Der Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt
St. Pölten - Jugendhilfe ist zulässig, da die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch § 15 Abs 3 UVG nur für Beschlüsse gilt, mit denen über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wurde. Im übrigen richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz ergehen, nach den §§ 14 und 16 AußStrG. Ein Streit um die Gewährung oder Weitergewährung eines Unterhaltsvorschusses liegt nicht vor.St. Pölten - Jugendhilfe ist zulässig, da die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch Paragraph 15, Absatz 3, UVG nur für Beschlüsse gilt, mit denen über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wurde. Im übrigen richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz ergehen, nach den Paragraphen 14 und 16 AußStrG. Ein Streit um die Gewährung oder Weitergewährung eines Unterhaltsvorschusses liegt nicht vor.
Aus Anlaß des somit zulässigen Rechtsmittels ist die von der Revisionsrekurswerberin nicht geltend gemachte Frage der Zulässigkeit des Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien an die zweite Instanz zu prüfen. Wäre diese nicht gegeben, hätte das Rekursgericht über ein unzulässiges Rechtsmittel sachlich entschieden und damit die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses verletzt, sodaß ein von Amts wegen aufzugreifender Nichtigkeitsgrund vorläge.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen RZ 1981/58 und ihr folgend 2 Ob 549/86 ausgesprochen, daß das im § 15 Abs 1 UVG dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zugestandene Rekursrecht unter anderem die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Vorschüssen bezweckt und die Frage, wie weit der durch ihn vertretene Bund in anderen Fällen des Unterhaltsvorschußrechtes rekursberechtigt ist, davon abhängt, ob durch die angefochtene Verfügung in seine Rechte eingegriffen wurde. Durch die Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde endet die ihr auch übertragene, im Sinne des § 27 Abs 1 UVG durchzuführende Wahrnehmung der fiskalischen Interessen des Bundes. Gemäß § 30 UVG gehen mit dieser Beendigung die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes für die Zeit, für die Vorschüsse bewilligt worden waren, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über. Diese Legalzession bedeutet, daß sich die Rechtsstellung des Bundes durch die Beendigung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nicht verschlechtert. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann alle jene dem Bund zustehenden Beträge, für deren Hereinbringung die Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Sachwalter zu sorgen hatte, vom Zeitpunkt der Beendigung der gesetzlichen Vertretung dieser Behörde an gemäß § 31 Abs 1 UVG selbst im Wege der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes eintreiben. Er tritt auch gemäß § 31 Abs 2 UVG in anhängige Exekutionsverfahren ein. Auch im Befriedigungsrang tritt gemäß den §§ 27 Abs 1, 31 Abs 3 UVG keine Verschlechterung der Rechtslage des Bundes ein.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen RZ 1981/58 und ihr folgend 2 Ob 549/86 ausgesprochen, daß das im Paragraph 15, Absatz eins, UVG dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zugestandene Rekursrecht unter anderem die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Vorschüssen bezweckt und die Frage, wie weit der durch ihn vertretene Bund in anderen Fällen des Unterhaltsvorschußrechtes rekursberechtigt ist, davon abhängt, ob durch die angefochtene Verfügung in seine Rechte eingegriffen wurde. Durch die Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde endet die ihr auch übertragene, im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, UVG durchzuführende Wahrnehmung der fiskalischen Interessen des Bundes. Gemäß Paragraph 30, UVG gehen mit dieser Beendigung die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes für die Zeit, für die Vorschüsse bewilligt worden waren, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über. Diese Legalzession bedeutet, daß sich die Rechtsstellung des Bundes durch die Beendigung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nicht verschlechtert. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann alle jene dem Bund zustehenden Beträge, für deren Hereinbringung die Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Sachwalter zu sorgen hatte, vom Zeitpunkt der Beendigung der gesetzlichen Vertretung dieser Behörde an gemäß Paragraph 31, Absatz eins, UVG selbst im Wege der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes eintreiben. Er tritt auch gemäß Paragraph 31, Absatz 2, UVG in anhängige Exekutionsverfahren ein. Auch im Befriedigungsrang tritt gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins, 31, Absatz 3, UVG keine Verschlechterung der Rechtslage des Bundes ein.
Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien angefochtene Beschluß des Erstgerichtes berührte daher die von ihm allein zu wahrenden fiskalischen Interessen des Bundes nicht. Rechte des Kindes aber hat der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht zu wahren. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes kommt daher mangels Eingriffes in die von ihm zu wahrenden Rechte des Bundes keine Rechtsmittellegitimation zu, so daß der Rekurs von der zweiten Instanz zurückzuweisen gewesen wäre.
Aus Anlaß des Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt St. Pölten - Jugendhilfe ist daher der Beschluß der zweiten Instanz als nichtig aufzuheben und das Rechtsmittel des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückzuweisen.