Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 28. August 1980 vermietete die klagende Partei, eine offene Handelsgesellschaft, der beklagten Partei Räumlichkeiten im Erd- und im Obergeschoß ihres Hauses in Linz, Friedhofstraße 6, im Ausmaß von etwa 260 m2 zuzüglich von Kellerräumen mit einer Fläche von 94 m2. Der Vereinszweck der beklagten Parti ist die kritische Auseinandersetzung mit Bedingungen des Lebens in der Stadt und die Förderung kultureller Initiativen; er soll durch kulturelle Veranstaltungen in herkömmlicher oder neuer Form, durch Diskussionen, Vorträge und gesellige Veranstaltungen erreicht werden. Bereits einen Monat nach Bezug des Hauses wurden Veranstaltungen abgehalten, zunächst jährlich etwa 100, nach drei Jahren etwa 400 im Jahr.
Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Räumung des Mietgegenstandes. Trotz mehrfacher Beanstandungen lagere die beklagte Partei immer wieder Kohle und sonstiges Heizmaterial hinter der Eingangstür zur Stiege 1 und halte die Haustür nicht verschlossen. Über Auftrag des Magistrates der Stadt Linz habe die klagende Partei den Dachboden vom Gerümpel der beklagten Partei geräumt und diese wiederholt auf die feuerpolizeilichen Auflagen hingewiesen. Ein Mitarbeiter der klagenden Partei, der Mieter einer Wohnung im ersten Stock sei, habe wegen Ruhestörung zahlreiche polizeiliche Anzeigen erstatten müssen. Die beklagte Partei habe ohne Zustimmung der klagenden Partei im Dachboden eine Spüle und ein WC installiert und die Einbauten trotz mehrfacher Aufforderungen nicht entfernt. Die beklagte Partei habe ferner die Heizung von Gaskonvektoren auf Öfen umgestellt; hiedurch seien die Gasleitungsdichtungen undicht geworden. Außerdem bestehe Gefahr für Personen und das Gebäude, weil die Öfen zum Teil an das Belüftungssystem angeschlossen worden seien. Trotz mehrfacher Verbote seitens der klagenden Partei und des Feuerpolizeiamtes werde der Dachboden weiterhin von Mitgliedern der beklagten Partei und auch zur Lagerung von Gerümpel verwendet. Im Dach sei ein Glasziegel völlig unsachgemäß eingesetzt worden, so daß Wasser eingedrungen sei. Wegen dieses grob nachteiligen Gebrauches durch die beklagte Partei habe die klagende Partei mit Schreiben vom 18. Oktober 1984 das Mietverhältnis gemäß § 1118 ABGB aufgelöst; sie fordere die beklagte Partei aus den angeführten Gründen zur Räumung des Mietobjektes auf.Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Räumung des Mietgegenstandes. Trotz mehrfacher Beanstandungen lagere die beklagte Partei immer wieder Kohle und sonstiges Heizmaterial hinter der Eingangstür zur Stiege 1 und halte die Haustür nicht verschlossen. Über Auftrag des Magistrates der Stadt Linz habe die klagende Partei den Dachboden vom Gerümpel der beklagten Partei geräumt und diese wiederholt auf die feuerpolizeilichen Auflagen hingewiesen. Ein Mitarbeiter der klagenden Partei, der Mieter einer Wohnung im ersten Stock sei, habe wegen Ruhestörung zahlreiche polizeiliche Anzeigen erstatten müssen. Die beklagte Partei habe ohne Zustimmung der klagenden Partei im Dachboden eine Spüle und ein WC installiert und die Einbauten trotz mehrfacher Aufforderungen nicht entfernt. Die beklagte Partei habe ferner die Heizung von Gaskonvektoren auf Öfen umgestellt; hiedurch seien die Gasleitungsdichtungen undicht geworden. Außerdem bestehe Gefahr für Personen und das Gebäude, weil die Öfen zum Teil an das Belüftungssystem angeschlossen worden seien. Trotz mehrfacher Verbote seitens der klagenden Partei und des Feuerpolizeiamtes werde der Dachboden weiterhin von Mitgliedern der beklagten Partei und auch zur Lagerung von Gerümpel verwendet. Im Dach sei ein Glasziegel völlig unsachgemäß eingesetzt worden, so daß Wasser eingedrungen sei. Wegen dieses grob nachteiligen Gebrauches durch die beklagte Partei habe die klagende Partei mit Schreiben vom 18. Oktober 1984 das Mietverhältnis gemäß Paragraph 1118, ABGB aufgelöst; sie fordere die beklagte Partei aus den angeführten Gründen zur Räumung des Mietobjektes auf.
Die beklagte Partei wendete vor allem ein, die Kohle werde seit Anbeginn mit Wissen der klagenden Partei im Stiegenhaus gelagert; hiedurch werde weder das Haus gefährdet noch habe es deshalb feuerpolizeiliche Beanstandungen gegeben. Das Mietobjekt sei für die Zwecke der beklagten Partei als Kulturverein in Bestand genommen worden, so daß von vornherein mit erhöhter Geräuschentwicklung zu rechnen gewesen sei. Die Zuleitungen zu WC und Spüle im Dachboden seien noch vor Klagseinbringung beseitigt worden; ein Gebäudeschaden sei dadurch nicht eingetreten. Soweit der nachteilige Gebrauch auf verwaltungsbehördliche Verfügungen gestützt werde, habe die klagende Partei die Auflösungsgründe nicht unverzüglich geltend gemacht. Der Dachbodenraum werde seit Erlassung des Bescheides des Baurechtsamtes der Stadt Linz vom 29. November 1984 nur mehr für Atelierzwecke benützt; feuergefährliche Gegenstände würden dort nicht mehr gelagert. Auch sei die beklagte Partei nicht aufgefordert worden, Gegenstände vom Dachboden zu entfernen.
Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren ab. Es stellte fest:
Der Dachboden sei nicht Gegenstand des Mietvertrages. Die Dachbodenkammer sei auf Grund eines gesonderten Mietvertrages zunächst von Wolfgang H*** benützt worden. Nach dessen Auszug sei dieser Raum von Kurt H*** bewohnt worden, der zwar die Zustimmung eines zur Benützung berechtigten Mieters, nicht aber auch der klagenden Partei eingeholt habe. Kurt H*** habe die Kammer ausgebaut, einen Holzverschlag mit verschließbarer Tür errichtet sowie Spüle und WC installiert. In der Folge habe Erika W*** den Dachbodenraum bewohnt. Ob die Kammer nach dem Auszug der Erika W*** noch weiter bewohnt wurde, sei nicht feststellbar, jedenfalls sei dort im Sommer 1986 noch genächtigt worden. Seit 1981 benütze die beklagte Partei den Dachboden zum Abstellen verschiedener Gegenstände, was im Zuge einer feuerpolizeilichen Begehung am 2. Oktober 1984 bemängelt worden sei. Im Amtsbericht vom 16. November 1984 sei allerdings festgestellt worden, daß der Dachboden fast zur Gänze entrümpelt worden sei. In der Zwischenzeit sei jedoch ständig neues Gerümpel dort hingebracht und später wieder weggeschafft worden. Die Installationen Kurt H*** seien von der klagenden Partei zunächst entfernt, später aber vom derzeitigen Obmann der beklagten Partei, Markus B***, für kurze Zeit wiederhergestellt und erst, nachdem die klagende Partei auf Entfernung geklagt hatte, erneut beseitigt worden. Es könne nicht festgestellt werden, ob infolge dieser eigenmächtigen Installationen Frostschäden aufgetreten seien; wohl aber seien infolge unsachgemäßer Montage Fäkalien in der darunterliegenden Wohnung ausgetreten. Das Gebäude sei mit Gaskonvektoren ausgestattet. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe die beklagte Partei die Heizung auf feste Brennstoffe umgestellt; die Gasleitung sei darauf von den Linzer Stadtbetrieben stillgelegt worden. Die klagende Partei habe hievon erst bei der erwähnten feuerpolizeilichen Begehung vom 2. Oktober 1984 erfahren; bei dieser Gelegenheit seien auch gravierende Mängel an einzelnen Öfen wahrgenommen worden; es sei deshalb ein Heizverbot ausgesprochen worden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1984, in dem auf die Feststellungen bei der feuerpolizeilichen Begehung am 2. Oktober 1984 Bezug genommen worden sei, habe die klagende Partei dem damaligen Obmann der beklagten Partei gegenüber die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 1118 ABGB erklärt. Ob durch unsachgemäße Beheizung des Veranstaltungssaales Wasserschäden aufgetreten seien, sei nicht mehr feststellbar, ebensowenig die Ursache von Wasserflecken an der Decke der Wohnung des Mitarbeiters der klagenden Partei. Seit die Heizung auf feste Brennstoffe umgestellt worden sei, seien immer wieder Teile des Kohlenvorrates hinter der Eingangstür der Stiege 1 gelagert worden. Ob deshalb die Tür nicht einwandfrei geöffnet werden konnte, sei nicht mehr feststellbar. Zuletzt habe der Obmann der beklagten Partei am 31. Oktober 1985 Kohle an dieser Stelle lagern lassen; derzeit würden im Stiegenhaus keine Brennmaterialien aufbewahrt. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob der schon erwähnte Mitarbeiter der klagenden Partei, der durch den von den Veranstaltungen der beklagten Partei ausgehenden Lärm in seiner Nachtruhe gestört worden sei, deshalb bereits etwa 30 polizeiliche Anzeigen erstattet habe. Eine Anordnung, wonach die Haustür zum Stiegenhaus 1 abzuschließen sei, bestehe derzeit nicht. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, die Nichtinbetriebnahme der vorhandenen Heizung sei keine bauliche Veränderung; aber auch eine solche rechtfertige die Vertragsauflösung nur, wenn eine Substanzschädigung zu befürchten sei. Die Lagerung leicht brennbarer Gegenstände sei zwar im allgemeinen als grob nachteiliger Gebrauch anzusehen, doch sei festgestellt, daß das am Dachboden gelagerte Gerümpel wieder entfernt worden sei und seit 1984 keine feuerpolizeilichen Beanstandungen mehr erfolgt seien. Durch die Lagerung von Kohle im Stiegenhaus drohe keine Substanzschädigung des Gebäudes. Die Nutzung des Objektes zu Vereinszwecken sei von Anbeginn festgelegt gewesen. Die Zahl der Veranstaltungen sei nicht so wesentlich gestiegen, daß die Ruhestörung als grob nachteiliger oder gar vertragswidriger Gebrauch zu beurteilen wäre. Daß die Dachbodenkammer bewohnt worden wäre, sei nicht ausreichend nachgewiesen. Insgesamt stelle der Gebrauch des Bestandobjektes durch die beklagte Partei keine die wirtschaftlichen Interessen der klagenden Partei erheblich schädigende Benützungsart dar.Der Dachboden sei nicht Gegenstand des Mietvertrages. Die Dachbodenkammer sei auf Grund eines gesonderten Mietvertrages zunächst von Wolfgang H*** benützt worden. Nach dessen Auszug sei dieser Raum von Kurt H*** bewohnt worden, der zwar die Zustimmung eines zur Benützung berechtigten Mieters, nicht aber auch der klagenden Partei eingeholt habe. Kurt H*** habe die Kammer ausgebaut, einen Holzverschlag mit verschließbarer Tür errichtet sowie Spüle und WC installiert. In der Folge habe Erika W*** den Dachbodenraum bewohnt. Ob die Kammer nach dem Auszug der Erika W*** noch weiter bewohnt wurde, sei nicht feststellbar, jedenfalls sei dort im Sommer 1986 noch genächtigt worden. Seit 1981 benütze die beklagte Partei den Dachboden zum Abstellen verschiedener Gegenstände, was im Zuge einer feuerpolizeilichen Begehung am 2. Oktober 1984 bemängelt worden sei. Im Amtsbericht vom 16. November 1984 sei allerdings festgestellt worden, daß der Dachboden fast zur Gänze entrümpelt worden sei. In der Zwischenzeit sei jedoch ständig neues Gerümpel dort hingebracht und später wieder weggeschafft worden. Die Installationen Kurt H*** seien von der klagenden Partei zunächst entfernt, später aber vom derzeitigen Obmann der beklagten Partei, Markus B***, für kurze Zeit wiederhergestellt und erst, nachdem die klagende Partei auf Entfernung geklagt hatte, erneut beseitigt worden. Es könne nicht festgestellt werden, ob infolge dieser eigenmächtigen Installationen Frostschäden aufgetreten seien; wohl aber seien infolge unsachgemäßer Montage Fäkalien in der darunterliegenden Wohnung ausgetreten. Das Gebäude sei mit Gaskonvektoren ausgestattet. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe die beklagte Partei die Heizung auf feste Brennstoffe umgestellt; die Gasleitung sei darauf von den Linzer Stadtbetrieben stillgelegt worden. Die klagende Partei habe hievon erst bei der erwähnten feuerpolizeilichen Begehung vom 2. Oktober 1984 erfahren; bei dieser Gelegenheit seien auch gravierende Mängel an einzelnen Öfen wahrgenommen worden; es sei deshalb ein Heizverbot ausgesprochen worden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1984, in dem auf die Feststellungen bei der feuerpolizeilichen Begehung am 2. Oktober 1984 Bezug genommen worden sei, habe die klagende Partei dem damaligen Obmann der beklagten Partei gegenüber die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 1118, ABGB erklärt. Ob durch unsachgemäße Beheizung des Veranstaltungssaales Wasserschäden aufgetreten seien, sei nicht mehr feststellbar, ebensowenig die Ursache von Wasserflecken an der Decke der Wohnung des Mitarbeiters der klagenden Partei. Seit die Heizung auf feste Brennstoffe umgestellt worden sei, seien immer wieder Teile des Kohlenvorrates hinter der Eingangstür der Stiege 1 gelagert worden. Ob deshalb die Tür nicht einwandfrei geöffnet werden konnte, sei nicht mehr feststellbar. Zuletzt habe der Obmann der beklagten Partei am 31. Oktober 1985 Kohle an dieser Stelle lagern lassen; derzeit würden im Stiegenhaus keine Brennmaterialien aufbewahrt. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob der schon erwähnte Mitarbeiter der klagenden Partei, der durch den von den Veranstaltungen der beklagten Partei ausgehenden Lärm in seiner Nachtruhe gestört worden sei, deshalb bereits etwa 30 polizeiliche Anzeigen erstattet habe. Eine Anordnung, wonach die Haustür zum Stiegenhaus 1 abzuschließen sei, bestehe derzeit nicht. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, die Nichtinbetriebnahme der vorhandenen Heizung sei keine bauliche Veränderung; aber auch eine solche rechtfertige die Vertragsauflösung nur, wenn eine Substanzschädigung zu befürchten sei. Die Lagerung leicht brennbarer Gegenstände sei zwar im allgemeinen als grob nachteiliger Gebrauch anzusehen, doch sei festgestellt, daß das am Dachboden gelagerte Gerümpel wieder entfernt worden sei und seit 1984 keine feuerpolizeilichen Beanstandungen mehr erfolgt seien. Durch die Lagerung von Kohle im Stiegenhaus drohe keine Substanzschädigung des Gebäudes. Die Nutzung des Objektes zu Vereinszwecken sei von Anbeginn festgelegt gewesen. Die Zahl der Veranstaltungen sei nicht so wesentlich gestiegen, daß die Ruhestörung als grob nachteiliger oder gar vertragswidriger Gebrauch zu beurteilen wäre. Daß die Dachbodenkammer bewohnt worden wäre, sei nicht ausreichend nachgewiesen. Insgesamt stelle der Gebrauch des Bestandobjektes durch die beklagte Partei keine die wirtschaftlichen Interessen der klagenden Partei erheblich schädigende Benützungsart dar.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Es stellte ergänzend fest:
Die Auflösungserklärung der klagenden Partei vom 18. Oktober 1984 beziehe sich auf die Feststellungen der Feuerpolizei des Magistrates der Stadt Linz vom 2. Oktober 1984; in diesem Zusammenhang sei in dem Schreiben ausgeführt, bei der genannten Beschau sei festgestellt worden, daß sich die Räumlichkeiten "in keiner Weise in vertretbarem Zustand befinden" und daher eine herkömmliche feuerpolizeiliche Beschau nicht möglich sei; weiters seien die Dachräumlichkeiten, die der beklagten Partei niemals überlassen worden seien, für Wohnzwecke bzw. Massenquartiere herangezogen worden, Geräte zur Durchführung einer ersten Löschhilfe seien nicht vorhanden; die Brandlast der einzelnen Räumlichkeiten übersteige bei weitem das zumutbare Maß. Außerdem sei angesichts der verwinkelten Bauweise und der teilweise stark durch abgestellte Gegenstände verbarrikadierten Aufschließungsgänge eine Fluchtmöglichkeit im Brandfall nicht gegeben. Daher müsse die klagende Partei annehmen, daß die beklagte Partei einen erheblichen nachteiligen Gebrauch vom Bestandobjekt mache bzw. nicht vermietete Räumlichkeiten für sich bzw. ihre Untermieter in Anspruch nehme, so daß die klagende Partei die sofortige Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 1118 ABGB erkläre, soweit nicht ohnedies eine Beendigung durch Zeitablauf bzw. durch Kündigung erfolgt sei.Die Auflösungserklärung der klagenden Partei vom 18. Oktober 1984 beziehe sich auf die Feststellungen der Feuerpolizei des Magistrates der Stadt Linz vom 2. Oktober 1984; in diesem Zusammenhang sei in dem Schreiben ausgeführt, bei der genannten Beschau sei festgestellt worden, daß sich die Räumlichkeiten "in keiner Weise in vertretbarem Zustand befinden" und daher eine herkömmliche feuerpolizeiliche Beschau nicht möglich sei; weiters seien die Dachräumlichkeiten, die der beklagten Partei niemals überlassen worden seien, für Wohnzwecke bzw. Massenquartiere herangezogen worden, Geräte zur Durchführung einer ersten Löschhilfe seien nicht vorhanden; die Brandlast der einzelnen Räumlichkeiten übersteige bei weitem das zumutbare Maß. Außerdem sei angesichts der verwinkelten Bauweise und der teilweise stark durch abgestellte Gegenstände verbarrikadierten Aufschließungsgänge eine Fluchtmöglichkeit im Brandfall nicht gegeben. Daher müsse die klagende Partei annehmen, daß die beklagte Partei einen erheblichen nachteiligen Gebrauch vom Bestandobjekt mache bzw. nicht vermietete Räumlichkeiten für sich bzw. ihre Untermieter in Anspruch nehme, so daß die klagende Partei die sofortige Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 1118, ABGB erkläre, soweit nicht ohnedies eine Beendigung durch Zeitablauf bzw. durch Kündigung erfolgt sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, die klagende Partei habe in der Klage vorgebracht, sie habe das Mietverhältnis gemäß § 1118 ABGB aufgelöst. Aus späteren Behauptungen gehe hervor, daß sie sich dabei auf das Schreiben vom 18. Oktober 1984 stütze. Eine andere Aufhebungserklärung sei weder behauptet worden noch sonst dem Akteninhalt zu entnehmen. Gemäß § 1118 ABGB könne der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn der Bestandnehmer von der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch mache. Die Vertragsaufhebung erfolge durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung und werde mit dem Zeitpunkt des Zuganges der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer wirksam. Bei der Entscheidung über aus rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleitete Ansprüche müsse zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt des Anspruches und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden. Bei Entscheidungen über rechtsgestaltende Erklärungen müsse das Gericht beurteilen, ob damals das Recht auf Rechtsgestaltung überhaupt bestanden habe; es müsse aber auch beurteilen, ob der Anspruch auf die aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Leistung bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch bestehe. Auch wenn sich die beklagte Partei seit der rechtswirksamen Auflösung wohl verhalten habe, ändere dies nichts mehr an der bereits eingetretenen Rechtswirksamkeit der Auflösungserklärung. Bei Räumungsklagen, die sich aus einer damit verknüpften Vertragsauflösung herleiten, könne die Rechtswirksamkeit der Auflösungserklärung immer nur auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe bezogen werden; nur wenn sie damals berechtigt gewesen sei, könne der Bestand des Räumungsanspruches, bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung, geprüft werden. Daher sei nur zu prüfen, ob die Auflösungserklärung der klagenden Partei im Schreiben vom 18. Oktober 1984 wirksam sei, ob also die von der klagenden Partei genannten Auflösungsgründe tatsächlich einen erheblich nachteiligen Gebrauch darstellten. Bei einem solchen Gebrauch sei eine vorherige Abmahnung des Mieters zwar nicht erforderlich und im Gesetz auch nicht ausdrücklich vorgesehen, sie könne aber in besonders gelagerten Fällen Erfordernis redlicher Rechtsausübung sein, vor allem wenn dem Bestandnehmer die Schädlichkeit des Gebrauches nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar sei. Auch ein Verschulden des Bestandnehmers sei nicht Voraussetzung, sondern nur die nach einem generellen Maßstab von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Erkennbarkeit der Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens. Danach könne das Bewohnen einer Dachbodenkammer bzw. auch die vertragswidrige Weitergabe noch nicht als nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 1118 ABGB beurteilt werden. Auch daß Geräte zwecks erster Löschhilfe nicht vorhanden seien und die Brandlast der einzelnen Räumlichkeiten das zumutbare Ausmaß bei weitem übersteige, könne nicht als Auflösungsgrund anerkannt werden, weil der Mieter diese Umstände in der Regel nicht zu vertreten habe. Der beklagten Partei habe die Schädlichkeit ihres Verhaltens nämlich nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein müssen. Es sei nicht wesentlich, ob dem Mieter Verletzungen von Vorschriften der Bau- und Feuerpolizei oder Gewerbebehörde an sich anzulasten seien, sondern ob der Mieter einen Zustand aufrechterhalten oder wiederholt hergestellt habe, von dem ihm habe bewußt sein müssen, daß er damit wichtige Interessen des Vermieters verletze. Es wäre also erforderlich gewesen, die beklagte Partei zunächst abzumahnen; die Nichtbeachtung feuerpolizeilicher Vorschriften an sich stelle jedenfalls noch keinen Auflösungsgrund dar. Da die insoweit behauptungs- und beweisbelastete klagende Partei gar nicht behauptet habe, sie habe die beklagte Partei vor der Auflösungserklärung am 18. Oktober 1984 bereits abgemahnt, sei eine wirksame Auflösungserklärung der klagenden Partei nicht erwiesen. Da sich diese lediglich auf eine schon erfolgte Auflösungserklärung stütze, sei das zusätzliche Vorbringen nicht mehr zu prüfen. Da das Klagebegehren schon deshalb abzuweisen wäre, bedürfe es keiner Erörterung der Tatsachenrüge mehr.In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, die klagende Partei habe in der Klage vorgebracht, sie habe das Mietverhältnis gemäß Paragraph 1118, ABGB aufgelöst. Aus späteren Behauptungen gehe hervor, daß sie sich dabei auf das Schreiben vom 18. Oktober 1984 stütze. Eine andere Aufhebungserklärung sei weder behauptet worden noch sonst dem Akteninhalt zu entnehmen. Gemäß Paragraph 1118, ABGB könne der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn der Bestandnehmer von der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch mache. Die Vertragsaufhebung erfolge durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung und werde mit dem Zeitpunkt des Zuganges der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer wirksam. Bei der Entscheidung über aus rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleitete Ansprüche müsse zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt des Anspruches und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden. Bei Entscheidungen über rechtsgestaltende Erklärungen müsse das Gericht beurteilen, ob damals das Recht auf Rechtsgestaltung überhaupt bestanden habe; es müsse aber auch beurteilen, ob der Anspruch auf die aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Leistung bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch bestehe. Auch wenn sich die beklagte Partei seit der rechtswirksamen Auflösung wohl verhalten habe, ändere dies nichts mehr an der bereits eingetretenen Rechtswirksamkeit der Auflösungserklärung. Bei Räumungsklagen, die sich aus einer damit verknüpften Vertragsauflösung herleiten, könne die Rechtswirksamkeit der Auflösungserklärung immer nur auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe bezogen werden; nur wenn sie damals berechtigt gewesen sei, könne der Bestand des Räumungsanspruches, bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung, geprüft werden. Daher sei nur zu prüfen, ob die Auflösungserklärung der klagenden Partei im Schreiben vom 18. Oktober 1984 wirksam sei, ob also die von der klagenden Partei genannten Auflösungsgründe tatsächlich einen erheblich nachteiligen Gebrauch darstellten. Bei einem solchen Gebrauch sei eine vorherige Abmahnung des Mieters zwar nicht erforderlich und im Gesetz auch nicht ausdrücklich vorgesehen, sie könne aber in besonders gelagerten Fällen Erfordernis redlicher Rechtsausübung sein, vor allem wenn dem Bestandnehmer die Schädlichkeit des Gebrauches nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar sei. Auch ein Verschulden des Bestandnehmers sei nicht Voraussetzung, sondern nur die nach einem generellen Maßstab von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Erkennbarkeit der Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens. Danach könne das Bewohnen einer Dachbodenkammer bzw. auch die vertragswidrige Weitergabe noch nicht als nachteiliger Gebrauch im Sinne des Paragraph 1118, ABGB beurteilt werden. Auch daß Geräte zwecks erster Löschhilfe nicht vorhanden seien und die Brandlast der einzelnen Räumlichkeiten das zumutbare Ausmaß bei weitem übersteige, könne nicht als Auflösungsgrund anerkannt werden, weil der Mieter diese Umstände in der Regel nicht zu vertreten habe. Der beklagten Partei habe die Schädlichkeit ihres Verhaltens nämlich nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein müssen. Es sei nicht wesentlich, ob dem Mieter Verletzungen von Vorschriften der Bau- und Feuerpolizei oder Gewerbebehörde an sich anzulasten seien, sondern ob der Mieter einen Zustand aufrechterhalten oder wiederholt hergestellt habe, von dem ihm habe bewußt sein müssen, daß er damit wichtige Interessen des Vermieters verletze. Es wäre also erforderlich gewesen, die beklagte Partei zunächst abzumahnen; die Nichtbeachtung feuerpolizeilicher Vorschriften an sich stelle jedenfalls noch keinen Auflösungsgrund dar. Da die insoweit behauptungs- und beweisbelastete klagende Partei gar nicht behauptet habe, sie habe die beklagte Partei vor der Auflösungserklärung am 18. Oktober 1984 bereits abgemahnt, sei eine wirksame Auflösungserklärung der klagenden Partei nicht erwiesen. Da sich diese lediglich auf eine schon erfolgte Auflösungserklärung stütze, sei das zusätzliche Vorbringen nicht mehr zu prüfen. Da das Klagebegehren schon deshalb abzuweisen wäre, bedürfe es keiner Erörterung der Tatsachenrüge mehr.