Entscheidungsgründe:
In seiner am 31. Mai 1988 beim Erstgericht eingelangten Räumungsklage brachte der Kläger vor, das mit dem Beklagten hinsichtlich eines Teiles des Hauses, Falkendorf Nr. 43 samt Grundstück abgeschlossene Bestandverhältnis sei zufolge der im Mietvertrag enthaltenen Befristung ab 31. Jänner 1988 beendet. Der Beklagte sei den mehrfach vor und nach diesem Zeitpunkt erfolgten Aufforderungen, das Bestandobjekt zu räumen, nicht nachgekommen. Es liege auch der Auflösungsgrund des nachteiligen Gebrauches im Sinne des § 1118 ABGB vor, weil der Beklagte auf der Liegenschaft eine Schweinezucht betreibe und die Bestandräume und die gesamte Anlage völlig verkommen seien. In der Folge brachte der Kläger noch vor, daß der Beklagte verwaltungsbehördlichen Aufträgen nicht nachgekommen sei (ON 5, AS 12), Bauwerke ohne Baubewilligung errichtet und in diesen ohne Zustimmung des Klägers Schweine halte; dadurch und auch zufolge unsachgemäßer Düngerlagerung sei eine erhebliche Geruchsbelästigung und eine Gefährdung des Grundwassers eingetreten, so daß die Verwaltungsbehörde entsprechende Verfahren eingeleitet habe (ON 16, AS 58 f.). Die Bauführungen im Freiland und Landschaftsschutzgebiet seien rechtswidrig, entsprächen nicht der Bauordnung und es bestehe akute Brandgefahr (ON 21, AS 66 f.). Demgemäß habe die Verwaltungsbehörde in der Zwischenzeit einen Abbruchbescheid erlassen, gegen den Kläger als Liegenschaftseigentümer sei nun zwingend ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Auch wegen der von der Wasserrechtsbehörde festgestellten wasserrechtlichen Verstöße sei der Kläger der Gefahr eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er bestritt den Abschluß eines auf fünf Jahre befristeten Mietvertrages und einen nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstandes.In seiner am 31. Mai 1988 beim Erstgericht eingelangten Räumungsklage brachte der Kläger vor, das mit dem Beklagten hinsichtlich eines Teiles des Hauses, Falkendorf Nr. 43 samt Grundstück abgeschlossene Bestandverhältnis sei zufolge der im Mietvertrag enthaltenen Befristung ab 31. Jänner 1988 beendet. Der Beklagte sei den mehrfach vor und nach diesem Zeitpunkt erfolgten Aufforderungen, das Bestandobjekt zu räumen, nicht nachgekommen. Es liege auch der Auflösungsgrund des nachteiligen Gebrauches im Sinne des Paragraph 1118, ABGB vor, weil der Beklagte auf der Liegenschaft eine Schweinezucht betreibe und die Bestandräume und die gesamte Anlage völlig verkommen seien. In der Folge brachte der Kläger noch vor, daß der Beklagte verwaltungsbehördlichen Aufträgen nicht nachgekommen sei (ON 5, AS 12), Bauwerke ohne Baubewilligung errichtet und in diesen ohne Zustimmung des Klägers Schweine halte; dadurch und auch zufolge unsachgemäßer Düngerlagerung sei eine erhebliche Geruchsbelästigung und eine Gefährdung des Grundwassers eingetreten, so daß die Verwaltungsbehörde entsprechende Verfahren eingeleitet habe (ON 16, AS 58 f.). Die Bauführungen im Freiland und Landschaftsschutzgebiet seien rechtswidrig, entsprächen nicht der Bauordnung und es bestehe akute Brandgefahr (ON 21, AS 66 f.). Demgemäß habe die Verwaltungsbehörde in der Zwischenzeit einen Abbruchbescheid erlassen, gegen den Kläger als Liegenschaftseigentümer sei nun zwingend ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Auch wegen der von der Wasserrechtsbehörde festgestellten wasserrechtlichen Verstöße sei der Kläger der Gefahr eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er bestritt den Abschluß eines auf fünf Jahre befristeten Mietvertrages und einen nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstandes.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte fest:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 80 KG Falkendorf, Gerichtsbezirk Murau, mit dem Wohnhaus Falkendorf Nr. 43. Die Streitteile einigten sich Anfang des Jahres 1983 mündlich über den Inhalt des zwischen ihnen abzuschließenden Bestandvertrages. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung errichtete Rechtsanwalt Dr. S*** die Urkunde Beilage ./I, in deren Punkt 4 eine Befristung des Mietverhältnisses zum 31. Jänner 1988 vorgesehen ist. Auch über diese Befristung war es zu einer Einigung der Streitteile gekommen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob ein schriftlicher Mietvertrag dieses Inhaltes von den Parteien auch unterschrieben wurde. In der Folge errichtete der Beklagte auf der im Freiland und in einem Landschaftsschutzgebiet befindlichen Liegenschaft vier Nebengebäude als Schweineställe. Von der Errichtung eines dieser Gebäude erlangte der Kläger Kenntnis. Alle diese Gebäude wurden ohne bau- und wasserrechtliche Bewilligung errichtet und befinden sich in einem mangelhaften Zustand; wegen unsachgemäßer Elektroinstallation besteht Brandgefahr. Die Abstände der Gebäude, die verwendeten Materialien und die Abwässerbeseitigung entsprechen nicht den baurechtlichen Vorschriften; deshalb hat die Baubehörde erster Instanz einen Abbruchbescheid erlassen. Eine Sanierung der Mängel ist wirtschaftlich nicht vertretbar. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1987 forderte der Kläger den Beklagten zur Räumung der Liegenschaft bis zum 31. Jänner 1988 auf. Einem Ansuchen um Verlängerung des Mietverhältnisses stimmte er nicht zu. Auch während des Verfahrens hat der Beklagte die Liegenschaft weiterhin benutzt und zumindest bis einschließlich April 1989 den vereinbarten Mietzinsbetrag an den Kläger bezahlt.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte benütze zufolge Ablaufes des befristeten Mietverhältnisses das Bestandobjekt ohne Rechtstitel. Darüber hinaus mache er zufolge der Verletzung verwaltungsbehördlicher Vorschriften von der Bestandsache im Sinne des § 1118 erster Fall ABGB einen erheblich nachteiligen Gebrauch.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte benütze zufolge Ablaufes des befristeten Mietverhältnisses das Bestandobjekt ohne Rechtstitel. Darüber hinaus mache er zufolge der Verletzung verwaltungsbehördlicher Vorschriften von der Bestandsache im Sinne des Paragraph 1118, erster Fall ABGB einen erheblich nachteiligen Gebrauch.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und hielt die Rechtsrüge nicht für gerechtfertigt. Mangels Vorliegens der im § 29 Abs. 1 Z 3 a MRG geforderten schriftlichen Vereinbarung über die Befristung des Bestandverhältnisses sei dieses zwar nicht erloschen, doch habe das Erstgericht zu Recht den Auflösungsgrund des nachteiligen Gebrauches des Beklagten vom Bestandobjekt angenommen. Dieser liege nach der Rechtsprechung unter anderem auch in der widmungswidrigen Verwendung des Bestandobjektes, insbesondere, wenn dem Bestandgeber deswegen ein Verwaltungsstrafverfahren drohe. Die vom Erstgericht festgestellten Verletzungen wasser- und baurechtlicher Vorschriften bei der Errichtung der Nebengebäude seien für den Kläger mit erheblichen Nachteilen (Brandgefahr für das Wohnhaus, Aufwand für die Entfernung, Gefahr eines Verwaltungsstrafverfahrens usw.) verbunden.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und hielt die Rechtsrüge nicht für gerechtfertigt. Mangels Vorliegens der im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG geforderten schriftlichen Vereinbarung über die Befristung des Bestandverhältnisses sei dieses zwar nicht erloschen, doch habe das Erstgericht zu Recht den Auflösungsgrund des nachteiligen Gebrauches des Beklagten vom Bestandobjekt angenommen. Dieser liege nach der Rechtsprechung unter anderem auch in der widmungswidrigen Verwendung des Bestandobjektes, insbesondere, wenn dem Bestandgeber deswegen ein Verwaltungsstrafverfahren drohe. Die vom Erstgericht festgestellten Verletzungen wasser- und baurechtlicher Vorschriften bei der Errichtung der Nebengebäude seien für den Kläger mit erheblichen Nachteilen (Brandgefahr für das Wohnhaus, Aufwand für die Entfernung, Gefahr eines Verwaltungsstrafverfahrens usw.) verbunden.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Beklagte eine auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klageabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Beklagte eine auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klageabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionswerber bringt vor, durch die Errichtung von Schweineställen werde die Substanz des Hauses nicht bedroht und die Übertretung baupolizeilicher Vorschriften bilde einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjektes nur dann, wenn dieses selbst gefährdet sei und diese Gefährdung und der nachteilige Gebrauch dem Mieter zumindest hätte erkennbar sein müssen. Da der Kläger vier Jahre mit der "Aufkündigung" zugewartet habe, liege auch ein stillschweigender Kündigungsverzicht vor.