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Rechtssatz RS0063558

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063558

Geschäftszahl

1Ob552/76; 2Ob136/18s

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Rechtssatz

Eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht rechtfertigt unter Umständen Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe. Solche können nur von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Das Gericht hat gleichzeitig mit der Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe eine bestimmte, auf einige Dauer abgestellte, eine Erziehungsmaßnahme darstellende Verfügung zu treffen, die voraussichtlich Gewähr dafür bietet, daß der festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird. Die bloße Anordnung einer neuro - psychiatrischen Untersuchung stellt keine solche Verfügung dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 552/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 552/76
    Veröff: SZ 49/38 = RZ 1976/93 S 180
  • 2 Ob 136/18s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 136/18s
    Ähnlich; Beisatz: Eine längerdauernde Verweigerung des Schulbesuchs (und der bei Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen) kann auch die teilweise Entziehung der Obsorge nötig machen. (T1); Veröff: SZ 2018/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19760310_OGH0002_0010OB00552_7600000_002