Aus der Begründung:
Soweit die Rechtsrüge die Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers bekämpft, ist sie nicht begrundet.
Da im vorliegenden Fall der Kaufpreis gezahlt wurde, bevor der Kaufvertrag genehmigt worden ist, kommt § 1435 ABGB. überhaupt nicht zur Anwendung, weil das Geld nicht als Schuld geleistet wurde, sondern in Vorausleistung auf einen in Aussicht genommenen Vertrag. Es hat daher nie eine vertragliche Leistungspflicht bestanden und wurde daher auch nicht eine Zahlung als wahre Schuldigkeit geleistet. Der Rückforderungsanspruch kann deshalb nicht auf § 1435 ABGB. gestützt werden, sondern nur auf den allgemeinen Rechtssatz, daß sich niemand auf Kosten eines Dritten bereichern darf, eventuell auf die Analogie des § 877 ABGB.Da im vorliegenden Fall der Kaufpreis gezahlt wurde, bevor der Kaufvertrag genehmigt worden ist, kommt Paragraph 1435, ABGB. überhaupt nicht zur Anwendung, weil das Geld nicht als Schuld geleistet wurde, sondern in Vorausleistung auf einen in Aussicht genommenen Vertrag. Es hat daher nie eine vertragliche Leistungspflicht bestanden und wurde daher auch nicht eine Zahlung als wahre Schuldigkeit geleistet. Der Rückforderungsanspruch kann deshalb nicht auf Paragraph 1435, ABGB. gestützt werden, sondern nur auf den allgemeinen Rechtssatz, daß sich niemand auf Kosten eines Dritten bereichern darf, eventuell auf die Analogie des Paragraph 877, ABGB.
Dieser allgemeine Bereicherungsanspruch kann aber nur von demjenigen geltend gemacht werden, in dessen Namen geleistet wurde. Nun haben aber die Parteien außer Streit gestellt, daß Kläger den Betrag auf die Kaufpreisschuld seiner Kinder aus eigenem Vermögen gezahlt hat. Diese Erklärung kann nur dahin verstanden werden, daß Kläger, der das Grundstück für seine Kinder gekauft hat, im eigenen Namen für seine Kinder den Betrag erlegt hat. Hat aber der Kläger im eigenen Namen den Betrag erlegt - und das entspricht der Übung des Verkehres, wenn jemand für einen anderen eine Liegenschaft aus seinem Vermögen kauft -, so kann auch nur Kläger den ohne Rechtsgrund bezahlten Betrag zurückfordern, da die präsumptiven Käufer nach der Außerstreitstellung gar nicht gezahlt haben und daher auch nicht zurückfordern können. Das Berufungsgericht hat daher bei dieser Sachlage die Klagslegitimation des Klägers mit Recht bejaht.
Nichtsdestoweniger konnte das Berufungsurteil nicht bestätigt werden. Da unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden ist, so ist der Oberste Gerichtshof verpflichtet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen zu überprüfen, und zwar auch unter Zugrundelegung von Gesichtspunkten, die der Beklagte, obwohl anwaltlich vertreten, in der Revision nicht geltend gemacht hat.
Beklagter hat im Zuge des Prozesses behauptet, daß der gezahlte Betrag infolge der Vorschriften des Schilling-Gesetzes bzw. Währungsschutzgesetzes entwertet wurde. Dieser Sachverhalt ist rechtlich bedeutsam.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 418/51 den Grundsatz aufgestellt, daß im Falle der irrtümlichen Zahlung auf das Konto eines Nichtgläubigers der Zahlungsempfänger nicht zur Rückzahlung des Nominalbetrages verpflichtet sei, wenn das Konto infolge des Schilling- und Währungsschutzgesetzes entwertet worden ist, sondern nur zur Rückzahlung (Herausgabe) derjenigen Werte, die sich heute noch im Besitz der Zahlungsempfänger befinden. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn auf das Konto eines Kuranden ohne kuratelsbehördliche Genehmigung Zahlungen geleistet wurden oder Zahlungen zu Handen seines Kurators ohne gerichtliche Zustimmung erfolgten.
Dazu kommt noch folgende Erwägung:
Kuranden stehen unter dem besonderen Schutze des Gesetzes. Vollentmundigte können persönlich überhaupt keine Schuld eingehen und auch ihr Kurator kann sie nicht verpflichten, wofern es sich um ein über die ordentliche Wirtschaftsführung hinausgehendes Geschäft handelt (§ 233 ABGB.). Mit diesen Grundsätzen wäre es schlechterdings nicht vereinbar, wollte man es zulassen, daß ein Kurator durch Entgegennahme von Geldern ohne gerichtliche Bewilligung es bewirken könnte, daß der Kurand mehr zurückzahlen muß, als sich tatsächlich in seinem Vermögen befindet, wenn inzwischen eine Geldabschöpfung oder ähnliche Maßnahme erfolgt ist und das Kuratelsgericht sich weigert, diese Rechtshandlung, die durch eigenmächtige Empfangnahme des Geldes durch den Kurator erfolgt ist, zu genehmigen.Kuranden stehen unter dem besonderen Schutze des Gesetzes. Vollentmundigte können persönlich überhaupt keine Schuld eingehen und auch ihr Kurator kann sie nicht verpflichten, wofern es sich um ein über die ordentliche Wirtschaftsführung hinausgehendes Geschäft handelt (Paragraph 233, ABGB.). Mit diesen Grundsätzen wäre es schlechterdings nicht vereinbar, wollte man es zulassen, daß ein Kurator durch Entgegennahme von Geldern ohne gerichtliche Bewilligung es bewirken könnte, daß der Kurand mehr zurückzahlen muß, als sich tatsächlich in seinem Vermögen befindet, wenn inzwischen eine Geldabschöpfung oder ähnliche Maßnahme erfolgt ist und das Kuratelsgericht sich weigert, diese Rechtshandlung, die durch eigenmächtige Empfangnahme des Geldes durch den Kurator erfolgt ist, zu genehmigen.
Wer ohne kuratelsbehördliche Genehmigung einem Kuranden Werte zukommen läßt, kann von diesem niemals mehr zurückfordern, als den Wert, den der Kurand noch besitzt, oder der zu seinen Gunsten verwendet wurde.
Da die Untergerichte den Sachverhalt nach diesen Gesichtspunkten nicht überprüft haben, so liegt ein Feststellungsmangel vor, der die Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheidungen erforderlich macht, und zwar auch eine des erstinstanzlichen Urteiles, weil sich eine Verhandlung in erster Instanz nicht umgehen lassen wird (§ 510 Abs. 1 ZPO).Da die Untergerichte den Sachverhalt nach diesen Gesichtspunkten nicht überprüft haben, so liegt ein Feststellungsmangel vor, der die Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheidungen erforderlich macht, und zwar auch eine des erstinstanzlichen Urteiles, weil sich eine Verhandlung in erster Instanz nicht umgehen lassen wird (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).