Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist hinsichtlich der Pfandgegenstände Postzahl 23, 23 A und 24 unzulässig, weil die zweite Instanz insoweit die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hat (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO). Die Bestimmung des § 502 Abs 3 iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO (Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes durch die zweite Instanz im ersten Rechtsgang ohne Rechtskraftvorbehalt) kommt der verpflichteten Partei nicht zugute, weil das Erstgericht den Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung der Exekution insoweit ebenso wie bereits im ersten Rechtsgang abgewiesen hat, sodaß die Aufhebung hiefür nicht kausal war (Fasching IV 290 f).Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist hinsichtlich der Pfandgegenstände Postzahl 23, 23 A und 24 unzulässig, weil die zweite Instanz insoweit die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hat (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes durch die zweite Instanz im ersten Rechtsgang ohne Rechtskraftvorbehalt) kommt der verpflichteten Partei nicht zugute, weil das Erstgericht den Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung der Exekution insoweit ebenso wie bereits im ersten Rechtsgang abgewiesen hat, sodaß die Aufhebung hiefür nicht kausal war (Fasching römisch vier 290 f).
Im übrigen jedoch ist der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei berechtigt.
Zubehör einer Liegenschaft im Sinne des § 252 Abs 1 EO ist eine körperliche bewegliche Sache, die erstens Eigentum des Liegenschaftseigentümers ist, zweitens dem wirtschaftlichen Zweck der Liegenschaft tatsächlich dient und dazu dauernd gewidmet ist und drittens in einer entsprechenden räumlichen Verbindung mit der Liegenschaft steht, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus ihrer sachlichen Beschaffenheit ergibt. Demnach sind als Zubehör auch Gegenstände anzusehen, die einem wirtschaftlichen Unternehmen dienen, dem die Liegenschaft ausschließlich oder überwiegend gewidmet ist ("Betriebsliegenschaft"; RZ 1957, 105; 3 Ob 12/80 u.a.). Die Widmung für das Unternehmen stellt die entscheidende Beziehung her (Ehrenzweig2 I/2, 33). Dabei kommt es auf die tatsächliche Widmung an und nicht darauf, ob die Liegenschaft sich nur für den bestimmten Betrieb eignet oder ob sie auch für einen anderen verwendet werden könnte (SZ 39/174). Bei einer Betriebsliegenschaft müssen Liegenschaft und Unternehmen Eigentum ein- und derselben Person sein, damit die Liegenschaft und das darauf widmungsgemäß geführte Unternehmen insoweit eine rechtliche Einheit bilden.Zubehör einer Liegenschaft im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, EO ist eine körperliche bewegliche Sache, die erstens Eigentum des Liegenschaftseigentümers ist, zweitens dem wirtschaftlichen Zweck der Liegenschaft tatsächlich dient und dazu dauernd gewidmet ist und drittens in einer entsprechenden räumlichen Verbindung mit der Liegenschaft steht, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus ihrer sachlichen Beschaffenheit ergibt. Demnach sind als Zubehör auch Gegenstände anzusehen, die einem wirtschaftlichen Unternehmen dienen, dem die Liegenschaft ausschließlich oder überwiegend gewidmet ist ("Betriebsliegenschaft"; RZ 1957, 105; 3 Ob 12/80 u.a.). Die Widmung für das Unternehmen stellt die entscheidende Beziehung her (Ehrenzweig2 I/2, 33). Dabei kommt es auf die tatsächliche Widmung an und nicht darauf, ob die Liegenschaft sich nur für den bestimmten Betrieb eignet oder ob sie auch für einen anderen verwendet werden könnte (SZ 39/174). Bei einer Betriebsliegenschaft müssen Liegenschaft und Unternehmen Eigentum ein- und derselben Person sein, damit die Liegenschaft und das darauf widmungsgemäß geführte Unternehmen insoweit eine rechtliche Einheit bilden.
Die (zusammenhängenden) Liegenschaften EZ 129 und 294 KG Remsach ("Bauhof") bilden in diesem Sinn eine Betriebsliegenschaft, weil sie dem wirtschaftlichen Unternehmen der verpflichteten Partei, in deren Eigentum sie stehen, dienen und diesem ausschließlich gewidmet sind. Bei dem von der verpflichteten Partei gemieteten "Lagerplatz" kann hingegen, wie von der zweiten Instanz zutreffend hervorgehoben wurde, von einer Betriebsliegenschaft nicht gesprochen werden, weil er nicht im Eigentum der verpflichteten Partei steht. Der Ansicht des Rekursgerichtes, die Pfandgegenstände Postzahl 1 bis 22 und 55 könnten nicht als Liegenschaftszubehör angesehen werden, weil diese drei Liegenschaften vor allem als Lagerplatz verwendet werden und die abgestellten und abzustellenden Fahrzeuge nicht Zubehör eines Lagerplatzes sein könnten, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Die besonderen Verhältnisse des von der verpflichteten Partei betriebenen Unternehmens bringen es naturgemäß mit sich, daß das benötige "Zubehör", also die Baugeräte und der Fuhrpark, nicht - wie etwa Maschinen in einer Fabrik stets auf der dem Unternehmen gewidmeten Liegenschaft bleiben, sondern an verschiedenen Baustellen verwendet und im Fall ihrer - tageweisen oder saisonbedingten - Nichtbenötigung auf dem "Bauhof", der Betriebsliegenschaft, abgestellt werden. In einem ähnlichen Fall hat Ehrenzweig (aaO) es als richtig bezeichnet, daß an sich (wirtschaftlich) der Fahrpark Zubehör eines Eisenbahnunternehmens ist, aber ebenso richtig, daß er als Teil der bücherlichen Bahneinheit, also als Zubehör des Bahnkörpers, behandelt wird. Liegenschaftszubehör muß nicht unbedingt räumlich auf der Liegenschaft liegen. Es genügt, wenn es mit ihr in fortdauernder Verbindung steht (Gesetzestext), also eine gewisse örtliche Beziehung besteht (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 294; Heller-Berger-Stix 1676; RSpr 1929/206). Es spielt keine Rolle, wenn Teile des Fuhrparks und der Baugeräte zeitweise aus irgendwelchen Gründen, etwa wegen Platzmangels, auf dem "Bauhof" oder auf dem dazu gemieteten Lagerplatz abgestellt werden.Die (zusammenhängenden) Liegenschaften EZ 129 und 294 KG Remsach ("Bauhof") bilden in diesem Sinn eine Betriebsliegenschaft, weil sie dem wirtschaftlichen Unternehmen der verpflichteten Partei, in deren Eigentum sie stehen, dienen und diesem ausschließlich gewidmet sind. Bei dem von der verpflichteten Partei gemieteten "Lagerplatz" kann hingegen, wie von der zweiten Instanz zutreffend hervorgehoben wurde, von einer Betriebsliegenschaft nicht gesprochen werden, weil er nicht im Eigentum der verpflichteten Partei steht. Der Ansicht des Rekursgerichtes, die Pfandgegenstände Postzahl 1 bis 22 und 55 könnten nicht als Liegenschaftszubehör angesehen werden, weil diese drei Liegenschaften vor allem als Lagerplatz verwendet werden und die abgestellten und abzustellenden Fahrzeuge nicht Zubehör eines Lagerplatzes sein könnten, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Die besonderen Verhältnisse des von der verpflichteten Partei betriebenen Unternehmens bringen es naturgemäß mit sich, daß das benötige "Zubehör", also die Baugeräte und der Fuhrpark, nicht - wie etwa Maschinen in einer Fabrik stets auf der dem Unternehmen gewidmeten Liegenschaft bleiben, sondern an verschiedenen Baustellen verwendet und im Fall ihrer - tageweisen oder saisonbedingten - Nichtbenötigung auf dem "Bauhof", der Betriebsliegenschaft, abgestellt werden. In einem ähnlichen Fall hat Ehrenzweig (aaO) es als richtig bezeichnet, daß an sich (wirtschaftlich) der Fahrpark Zubehör eines Eisenbahnunternehmens ist, aber ebenso richtig, daß er als Teil der bücherlichen Bahneinheit, also als Zubehör des Bahnkörpers, behandelt wird. Liegenschaftszubehör muß nicht unbedingt räumlich auf der Liegenschaft liegen. Es genügt, wenn es mit ihr in fortdauernder Verbindung steht (Gesetzestext), also eine gewisse örtliche Beziehung besteht (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 294,; Heller-Berger-Stix 1676; RSpr 1929/206). Es spielt keine Rolle, wenn Teile des Fuhrparks und der Baugeräte zeitweise aus irgendwelchen Gründen, etwa wegen Platzmangels, auf dem "Bauhof" oder auf dem dazu gemieteten Lagerplatz abgestellt werden.
Die Frage, ob die Liegenschaften EZ 129 und 294 KG Remsach als Betriebsliegenschaften und die auf ihnen gelagerten Fahrzeuge und Geräte als Zubehör dieser Liegenschaften, weil des auf ihnen betriebenen Unternehmens, anzusehen sind, hängt entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht davon ab, ob das Baubüro der verpflichteten Partei auf einer Betriebsliegenschaft untergebracht ist oder in einem Gebäude, das nicht (zumindest überwiegend) dem Unternehmen gewidmet ist. Bei anderer Ansicht würde (auch) zB das Zubehör einer Fabriksliegenschaft diese Eigenschaft bereits dadurch verlieren, daß die Büro(Verwaltungs-)Räume in einem Gebäude untergebracht werden, das überwiegend anderen Zwecken gewidmet ist, und diese Eigenschaft (wieder) erlangen, sobald die genannten Räume sich auf einer Liegenschaft befinden, die zumindest überwiegend dem Fabriksunternehmen gewidmet sind.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet im übrigen jedoch der von der zweiten Instanz zur Liegenschaft EZ 189 KG Böckstein vertretenen Rechtsansicht nicht bei. Der Umstand allein, daß die als Wohnräume benützten Räume des auf dieser Liegenschaft errichteten Gebäudes zahlen- und flächenmäßig die Betriebsräume übertreffen, ist nicht entscheidend. Gewiß liegt eine Betriebsliegenschaft nur vor, wenn die Liegenschaft ausschließlich oder doch überwiegend dem Betrieb eines bestimmten Unternehmens dauernd gewidmet ist. Wird jedoch nur in einem Teil der Liegenschaft ein Unternehmen betrieben, während der übrige Teil der Liegenschaft anders verwendet wird, so entscheidet der Umstand, was wirtschaftlich überwiegt (Heller-Berger-Stix 949). Festgestellt wurde hiezu, daß im Erdgeschoß des Gebäudes (mit Ausnahme zweier Räume) das Baubüro der verpflichteten Partei untergebracht ist, während die Räume des ersten Stockwerkes als Privatwohnung des Betriebsinhabers benützt werden. Bei dieser Sachlage aber tritt die Bedeutung der vorhandenen Wohnräume in den Hintergrund. Zwar wird dann, wenn das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude teils zur Unterbringung des Betriebes, teils als Miethaus verwendet wird, nicht von einer Betriebsliegenschaft gesprochen werden können. Treten aber die Wohnräume an Bedeutung in den Hintergrund, wie es der Fall ist, wenn sie vom Betriebsinhaber selbst zu Wohnzwecken benützt werden, so überwiegt die Widmung der Liegenschaft für das Unternehmen (3 Ob 356,357/59). Auch die Liegenschaft EZ 189 KG Böckstein ist daher als Betriebsliegenschaft zu qualifizieren.
Es war deshalb der angefochtene Beschluß spruchgemäß abzuändern. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 78 EO, 43 Abs 2 und 50 ZPO. Es liegt ein Zwischenstreit vor, in dem die verpflichtete Partei mit nur einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Antrages, der überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist. Für den Einstellungsantrag ON 11 waren entsprechend der Rechtslage vor dem 1.Jänner 1989 nur 10 % Umsatzsteuer zuzusprechen, für die Tagsatzung vom 9.März 1989 wurde eine Berechnung nach § 13 Abs 2 RAT nicht vorgenommen.Es war deshalb der angefochtene Beschluß spruchgemäß abzuändern. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 78, EO, 43 Absatz 2 und 50 ZPO. Es liegt ein Zwischenstreit vor, in dem die verpflichtete Partei mit nur einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Antrages, der überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist. Für den Einstellungsantrag ON 11 waren entsprechend der Rechtslage vor dem 1.Jänner 1989 nur 10 % Umsatzsteuer zuzusprechen, für die Tagsatzung vom 9.März 1989 wurde eine Berechnung nach Paragraph 13, Absatz 2, RAT nicht vorgenommen.