Rechtssatz RS0068526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068526
Geschäftszahl
1Ob553/49; 5Ob273/61; 6Ob427/61; 4Ob587/74
Entscheidungsdatum
15.10.1974
Rechtssatz
In der bloßen Gestattung des Wohnens ohne Bindung des abtretenden Mieters ist eine Überlassung der Wohnung im Sinne des § 19 Abs 2 Z 10 MG nicht zur erblicken; es ist überdies erforderlich, daß dem Dritten die alleinige Innehabung der Wohnung eingeräumt wird und dem Vermieter davon Anzeige erstattet worden ist.In der bloßen Gestattung des Wohnens ohne Bindung des abtretenden Mieters ist eine Überlassung der Wohnung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG nicht zur erblicken; es ist überdies erforderlich, daß dem Dritten die alleinige Innehabung der Wohnung eingeräumt wird und dem Vermieter davon Anzeige erstattet worden ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 553/49
Entscheidungstext OGH 30.11.1949 1 Ob 553/49
Veröff: SZ 22/187 = EvBl 1950/55 S 60 = ImmZ 1950,124
- 5 Ob 273/61
Entscheidungstext OGH 20.09.1961 5 Ob 273/61
- 6 Ob 427/61
Entscheidungstext OGH 06.12.1961 6 Ob 427/61
- 4 Ob 587/74
Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 587/74
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0068526
Dokumentnummer
JJR_19491130_OGH0002_0010OB00553_4900000_001