Begründung:
Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Reihe von Gegenständen mit der Begründung, der Beklagte habe diese ohne Rechtstitel in seiner Gewahrsame. Zwischen den Streitteilen sei zwar vereinbart worden, daß der Beklagte die anfallenden Tischlerarbeiten für den Innenausbau eines Wohnmobils zum Pauschalpreis von S 25.000 übernehme, zur Durchführung der Tischlerarbeiten sei es aber nicht gekommen. Diese Arbeitsleistungen am Wohnmobil hingen nicht mit den vom Beklagten zurückbehaltenen Gegenständen zusammen.
Der Beklagte wendete ein, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen zu. Er habe über Auftrag des Verlobten der Klägerin Tischlerarbeiten für den Innenausbau eines Wohnmobils zum Pauschalpreis von S 25.000 übernommen. Die Einrichtungsgegenstände sollten später in das Wohnmobil eingebaut werden. Dazu hätten die durchzuführenden Arbeiten gedient. Der Beklagte habe bereits zu honorierende Leistungen durchgeführt.
Das Erstgericht gab dem Herausgabebegehren zum Teil statt. Es stellte fest, der Beklagte habe mit dem Ehegatten der Klägerin, Günther M*****, vereinbart, daß er Tischlerarbeiten für den Innenausbau eines Wohnmobils zum Pauschalpreis von S 25.000 übernehme. Der Beklagte habe in einem Schuppen eine Werkstätte gehabt. Er habe vorgeschlagen, daß das Wohnmobil vor dieser Werkstätte abgestellt werde und die in das Wohnmobil einzubauenden Gegenstände in einem freien Raum oberhalb der Werkstätte zu lagern seien, damit es dem Beklagten leichter möglich wäre, die Originalmaße jederzeit abnehmen zu können. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Werkvertrag habe sich nicht auf die in der Werkstätte des Beklagten befindlichen Gegenstände, die Gegenstand des Herausgabeanspruches der Klägerin seien, sondern auf das Wohnmobil bezogen.
Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes als Teilurteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 50.000 übersteige. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu. In der Berufung führte der Beklagte aus, daß die Gegenstände ihm übergeben worden seien, um im Rahmen eines Werkvertrages in das Wohnmobil eingebaut zu werden, der Beklagte als Werkunternehmer habe an den übergebenen Materialien ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB. Das Berufungsgericht trat dieser Ansicht deshalb nicht bei, weil § 471 ABGB ein Zurückbehaltungsrecht nur dann bejahe, wenn durch einen für die Sache gemachten Aufwand eine fällige Forderung bestehe. Aufwendungen seien für das Wohnmobil erbracht worden, nicht aber für die weiteren vom Beklagten zurückbehaltenen Fahrnisse. Daß es sich hiebei um Zubehör im engeren Sinn gehandelt hätte, daß also diese Sachen nicht nur für den besseren Gebrauch der Hauptsache "Wohnmobil" dienen sollten, sondern auch bereits in eine diesem Zweck dienende Verwendung gebracht worden seien, sei weder behauptet noch festgestellt worden.Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes als Teilurteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 50.000 übersteige. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu. In der Berufung führte der Beklagte aus, daß die Gegenstände ihm übergeben worden seien, um im Rahmen eines Werkvertrages in das Wohnmobil eingebaut zu werden, der Beklagte als Werkunternehmer habe an den übergebenen Materialien ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB. Das Berufungsgericht trat dieser Ansicht deshalb nicht bei, weil Paragraph 471, ABGB ein Zurückbehaltungsrecht nur dann bejahe, wenn durch einen für die Sache gemachten Aufwand eine fällige Forderung bestehe. Aufwendungen seien für das Wohnmobil erbracht worden, nicht aber für die weiteren vom Beklagten zurückbehaltenen Fahrnisse. Daß es sich hiebei um Zubehör im engeren Sinn gehandelt hätte, daß also diese Sachen nicht nur für den besseren Gebrauch der Hauptsache "Wohnmobil" dienen sollten, sondern auch bereits in eine diesem Zweck dienende Verwendung gebracht worden seien, sei weder behauptet noch festgestellt worden.
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig.