Aus der Begründung:
Der Rechtsauffassung des Rekurses des Beklagten kann nicht zugestimmt werden, daß die Überlassung der Wohnung an seinen Sohn nicht als Untervermietung angesehen werden könne. In der bloßen Gestattung des Wohnens ohne Bindung des abtretenden Mieters ist eine Überlassung der Wohnung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. nicht zu erblicken; es ist überdies erforderlich, daß dem Dritten die alleinige Innehabung der Wohnung eingeräumt wird und dem Vermieter davon Anzeige erstattet worden ist (E. v. 29. Juli 1937, ZBl. 1938, Nr. 71). Daß diesen beiden Voraussetzungen entsprochen worden ist, wurde gar nicht behauptet; überdies käme eine Überlassung der Wohnung im Sinne der Z. 10 an den Sohn des Beklagten schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten der Sohn im Zeitpunkt der Kündigung noch keine zwei Jahre mit ihm in der gekundigten Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, da er erst 1947 eingezogen sein soll.Der Rechtsauffassung des Rekurses des Beklagten kann nicht zugestimmt werden, daß die Überlassung der Wohnung an seinen Sohn nicht als Untervermietung angesehen werden könne. In der bloßen Gestattung des Wohnens ohne Bindung des abtretenden Mieters ist eine Überlassung der Wohnung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. nicht zu erblicken; es ist überdies erforderlich, daß dem Dritten die alleinige Innehabung der Wohnung eingeräumt wird und dem Vermieter davon Anzeige erstattet worden ist (E. v. 29. Juli 1937, ZBl. 1938, Nr. 71). Daß diesen beiden Voraussetzungen entsprochen worden ist, wurde gar nicht behauptet; überdies käme eine Überlassung der Wohnung im Sinne der Ziffer 10, an den Sohn des Beklagten schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten der Sohn im Zeitpunkt der Kündigung noch keine zwei Jahre mit ihm in der gekundigten Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, da er erst 1947 eingezogen sein soll.
Bei bloßem Verlassen der Wohnung, bei der man Mieter bleibt, unter Gestattung der Benützung der Wohnung durch nahe Angehörige ohne Anzeige der Überlassung bleibt aber der Mieter wegen Weitervermietung der Wohnung der Kündigung ausgesetzt, auch wenn die Wohnung nahen Angehörigen weitervermietet wird (E. v. 23. Juni 1933, ZBl. 1933, Nr. 369). Eine Ausnahme für den Fall der Untervermietung an nahe Angehörige kennt das Gesetz nicht. Die vom Rekurswerber angeführte Entscheidung vom 28. November 1934, 1 Ob 923/34, betrifft ein Geschäftslokal, in dem ein Unternehmen betrieben wurde, an dem der Untervermieter beteiligt war, kommt also als Analogie nicht in Frage; zu der zitierten abweichenden Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien kann der Oberste Gerichtshof schon deshalb nicht Stellung nehmen, weil ihm die für diese Entscheidung vorgebrachten Gründe nicht bekannt sind.
Das Rekursgericht hat deshalb die Sache richtig beurteilt, wenn es die Sache aufgehoben und das Erstgericht beauftragt hat, genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob der Tatbestand des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. gegeben ist.Das Rekursgericht hat deshalb die Sache richtig beurteilt, wenn es die Sache aufgehoben und das Erstgericht beauftragt hat, genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. gegeben ist.