Der Revisionsrekurs der Gläubigerin ist nicht zulässig. Die Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Entscheidungen gemäß § 98 EheG richtet sich, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - die erstgerichtliche Sachentscheidung noch vor dem 1. Jänner 1990 bestätigt hat, nach dem dann noch anzuwendenden § 232 AußStrG. Nach dieser Gesetzesstelle in der hier maßgeblichen alten Fassung findet gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Das Rechtsmittel war für zulässig zu erklären, wenn der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den im § 502 Abs 3 ZPO aF bezeichneten Betrag übersteigt oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmung des § 500 Abs 2 zweiter Satz und Abs 4 ZPO aF waren anzuwenden. Ständiger Rechtsprechung (SZ 54/44; EvBl 1982/96 uva; zuletzt wieder 7 Ob 535/89) zufolge bewirkt bei Anwendung des § 232 AußStrG erst der Ausspruch über die Zulassung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des an sich unzulässigen Rechtsmittels; demgemäß war ein Ausspruch über die Zulässigkeit auch nur dann erforderlich, wenn das Rechtsmittel für zulässig erklärt wurde. Wäre der Sachlage nach das Rechtsmittel zwar für zulässig zu erklären gewesen, ist aber der Ausspruch unterblieben, so hat diese Unterlassung des Rekursgerichtes somit die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung zur Folge.Der Revisionsrekurs der Gläubigerin ist nicht zulässig. Die Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Entscheidungen gemäß Paragraph 98, EheG richtet sich, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - die erstgerichtliche Sachentscheidung noch vor dem 1. Jänner 1990 bestätigt hat, nach dem dann noch anzuwendenden Paragraph 232, AußStrG. Nach dieser Gesetzesstelle in der hier maßgeblichen alten Fassung findet gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Das Rechtsmittel war für zulässig zu erklären, wenn der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO aF bezeichneten Betrag übersteigt oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, ZPO aF waren anzuwenden. Ständiger Rechtsprechung (SZ 54/44; EvBl 1982/96 uva; zuletzt wieder 7 Ob 535/89) zufolge bewirkt bei Anwendung des Paragraph 232, AußStrG erst der Ausspruch über die Zulassung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des an sich unzulässigen Rechtsmittels; demgemäß war ein Ausspruch über die Zulässigkeit auch nur dann erforderlich, wenn das Rechtsmittel für zulässig erklärt wurde. Wäre der Sachlage nach das Rechtsmittel zwar für zulässig zu erklären gewesen, ist aber der Ausspruch unterblieben, so hat diese Unterlassung des Rekursgerichtes somit die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung zur Folge.
Daraus folgt, daß der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zugleich mit der Beschlußfassung des Gerichtes zweiter Instanz über das an dieses gerichtete Rechtsmittel erfolgen mußte und nach dem Zeitpunkt, vom dem an das Rekursgericht an seine Entscheidung gebunden ist (vgl. § 416 Abs 2 ZPO), nicht mehr wirksam nachgetragen werden kann. Die Nachholung des Ausspruchs bedeutet keine Ergänzung einer unvollständigen Entscheidung, sondern bewirkt unzulässigerweise die Änderung der Rechtslage in bezug auf die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung und ist daher bei der Beurteilung deren Bekämpfbarkeit nicht weiter zu beachten. Durch den rekursgerichtlichen Beschluß vom 18.Jänner 1990 wurde somit der Gläubigerin kein weiterer Rechtszug eröffnet.Daraus folgt, daß der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zugleich mit der Beschlußfassung des Gerichtes zweiter Instanz über das an dieses gerichtete Rechtsmittel erfolgen mußte und nach dem Zeitpunkt, vom dem an das Rekursgericht an seine Entscheidung gebunden ist vergleiche Paragraph 416, Absatz 2, ZPO), nicht mehr wirksam nachgetragen werden kann. Die Nachholung des Ausspruchs bedeutet keine Ergänzung einer unvollständigen Entscheidung, sondern bewirkt unzulässigerweise die Änderung der Rechtslage in bezug auf die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung und ist daher bei der Beurteilung deren Bekämpfbarkeit nicht weiter zu beachten. Durch den rekursgerichtlichen Beschluß vom 18.Jänner 1990 wurde somit der Gläubigerin kein weiterer Rechtszug eröffnet.
Die Voraussetzungen für die Berichtigung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 419 ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Begründung des "Berichtigungsbeschlusses" zufolge der Ausspruch im Sinne des § 232 Abs 1 AußStrG überhaupt nicht Gegenstand der Beschlußfassung des Gerichtes zweiter Instanz war. Das Rekursgericht ist auch nicht zu Unrecht davon ausgegangen, daß bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung vorliege; nur dann wäre seine Beschlußfassung bei Unterlassung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof unvollständig geblieben, sodaß dieser Ausspruch im Wege der Berichtigung nachgeholt werden könnte (vgl. MietSlg 34.813/26).Die Voraussetzungen für die Berichtigung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne des Paragraph 419, ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Begründung des "Berichtigungsbeschlusses" zufolge der Ausspruch im Sinne des Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG überhaupt nicht Gegenstand der Beschlußfassung des Gerichtes zweiter Instanz war. Das Rekursgericht ist auch nicht zu Unrecht davon ausgegangen, daß bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung vorliege; nur dann wäre seine Beschlußfassung bei Unterlassung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof unvollständig geblieben, sodaß dieser Ausspruch im Wege der Berichtigung nachgeholt werden könnte vergleiche MietSlg 34.813/26).
Mangels wirksamen Zulassungsausspruches ist der Revisionsrekurs der Gläubigerin deshalb als unzulässig zurückzuweisen.