Rechtssatz RS0024810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024810
Geschäftszahl
3Ob893/35; 1Ob55/08g
Entscheidungsdatum
03.04.2008
Norm
ABGB §1080
4. EVHGB Art8 Nr18
Rechtssatz
Kauf mit Umtauschvorbehalt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 893/35
Entscheidungstext OGH 02.01.1936 3 Ob 893/35
Veröff: SZ 18/1
- 1 Ob 55/08g
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 55/08g
Beisatz: Vernünftigen und redlichen Vertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dem Käufer ein Umtauschrecht zugedacht zu haben, das unabhängig davon ausgeübt werden darf, ob er seine Gegenleistung bereits erbracht hat. (T1); Beisatz: Ein Umtauschrecht kann grundsätzlich nicht so verstanden werden, dass der Verkäufer verpflichtet wäre, in seinem Sortiment nicht enthaltene Ware für den vom Käufer gewünschten Umtausch zu beschaffen. (T2); Beisatz: Vom Verkäufer kann regelmäßig auch nicht verlangt werden, wiederholt von sich aus Waren zum Umtausch vorzuschlagen und vorzulegen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0024810
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19360102_OGH0002_0030OB00893_3500000_001