Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Festzuhalten ist, dass sich der von der Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz erhobene Einwand der „Unbestimmtheit" des Klagebegehrens insoweit als zutreffend darstellt, als dieses jedenfalls kein den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 Abs 1 ZPO entsprechendes Leistungsbegehren darstellt, zumal es nicht auf die Leistung konkret abgrenzbarer Sachen durch die Beklagte gerichtet ist. Richtigerweise kann das Klagebegehren nur als Feststellungsbegehren qualifiziert werden, mit dem die Klägerin einerseits den Umfang ihres „Umtauschrechts" bestimmen und andererseits klären lassen will, dass sie bereits jetzt in Ausübung ihres Umtauschrechts die Lieferung weiterer Teppiche von der Beklagten verlangen kann.Festzuhalten ist, dass sich der von der Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz erhobene Einwand der „Unbestimmtheit" des Klagebegehrens insoweit als zutreffend darstellt, als dieses jedenfalls kein den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO entsprechendes Leistungsbegehren darstellt, zumal es nicht auf die Leistung konkret abgrenzbarer Sachen durch die Beklagte gerichtet ist. Richtigerweise kann das Klagebegehren nur als Feststellungsbegehren qualifiziert werden, mit dem die Klägerin einerseits den Umfang ihres „Umtauschrechts" bestimmen und andererseits klären lassen will, dass sie bereits jetzt in Ausübung ihres Umtauschrechts die Lieferung weiterer Teppiche von der Beklagten verlangen kann.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde das „Umtauschrecht" beim Erwerb von 29 Teppichen im Jahr 1999 vereinbart und - im Hinblick auf 20 dieser Teppiche - am 2. 9. 2001 auch ausgeübt. Dafür, dass die Klägerin nach der Abrede berechtigt sein sollte, die Teppiche wiederholt auszutauschen, gibt es keine Anhaltspunkte. Dabei müsste die Klägerin wohl auch - mangels abweichender nachträglicher Vereinbarung der Streitteile - auf einen „Gesamtumtausch" beschränkt sein, wurde doch für die 26 Teppiche, die letztlich der Klägerin verbleiben sollten, ein Pauschalpreis festgesetzt. Es kann den Vertragsparteien idR nicht unterstellt werden, sie hätten die Umtauschvereinbarung so verstanden, dass zwar ursprünglich zu einem Pauschalpreis verkauft wird, bei einem späteren Umtausch einzelner Stücke allerdings geklärt werden sollte, wie der Gesamtpreis auf die einzelnen Teppiche aufzuteilen sei. Der Auffassung der Revisionswerberin, die Vereinbarung sei dahin auszulegen, dass auch lediglich einzelne Teppiche von der Klägerin ersetzt verlangt werden könnten, ist somit nicht beizutreten. Dagegen spricht auch nicht, dass anlässlich der Vereinbarung vom 2. 9. 2001 nicht alle im Jahr 1999 gekauften Teppiche zurückgestellt werden sollten, weil Vertragspartnern es stets freisteht, sich im Nachhinein in einer Weise zu einigen, die einer allein gegen den Willen des anderen nicht durchsetzen könnte.
Aber selbst wenn - was nicht festgestellt wurde - auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 2. 9. 2001 ein (Einzel-)Umtauschrecht vereinbart worden sein sollte, wäre die Beklagte derzeit zu dem von der Klägerin angestrebten Umtausch nicht verpflichtet. Da die Parteien im Zusammenhang mit der Umtauschabrede keine konkreteren Vereinbarungen getroffen haben, ist die unvollständige Abrede im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu vervollständigen. Vernünftigen und redlichen Vertragsparteien kann aber nicht unterstellt werden, dem Käufer ein Umtauschrecht zugedacht zu haben, das unabhängig davon ausgeübt werden darf, ob er seine Gegenleistung bereits erbracht hat. Unter Berücksichtigung des zentralen vertragsrechtlichen Gedankens der Vertragstreue ist den Parteien vielmehr der Vertragswille zu unterstellen, dass der Käufer erst die ihn treffende fällige Leistungspflicht erfüllt haben muss, um von seinem Umtauschrecht Gebrauch machen zu können. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil unstrittig noch 100.000 US-$ aus dem Vertrag vom 2. 9. 2001 offen sind und die Klägerin auch zugestanden hat, dass der Kaufpreis durch Rechnungslegung fällig gestellt wurde. Damit ist die Klägerin jedenfalls mit einem (nicht unerheblichen) Teil ihrer Gegenleistung in Verzug. Auf die weiters aufgeworfene Frage, ob sie vor Ausübung ihres Umtauschrechts auch verpflichtet wäre, die 20 Teppiche aus dem Erstgeschäft zurückzustellen, muss daher nicht abschließend eingegangen werden.
Unklar bleibt letztlich auch, wie sich die Klägerin die Durchsetzung des ihrer Ansicht nach bestehenden Umtauschrechts vorstellt, gesteht sie doch einerseits der Beklagten die Spezifikation zu, will aber andererseits das Recht in Anspruch nehmen, von der Beklagten angebotene Teppiche abzulehnen. Abgesehen davon, dass ein Umtauschrecht grundsätzlich nicht so verstanden werden kann, dass der Verkäufer verpflichtet wäre, in seinem Sortiment nicht enthaltene Ware für den vom Käufer gewünschten Umtausch zu beschaffen (idS etwa auch Aicher in Rummel3, § 1080 ABGB Rz 7 mwn), kann vom Verkäufer regelmäßig auch nicht verlangt werden, wiederholt von sich aus Waren zum Umtausch vorzuschlagen und vorzulegen.Unklar bleibt letztlich auch, wie sich die Klägerin die Durchsetzung des ihrer Ansicht nach bestehenden Umtauschrechts vorstellt, gesteht sie doch einerseits der Beklagten die Spezifikation zu, will aber andererseits das Recht in Anspruch nehmen, von der Beklagten angebotene Teppiche abzulehnen. Abgesehen davon, dass ein Umtauschrecht grundsätzlich nicht so verstanden werden kann, dass der Verkäufer verpflichtet wäre, in seinem Sortiment nicht enthaltene Ware für den vom Käufer gewünschten Umtausch zu beschaffen (idS etwa auch Aicher in Rummel3, Paragraph 1080, ABGB Rz 7 mwn), kann vom Verkäufer regelmäßig auch nicht verlangt werden, wiederholt von sich aus Waren zum Umtausch vorzuschlagen und vorzulegen.
Damit erweisen sich die Urteile der Vorinstanzen im Ergebnis als zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.