel, wie sie die beklagte Partei in ihrer Revision behauptet, kann bei der Betriebspflichtklausel schon im Hinblick auf die Gewinnbeteiligungsvereinbarung, die mit dem Betrieb des Unternehmens steht und fällt, keine Rede sein.Maßgebliches Kriterium der Unternehmenspacht ist ferner die Betriebspflicht. Dem Paragraph 2, Absatz 2, der "Allgemeinen Bedingungen für die Verpachtung von Grundflächen und Räumen zur Ausübung von Gewerbebetrieben und Handelsunternehmungen im Bereich der Österreichischen Staatseisenbahnen", die sowohl in den Haupt- als auch in den Unterbestandvertrag ausdrücklich einbezogen sind, ist die Betriebspflicht des (jeweiligen) Bestandnehmers impliziert, weil dieser danach nicht nur zum ordnungsgemäßen Betrieb während der Geschäftszeiten verpflichtet ist, sondern die Geschäftszeiten von der Bahnhofsleitung festgesetzt werden. Auch Punkt römisch sieben.1 des Haupt- und des Unterbestandvertrages ist die Betriebspflicht unterstellt. Daß der Bestandgeber am Betrieb des Unternehmens besonders interessiert ist, folgt nicht zuletzt auch aus der vereinbarten Beteiligung am Rohgewinn des Bestandnehmers vergleiche hiezu SZ 58/8 mwN). Von einer bloßen Leerfloskel, wie sie die beklagte Partei in ihrer Revision behauptet, kann bei der Betriebspflichtklausel schon im Hinblick auf die Gewinnbeteiligungsvereinbarung, die mit dem Betrieb des Unternehmens steht und fällt, keine Rede sein.
Das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen ist deshalb eine nicht mit gesetzlichem Kündigungsschutz ausgestattete Unternehmenspacht, so daß auf die an sich erwägenswerte Frage, inwieweit das Bestandverhältnis vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gemäß dessen § 1 Abs 2 Z 1 ausgeschlossen sein könnte, nicht mehr einzugehen ist.Das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen ist deshalb eine nicht mit gesetzlichem Kündigungsschutz ausgestattete Unternehmenspacht, so daß auf die an sich erwägenswerte Frage, inwieweit das Bestandverhältnis vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen sein könnte, nicht mehr einzugehen ist.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, doch war der Kostenbemessung ein Streitwert von S 24.000 zugrundezulegen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, doch war der Kostenbemessung ein Streitwert von S 24.000 zugrundezulegen.