Rechtssatz RS0063558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063558
Entscheidungsdatum
25.09.2018
Rechtssatz
Eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht rechtfertigt unter Umständen Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe. Solche können nur von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Das Gericht hat gleichzeitig mit der Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe eine bestimmte, auf einige Dauer abgestellte, eine Erziehungsmaßnahme darstellende Verfügung zu treffen, die voraussichtlich Gewähr dafür bietet, daß der festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird. Die bloße Anordnung einer neuro - psychiatrischen Untersuchung stellt keine solche Verfügung dar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 552/76
Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 552/76
Veröff: SZ 49/38 = RZ 1976/93 S 180
- 2 Ob 136/18s
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 136/18s
Ähnlich; Beisatz: Eine längerdauernde Verweigerung des Schulbesuchs (und der bei Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen) kann auch die teilweise Entziehung der Obsorge nötig machen. (T1); Veröff: SZ 2018/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063558
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19760310_OGH0002_0010OB00552_7600000_002