Rechtssatz RS0021098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021098
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Feuerpolizeiwidrige Vorkehrungen beziehungsweise Unterlassungen wiegen schwerer, wenn der Bestandnehmer im Bestandobjekt zahlreiche Veranstaltungen mit dem damit verbundenen erhöhten Risiko für die Sicherheit der Beteiligten abhält. Durch solche Vorkehrungen bzw Unterlassungen werden wichtige Interessen des Bestandgebers, der der Baupolizei und der Feuerpolizei gegenüber für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Auflagen verantwortlich ist, schwerstens beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 550/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 550/88
- 8 Ob 567/90
Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 567/90
- 1 Ob 550/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 550/95
Auch; nur: Durch solche Vorkehrungen beziehungsweise Unterlassungen werden wichtige Interessen des Bestandgebers, der der Baupolizei und der Feuerpolizei gegenüber für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Auflagen verantwortlich ist, schwerstens beeinträchtigt. (T1)
- 7 Ob 321/99b
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 321/99b
Auch; Veröff: SZ 73/29
- 5 Ob 145/04s
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 145/04s
Auch; Beisatz: Hier: Nichterfüllung von Aufträgen der (Naturschutzbehörde) Behörde durch den Bestandnehmer. (T2)
- 7 Ob 199/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 199/25b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021098
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0010OB00550_8800000_001