Aus der Begründung:
Gemäß § 26 Abs. 1 JWG kann Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nur durch Anordnung des Vormundschaftsgerichtes gewährt werden; dieses darf die gerichtliche Erziehungshilfe nur anordnen, wenn sie deshalb geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen. Nach § 26 Abs. 3 JWG setzt die Bewilligung der gerichtlichen Erziehungshilfe einen Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde voraus. Nur diese ist auch berechtigt, die Anordnung von Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe zu beantragen. Ein amtswegiges Einschreiten des Gerichtes zum Zwecke der Anordnung solcher Maßnahmen ist hingegen nicht vorgesehen; dadurch ist das Gericht zwar nicht gehindert, inhaltlich ähnliche Maßnahmen anzuordnen, doch sind diese dann keine Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe (Ourednik, Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht, 116; JBl. 1967, 433 u. a.). Im gerichtlichen Beschluß muß die durchzuführende Maßnahme oder eine Mehrzahl von Maßnahmen konkret bezeichnet sein (EvBl. 1968/285; SZ 37/128, EvBl. 1961/65; JBl. 1961, 283 u. a.). Wenn das Jugendamt, wie im vorliegenden Fall, als besonderer Kurator eines ehelichen minderjährigen Kindes einschreitet (§ 21 JWG) und daher nur berechtigt ist, gerichtliche Erziehungshilfe nach § 26 JWG, aber nicht andere Maßnahmen der Erziehungshilfe zu beantragen, hat das Vormundschaftsgericht, soweit es nicht von sich aus andere, aber nicht als gerichtliche Erziehungshilfe anzusehende Maßnahmen zu ergreifen für erforderlich hält, ausschließlich über den Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde abzusprechen und ihm stattzugeben oder ihn abzulehnen, es ist aber nicht berechtigt, von sich aus andere Maßnahmen anzuordnen. Im vorliegenden Falle beantragte die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe an sich, die für sich allein inhaltsleer ist und daher als solche nicht angeordnet werden darf (SZ 37/128), zuletzt als vorläufige Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe nur den Auftrag an die Eltern, die Minderjährige der vorgesehenen fachärztlichen Untersuchung und einer allfällig vorgeschlagenen Behandlung zuzuführen. Mit Recht meinte das Rekursgericht dazu, daß ein solcher Antrag in dieser Form nicht bewilligt werden darf, da im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe nur etwas angeordnet werden kann, was einer Durchführung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zugänglich ist, so daß der beantragte Auftrag an den Vater keine solche Maßnahme ist; auch kann das Gericht nicht eine bloß vorläufige Maßnahme anordnen. Wenn das Rekursgericht dann aber seinen Beschluß seiner Rechtsauffassung anzupassen versuchte, bestätigte es den erstgerichtlichen Beschluß nicht mehr mit einer bloßen Maßgabe, wovon nur gesprochen werden kann, wenn er inhaltlich nicht geändert, sondern nur in seiner Formulierung verbessert wird. Es handelt sich vielmehr in Wahrheit um eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung, so daß der Revisionsrekurs des Vaters nicht ein solcher gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ist; die Rechtsmittelbeschränkungen des § 16 Abs. 1 AußStrG haben demnach im vorliegenden Fall nicht zu gelten. Da die gerichtliche Erziehungshilfe allein ohne Anordnung konkreter Maßnahmen nicht angeordnet werden kann, stehen auch die beiden teile des erstgerichtlichen Beschlusses so im Zusammenhang, daß sie als Einheit aufzufassen sind.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, JWG kann Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nur durch Anordnung des Vormundschaftsgerichtes gewährt werden; dieses darf die gerichtliche Erziehungshilfe nur anordnen, wenn sie deshalb geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen. Nach Paragraph 26, Absatz 3, JWG setzt die Bewilligung der gerichtlichen Erziehungshilfe einen Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde voraus. Nur diese ist auch berechtigt, die Anordnung von Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe zu beantragen. Ein amtswegiges Einschreiten des Gerichtes zum Zwecke der Anordnung solcher Maßnahmen ist hingegen nicht vorgesehen; dadurch ist das Gericht zwar nicht gehindert, inhaltlich ähnliche Maßnahmen anzuordnen, doch sind diese dann keine Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe (Ourednik, Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht, 116; JBl. 1967, 433 u. a.). Im gerichtlichen Beschluß muß die durchzuführende Maßnahme oder eine Mehrzahl von Maßnahmen konkret bezeichnet sein (EvBl. 1968/285; SZ 37/128, EvBl. 1961/65; JBl. 1961, 283 u. a.). Wenn das Jugendamt, wie im vorliegenden Fall, als besonderer Kurator eines ehelichen minderjährigen Kindes einschreitet (Paragraph 21, JWG) und daher nur berechtigt ist, gerichtliche Erziehungshilfe nach Paragraph 26, JWG, aber nicht andere Maßnahmen der Erziehungshilfe zu beantragen, hat das Vormundschaftsgericht, soweit es nicht von sich aus andere, aber nicht als gerichtliche Erziehungshilfe anzusehende Maßnahmen zu ergreifen für erforderlich hält, ausschließlich über den Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde abzusprechen und ihm stattzugeben oder ihn abzulehnen, es ist aber nicht berechtigt, von sich aus andere Maßnahmen anzuordnen. Im vorliegenden Falle beantragte die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe an sich, die für sich allein inhaltsleer ist und daher als solche nicht angeordnet werden darf (SZ 37/128), zuletzt als vorläufige Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe nur den Auftrag an die Eltern, die Minderjährige der vorgesehenen fachärztlichen Untersuchung und einer allfällig vorgeschlagenen Behandlung zuzuführen. Mit Recht meinte das Rekursgericht dazu, daß ein solcher Antrag in dieser Form nicht bewilligt werden darf, da im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe nur etwas angeordnet werden kann, was einer Durchführung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zugänglich ist, so daß der beantragte Auftrag an den Vater keine solche Maßnahme ist; auch kann das Gericht nicht eine bloß vorläufige Maßnahme anordnen. Wenn das Rekursgericht dann aber seinen Beschluß seiner Rechtsauffassung anzupassen versuchte, bestätigte es den erstgerichtlichen Beschluß nicht mehr mit einer bloßen Maßgabe, wovon nur gesprochen werden kann, wenn er inhaltlich nicht geändert, sondern nur in seiner Formulierung verbessert wird. Es handelt sich vielmehr in Wahrheit um eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung, so daß der Revisionsrekurs des Vaters nicht ein solcher gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ist; die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG haben demnach im vorliegenden Fall nicht zu gelten. Da die gerichtliche Erziehungshilfe allein ohne Anordnung konkreter Maßnahmen nicht angeordnet werden kann, stehen auch die beiden teile des erstgerichtlichen Beschlusses so im Zusammenhang, daß sie als Einheit aufzufassen sind.
Erziehungshilfe hat das gefährdete, aber noch intakte Kind zum Gegenstand; sie setzt einen Erziehungsnotstand voraus, der dann vorliegt, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für den Jugendlichen überhaupt nicht sorgen oder wenn die Fürsorge so unzulänglich ist, daß sie das künftige rechtmäßige Verhalten des Kindes und dessen gesundheitliche Entwicklung in Frage stellt. Ob der Erziehungsnotstand auf die mangelhafte Führung durch die Erziehungsberechtigten zurückzuführen ist oder im Minderjährigen selbst seine Ursache findet, ist unerheblich (EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage des Jugendwohlfahrtsgesetzes, 140 BlgNR VII. GP bei Fetter - Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, 461; EvBl. 1975/229; EvBl. 1969/208 u. a.). Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, muß nach Prüfung aller konkreten Umstände des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Kindes entschieden werden (EvBl. 1974/139; EvBl. 1969/208 u. a.). Erziehungshilfe ist der Sammelname für eine Gruppe von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, denen der Zweck gemeinsam ist, die bei einem Minderjährigen bestehende Verwahrlosungsgefahr zu bekämpfen, um den Eintritt effektiver Verwahrlosung zu verhüten; im grundsätzlich vorbeugenden Charakter der Erziehungshilfe liegt die Abgrenzung zur Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung, die wieder grundsätzlich repressiven Charakter tragen (Ourednik, 63). Welche Maßnahmen im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe in Betracht kommen, ergibt sich aus § 9 JWG bzw. § 25 WrJWG, LGBl. 14/1955, welche Bestimmung zwar für Erziehungshilfe gilt, die der Erziehungsberechtigte selbst beantragt oder der er zustimmt (§ 25 Abs. 4 WrJWG) von der sich die gerichtliche Erziehungshilfe aber nicht inhaltlich, sondern nur durch ihre unfreiwillige Erziehungshilfe umfaßt danach alle Maßnahmen, die dem Ziele einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung, Einweisung in einen Kindergarten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim (§ 25 Abs. 1 WrJWG). Es ist hiebei jeweils das gelindeste noch zur Bewahrung des Minderjährigen vor Verwahrlosung ausreichende Erziehungsmittel anzuwenden (§ 25 Abs. 2 WrJWG): die Erziehungsberatung wird allerdings nur dort anzuwenden sein, wo der zutage getretene Erziehungsnotstand nicht besonders gravierend ist (EvBl. 1974/139 u. a.). Wenn auch die Aufzählung der anzuwendenden Mittel nur eine beispielsweise ist, enthält sie doch alle Maßnahmen, deren sich die Praxis bis zum Inkrafttreten des Gesetzes auf diesem Arbeitsgebiet bediente: es sollte nur nicht ausgeschlossen werden, daß andere Maßnahmen getroffen werden dürfen (Ourednik, 63). Aus den aufgezählten Maßnahmen ergibt sich jedoch deutlich, worauf das Gesetz abstellen wollte: Soweit nicht eine ebenfalls für längere Dauer vorgesehene Erziehungsberatung ausreicht, kommt in der Regel nur eine zumindest stundenweise Fortsetzung der Erziehung außerhalb des unmittelbaren Einflußbereiches der bisherigen Erziehungsberechtigten in Betracht. Jedenfalls darf es sich nicht um eine vorläufige, eventuell gar nur einen einzigen Schritt wie die Zuführung zu einer bestimmtenErziehungshilfe hat das gefährdete, aber noch intakte Kind zum Gegenstand; sie setzt einen Erziehungsnotstand voraus, der dann vorliegt, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für den Jugendlichen überhaupt nicht sorgen oder wenn die Fürsorge so unzulänglich ist, daß sie das künftige rechtmäßige Verhalten des Kindes und dessen gesundheitliche Entwicklung in Frage stellt. Ob der Erziehungsnotstand auf die mangelhafte Führung durch die Erziehungsberechtigten zurückzuführen ist oder im Minderjährigen selbst seine Ursache findet, ist unerheblich (EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage des Jugendwohlfahrtsgesetzes, 140 BlgNR römisch sieben. Gesetzgebungsperiode bei Fetter - Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, 461; EvBl. 1975/229; EvBl. 1969/208 u. a.). Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, muß nach Prüfung aller konkreten Umstände des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Kindes entschieden werden (EvBl. 1974/139; EvBl. 1969/208 u. a.). Erziehungshilfe ist der Sammelname für eine Gruppe von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, denen der Zweck gemeinsam ist, die bei einem Minderjährigen bestehende Verwahrlosungsgefahr zu bekämpfen, um den Eintritt effektiver Verwahrlosung zu verhüten; im grundsätzlich vorbeugenden Charakter der Erziehungshilfe liegt die Abgrenzung zur Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung, die wieder grundsätzlich repressiven Charakter tragen (Ourednik, 63). Welche Maßnahmen im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe in Betracht kommen, ergibt sich aus Paragraph 9, JWG bzw. Paragraph 25, WrJWG, Landesgesetzblatt 14 aus 1955,, welche Bestimmung zwar für Erziehungshilfe gilt, die der Erziehungsberechtigte selbst beantragt oder der er zustimmt (Paragraph 25, Absatz 4, WrJWG) von der sich die gerichtliche Erziehungshilfe aber nicht inhaltlich, sondern nur durch ihre unfreiwillige Erziehungshilfe umfaßt danach alle Maßnahmen, die dem Ziele einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung, Einweisung in einen Kindergarten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim (Paragraph 25, Absatz eins, WrJWG). Es ist hiebei jeweils das gelindeste noch zur Bewahrung des Minderjährigen vor Verwahrlosung ausreichende Erziehungsmittel anzuwenden (Paragraph 25, Absatz 2, WrJWG): die Erziehungsberatung wird allerdings nur dort anzuwenden sein, wo der zutage getretene Erziehungsnotstand nicht besonders gravierend ist (EvBl. 1974/139 u. a.). Wenn auch die Aufzählung der anzuwendenden Mittel nur eine beispielsweise ist, enthält sie doch alle Maßnahmen, deren sich die Praxis bis zum Inkrafttreten des Gesetzes auf diesem Arbeitsgebiet bediente: es sollte nur nicht ausgeschlossen werden, daß andere Maßnahmen getroffen werden dürfen (Ourednik, 63). Aus den aufgezählten Maßnahmen ergibt sich jedoch deutlich, worauf das Gesetz abstellen wollte: Soweit nicht eine ebenfalls für längere Dauer vorgesehene Erziehungsberatung ausreicht, kommt in der Regel nur eine zumindest stundenweise Fortsetzung der Erziehung außerhalb des unmittelbaren Einflußbereiches der bisherigen Erziehungsberechtigten in Betracht. Jedenfalls darf es sich nicht um eine vorläufige, eventuell gar nur einen einzigen Schritt wie die Zuführung zu einer bestimmten
Untersuchung handelnde Maßnahme handeln, die nach ihrer Durchführung unter Umständen das Ergebnis hätte, daß zwar die gerichtliche Erziehungshilfe bewilligt, tatsächlich aber keine konkrete Maßnahme ihrer Durchführung angeordnet bleibt. Es muß vielmehr eine bestimmte, auf einige Dauer abgestellte, eine Erziehungsmaßnahme darstellende neue Lage geschaffen werden, die voraussichtlich Gewähr dafür bietet, daß der festgestellte Notstand beseitigt und ein ordnungsgemäßes Verhalten des Kindes gewährleistet wird.
Im vorliegenden Fall wird den Erziehungsberechtigten der Minderjährigen nicht eine körperliche Verwahrlosung zur Last gelegt, sondern ausschließlich eine Verletzung der Pflichten, die sich vor allem aus dem Schulpflichtgesetz, BGBl. 241/1962, aber auch aus dem Schulunterrichtsgesetz, BGBl. 139/1974, insbesondere dessen §§ 45, 61, ergeben. Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig (§ 9 Abs. 2 SchulpflichtG); als Rechtfertigungsgrunde für die Verhinderung gelten insbesondere Erkrankung des Schülers, aber auch außergewöhnliche Ereignisse in dessen Leben (§ 9 Abs. 3 SchulpflichtG). Gemäß § 24 Abs. 1 SchulpflichtG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht und insbesondere auch für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Wenn erziehungsberechtigte Eltern diese Pflichten nicht erfüllen, sind sie zunächst von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen (§ 24 Abs. 4 SchulpflichtG). Die fortgesetzte Nichterfüllung der Schulpflicht kann aber gewiß auch einen Erziehungsnotstand herbeiführen, da sie die Entwicklung des Kindes äußerst nachteilig beeinflussen kann. Es soll daher keineswegs gesagt werden, daß im Falle der minderjährigen Edith H, die schon ein ganzes Schuljahr versäumte, nicht auch Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe in Betracht kommen können, wenn die vom Schulpflichtgesetz primär in Aussicht genommenen Maßnahmen ihr Ziel verfehlten. Der Vater hat immer wieder behauptet und wiederholt es auch im Revisionsrekurs, daß die Minderjährige krank sei bzw. ein außergewöhnliches Ereignis in ihrem Leben, eine Notzuchtshandlung durch einen Mitschüler, sie psychisch beeinträchtigt habe. Da in der Regel nicht anzunehmen ist, daß dies so erhebliche Folgen für das Kind haben könnte, daß es so lange gerechtfertigt der Schule fernbleibt, besteht zweifellos der dringende Verdacht, daß die Eltern in Wahrheit ihre Erziehungspflicht nicht erfüllen. Um feststellen zu können, ob gerichtliche Erziehungshilfe und welche konkreten Maßnahmen in ihrer Durchführung anzuordnen sind, kann daher die Untersuchung der Minderjährigen an der neuropsychiatrischen Abteilung für Jugendliche und Kinder an der Klinik Prof. S durchaus zielführend sein, aber doch nur im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung einer anderen konkreten Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe oder allenfalls um als Anlaß für die allfällige Abänderung eines gestellten Antrages genommen werden zu können, aber nicht als einzige Maßnahme der angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe selbst. Auch das Rekursgericht sieht das Ziel der von ihm angeordneten Untersuchung in der Erfassung der krankheitsbedingten Schwierigkeiten der Minderjährigen, um dann Grundlagen für die Anordnung zielführender Maßnahmen zur Besserung der krankheitlichen Störungen bei der Minderjährigen zu gewinnen. Solche Maßnahmen können aber nicht bereits gleichzeitig mit der sonst inhaltsleeren Bewilligung der gerichtlichen Erziehungshilfe, sondern nur im Rahmen eines Beweisverfahrens zur Erledigung eines weitergehenden Antrages getroffen werden. Da das antragstellende Jugendamt zuletzt keine konkrete, auf eine gewisse Dauer abgestellte Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe begehrte, aber eine solche gewiß zu beantragen vor hat und ein Erziehungsnotstand der Minderjährigen gegeben zu sein scheint, der nach dem im Akt liegenden ergänzenden Bericht des Bezirksjugendamtes vom 19. Jänner 1976 nach wie vor andauert, wird die Bezirksverwaltungsbehörde umgehend im fortzusetzenden Verfahren geeignete Anträge, bei deren Erledigung sodann die vom Rekursgericht aufgetragene Maßnahme durchgeführt werden kann, zu stellen haben. Allenfalls wird auch das Erstgericht von sich aus Maßnahmen außerhalb eines Verfahrens auf Bewilligung gerichtlicher Erziehungshilfe ins Auge zu fassen haben (vgl. JBl. 1967, 431). Da die Minderjährige inzwischen 14 Jahre alt geworden ist, ist größte Eile am Platze.Im vorliegenden Fall wird den Erziehungsberechtigten der Minderjährigen nicht eine körperliche Verwahrlosung zur Last gelegt, sondern ausschließlich eine Verletzung der Pflichten, die sich vor allem aus dem Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt 241 aus 1962,, aber auch aus dem Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 139 aus 1974,, insbesondere dessen Paragraphen 45, 61,, ergeben. Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig (Paragraph 9, Absatz 2, SchulpflichtG); als Rechtfertigungsgrunde für die Verhinderung gelten insbesondere Erkrankung des Schülers, aber auch außergewöhnliche Ereignisse in dessen Leben (Paragraph 9, Absatz 3, SchulpflichtG). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchulpflichtG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht und insbesondere auch für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Wenn erziehungsberechtigte Eltern diese Pflichten nicht erfüllen, sind sie zunächst von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen (Paragraph 24, Absatz 4, SchulpflichtG). Die fortgesetzte Nichterfüllung der Schulpflicht kann aber gewiß auch einen Erziehungsnotstand herbeiführen, da sie die Entwicklung des Kindes äußerst nachteilig beeinflussen kann. Es soll daher keineswegs gesagt werden, daß im Falle der minderjährigen Edith H, die schon ein ganzes Schuljahr versäumte, nicht auch Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe in Betracht kommen können, wenn die vom Schulpflichtgesetz primär in Aussicht genommenen Maßnahmen ihr Ziel verfehlten. Der Vater hat immer wieder behauptet und wiederholt es auch im Revisionsrekurs, daß die Minderjährige krank sei bzw. ein außergewöhnliches Ereignis in ihrem Leben, eine Notzuchtshandlung durch einen Mitschüler, sie psychisch beeinträchtigt habe. Da in der Regel nicht anzunehmen ist, daß dies so erhebliche Folgen für das Kind haben könnte, daß es so lange gerechtfertigt der Schule fernbleibt, besteht zweifellos der dringende Verdacht, daß die Eltern in Wahrheit ihre Erziehungspflicht nicht erfüllen. Um feststellen zu können, ob gerichtliche Erziehungshilfe und welche konkreten Maßnahmen in ihrer Durchführung anzuordnen sind, kann daher die Untersuchung der Minderjährigen an der neuropsychiatrischen Abteilung für Jugendliche und Kinder an der Klinik Prof. S durchaus zielführend sein, aber doch nur im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung einer anderen konkreten Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe oder allenfalls um als Anlaß für die allfällige Abänderung eines gestellten Antrages genommen werden zu können, aber nicht als einzige Maßnahme der angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe selbst. Auch das Rekursgericht sieht das Ziel der von ihm angeordneten Untersuchung in der Erfassung der krankheitsbedingten Schwierigkeiten der Minderjährigen, um dann Grundlagen für die Anordnung zielführender Maßnahmen zur Besserung der krankheitlichen Störungen bei der Minderjährigen zu gewinnen. Solche Maßnahmen können aber nicht bereits gleichzeitig mit der sonst inhaltsleeren Bewilligung der gerichtlichen Erziehungshilfe, sondern nur im Rahmen eines Beweisverfahrens zur Erledigung eines weitergehenden Antrages getroffen werden. Da das antragstellende Jugendamt zuletzt keine konkrete, auf eine gewisse Dauer abgestellte Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe begehrte, aber eine solche gewiß zu beantragen vor hat und ein Erziehungsnotstand der Minderjährigen gegeben zu sein scheint, der nach dem im Akt liegenden ergänzenden Bericht des Bezirksjugendamtes vom 19. Jänner 1976 nach wie vor andauert, wird die Bezirksverwaltungsbehörde umgehend im fortzusetzenden Verfahren geeignete Anträge, bei deren Erledigung sodann die vom Rekursgericht aufgetragene Maßnahme durchgeführt werden kann, zu stellen haben. Allenfalls wird auch das Erstgericht von sich aus Maßnahmen außerhalb eines Verfahrens auf Bewilligung gerichtlicher Erziehungshilfe ins Auge zu fassen haben vergleiche JBl. 1967, 431). Da die Minderjährige inzwischen 14 Jahre alt geworden ist, ist größte Eile am Platze.