Rechtssatz RS0003731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003731
Geschäftszahl
3Ob57/79; 3Ob63/89; 1Ob551/92
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Rechtssatz
Unter der dem Zubehörverhältnis entsprechenden Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache ist eine Verbindung zu verstehen, welche dem Verhältnis der Haupt- und Nebensache entspricht und welche den gewöhnlichen Gebrauch ermöglicht. Es entscheidet die Verkehrsauffassung. Eine feste Verbindung ist nicht immer erforderlich und mitunter durch die Art der Nebensache ausgeschlossen, so zB bei Werkzeugen und Gerätschaften. Auch die räumliche Nähe richtet sich nach der Art der Nebensache und ihrer Verwendung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 57/79
Entscheidungstext OGH 20.02.1980 3 Ob 57/79
- 3 Ob 63/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 63/89
Auch
- 1 Ob 551/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 551/92
Auch; nur: Unter der dem Zubehörverhältnis entsprechenden Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache ist eine Verbindung zu verstehen, welche dem Verhältnis der Haupt- und Nebensache entspricht und welche den gewöhnlichen Gebrauch ermöglicht. Es entscheidet die Verkehrsauffassung. (T1) Beisatz: Eine Nebensache wird nicht schon dadurch Zubehör der Hauptsache, daß deren Eigentümer jene ihrem fortdauernden Gebrauch widmet. Es muß vielmehr die Nebensache mit der Hauptsache auch in einem diesem Zweck dienende räumliche Verbindung gebracht worden sein. Solange diese nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende entsprechende räumliche Verbindung nicht hergestellt wurde, liegt Zubehör nicht vor. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003731
Dokumentnummer
JJR_19800220_OGH0002_0030OB00057_7900000_001