Entscheidungsgründe:
Am 18. April 1982 wurde auf einem Fußballplatz in Neustift im Stubai ein dem Tiroler Fußballverband "unterstehendes" Fußballmeisterschaftsspiel zwischen dem SV Neustift und dem SV Haiming ausgetragen. An diesem Spiel nahmen der Kläger als Spieler der Mannschaft des SV Neustift und Manfred P*** als Spieler der gegnerischen Mannschaft teil. Da der Betreuer der Mannschaft des SV Haiming selbst als Spieler am Spiel teilnahm, hatte der Beklagte, sein ständiger Mitarbeiter und Vertreter, für dieses Spiel die Funktion des Betreuers der Mannschaft des SV Haiming übernommen. In dieser Funktion war er während des Spieles auf einer außerhalb des Spielfeldes aufgestellten Betreuerbank anwesend.
Die beiden Mannschaften trugen das Fußballspiel nach den allgemein bekannten Fußballregeln aus. Diese waren zur Zeit des Spieles den Streitteilen und Manfred P*** bekannt. Gemäß Regel 5 lit. f ist keiner anderen Person als den Spielern und den Linienrichtern das Betreten des Spielfeldes gestattet. Zweck dieser Regel ist es, einen störungsfreien Spielverlauf zu gewährleisten aber auch die Spieler vor unkontrolliert auf das Spielfeld eindringenden Betreuern oder Zuschauern zu schützen. Während des Spieles beging der Kläger durch eine regelwidrige Spielweise ein Foul an Manfred P***. Beide Spieler kamen dabei zu Sturz; der Kläger erhob sich jedoch unverzüglich und unverletzt, während Manfred P*** am Boden liegen blieb. Wegen des begangenen Fouls wurde der Kläger vom Spielleiter durch Vorzeigen der sogenannten "gelben Karte" verwarnt. Während sich der Kläger zu dem am Boden liegenden Manfred P*** begab, um diesem vom Boden aufzuhelfen und ihm zur Entschuldigung die Hand zu reichen, hatte sich der Beklagte von der etwa 10 bis 20 m entfernten Betreuerbank erhoben und lief sodann schnell und in Erregung über das vorangegange Foul, jedoch ohne Erlaubnis des Spielleiters zu dem am Boden liegenden Manfred P***, um ihm allenfalls erforderliche Hilfe zu leisten. Manfred P*** war nicht verletzt und zeigte auch keine Anzeichen einer Verletzung. Während des Laufens geriet der Beklagte am geschotterten Spielfeld in unmittelbarer Nähe des Manfred P*** aus Unachtsamtkeit ins Stolpern und stürzte zu Boden. Er stieß dabei gegen den in der Nähe des Manfred P*** stehenden Kläger, der das Herannahen des Beklagten nicht wahrgenommen hatte, weil er seine Aufmerksamkeit dem am Boden liegenden Manfred P*** zugewandt hatte. Durch den Anstoß des Beklagten stürzte der Kläger zu Boden und wurde am Körper schwer verletzt.Die beiden Mannschaften trugen das Fußballspiel nach den allgemein bekannten Fußballregeln aus. Diese waren zur Zeit des Spieles den Streitteilen und Manfred P*** bekannt. Gemäß Regel 5 Litera f, ist keiner anderen Person als den Spielern und den Linienrichtern das Betreten des Spielfeldes gestattet. Zweck dieser Regel ist es, einen störungsfreien Spielverlauf zu gewährleisten aber auch die Spieler vor unkontrolliert auf das Spielfeld eindringenden Betreuern oder Zuschauern zu schützen. Während des Spieles beging der Kläger durch eine regelwidrige Spielweise ein Foul an Manfred P***. Beide Spieler kamen dabei zu Sturz; der Kläger erhob sich jedoch unverzüglich und unverletzt, während Manfred P*** am Boden liegen blieb. Wegen des begangenen Fouls wurde der Kläger vom Spielleiter durch Vorzeigen der sogenannten "gelben Karte" verwarnt. Während sich der Kläger zu dem am Boden liegenden Manfred P*** begab, um diesem vom Boden aufzuhelfen und ihm zur Entschuldigung die Hand zu reichen, hatte sich der Beklagte von der etwa 10 bis 20 m entfernten Betreuerbank erhoben und lief sodann schnell und in Erregung über das vorangegange Foul, jedoch ohne Erlaubnis des Spielleiters zu dem am Boden liegenden Manfred P***, um ihm allenfalls erforderliche Hilfe zu leisten. Manfred P*** war nicht verletzt und zeigte auch keine Anzeichen einer Verletzung. Während des Laufens geriet der Beklagte am geschotterten Spielfeld in unmittelbarer Nähe des Manfred P*** aus Unachtsamtkeit ins Stolpern und stürzte zu Boden. Er stieß dabei gegen den in der Nähe des Manfred P*** stehenden Kläger, der das Herannahen des Beklagten nicht wahrgenommen hatte, weil er seine Aufmerksamkeit dem am Boden liegenden Manfred P*** zugewandt hatte. Durch den Anstoß des Beklagten stürzte der Kläger zu Boden und wurde am Körper schwer verletzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. März 1984, 14 Cg 25/83-14, wurde der Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von S 87.695,- s.A. zu bezahlen, und die Haftung des Genannten für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem Vorfall vom 18. April 1982 festgestellt. Ein Zahlungsmehrbegehren von S 20.000,-
wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit seinem Urteil vom 5. Juli 1984, 2 R 159/84, den von beiden Streitteilen gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmitteln (in der Hauptsache) nicht Folge. Der Beklagte erhob am 3. September 1985 Wiederaufnahmsklage, der das Erstgericht mit Urteil vom 2. Mai 1986, 14 Cg 355/85-5, nicht Folge gab. Auf Grund der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung änderte das Oberlandesgericht Innsbruck dieses Urteil dahin ab, daß es die Wiederaufnahme des Verfahrens 14 Cg 25/83 des Landesgerichtes Innsbruck bewilligte und das Urteil dieses Gerichtes vom 12. März 1984 sowie das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5. Juli 1984 aufhob.
Das Erstgericht erkannte im wiederaufgenommenen Verfahren den Beklagten schuldig, dem Kläger den Betrag von S 87.695,- s.A. zu bezahlen. Das weitere Begehren auf Zuspruch eines Betrages von S 20.000,- s.A. wies es ab. Das Erstgericht stellte fest, daß der Beklagte dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall am 18. April 1982 in Neustift im Stubai zu haften habe.
Das Erstgericht stellte fest: Manfred P*** habe in dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu ihm auf das Spielfeld lief, um Hilfe zu leisten, keine Anzeichen einer Verletzung aufgewiesen. Manfred P*** sei innerhalb des Spielfeldes gelegen. Der Beklagte habe seine Aufmerksamkeit nur auf Manfred P*** gerichtet und übersehen, daß sich der Kläger in unmittelbarer Nähe des Manfred P*** befand. Der Kläger sei durch den Anstoß des Beklagten zu Sturz gekommen; es sei nicht erweislich, daß sich der Kläger aus eigenem Antrieb zu Boden habe fallen lassen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Zusammenstoß des Beklagten mit dem Kläger sei aus Zufall erfolgt. Für den aus diesem Zufall entstandenen Schaden habe der Beklagte aber einzustehen, weil er ihn durch ein Verschulden veranlaßt habe. Der den Schaden des Klägers verursachende Sturz wäre unterblieben, wenn der Beklagte nicht entgegen der Fußballregel 5 lit. f auf das Spielfeld gelaufen wäre. Der Zweck dieser Regel liege auch im Schutz der Fußballspieler vor eindringenden Zuschauern und Betreuern, so daß dem Beklagten sein unerlaubtes aber auch unbegründetes Hineinlaufen in das Spielfeld als Verschulden anzulasten sei. Dazu komme, daß er auf Grund einer ihm unterlaufenen Unaufmerksamkeit gestolpert sei. Angesichts der Bodenverhältnisse und des Umstandes, daß er in einen Spielfeldbereich gelaufen sei, wo sich mehrere Personen befanden, wäre er zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Zusammenstoß des Beklagten mit dem Kläger sei aus Zufall erfolgt. Für den aus diesem Zufall entstandenen Schaden habe der Beklagte aber einzustehen, weil er ihn durch ein Verschulden veranlaßt habe. Der den Schaden des Klägers verursachende Sturz wäre unterblieben, wenn der Beklagte nicht entgegen der Fußballregel 5 Litera f, auf das Spielfeld gelaufen wäre. Der Zweck dieser Regel liege auch im Schutz der Fußballspieler vor eindringenden Zuschauern und Betreuern, so daß dem Beklagten sein unerlaubtes aber auch unbegründetes Hineinlaufen in das Spielfeld als Verschulden anzulasten sei. Dazu komme, daß er auf Grund einer ihm unterlaufenen Unaufmerksamkeit gestolpert sei. Angesichts der Bodenverhältnisse und des Umstandes, daß er in einen Spielfeldbereich gelaufen sei, wo sich mehrere Personen befanden, wäre er zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils. Aus der Fußballregel 5 lit. f ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, das Spielfeld erst zu betreten, wenn ihm der Schiedsrichter ein Zeichen hiezu gegeben habe. Zweck dieser Fußballregel sei es, den geordneten Ablauf des Spieles zu gewährleisten, aber auch Fußballspieler vor Verletzungen von nicht am Spiel beteiligten Personen zu schützen. In der Mißachtung dieses dem Beklagten bekannten Gebotes sei das Verschulden des Beklagten, damit aber auch seine Haftung für den in weiterer Folge durch dieses Verschulden veranlaßten Zufall und den daraus entspringenden Schadenserfolg zu erblicken. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, daß kein absolutes Verbot für das Betreten des Spielfeldes bestehe und dem Beklagten das gleiche Mißgeschick auch dann hätte unterlaufen können, wenn er mit Erlaubnis des Schiedsrichters zu dem auf dem Boden liegenden Manfred P*** gelaufen wäre, wäre für den Rechtsstandpunkt des Beklagten nichts gewonnen. Das Verfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür geboten, daß Ursache für das Stolpern des Beklagten und den nachfolgenden unkontrollierten Zusammenstoß mit dem Kläger das Verhalten eines Dritten, ein nicht oder nur schlecht wahrnehmbares Hindernis oder eine körperliche Behinderung des Beklagten gewesen wäre. Ursache sei vielmehr - anderes sei nicht erkennbar - die offenkundige Unaufmerksamkeit des Beklagten während des Laufens gewesen. Grundsätzlich sei bei jeglichem Tun (und Unterlassen), also auch beim Gehen und Laufen, jenes Maß an Sorgfalt und Aufmerksamkeit anzuwenden, das die Gefährdung oder Schädigung anderer Personen vermeidet. Beim Laufen sei, bedingt durch den erheblichen rascheren Bewegungsablauf, eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten, um die Beschädigung anderer zu vermeiden. Diese gebotene Sorgfalt habe der Beklagte nicht angewendet. In der Mißachtung dieser Sorgfaltspflicht liege sein Verschulden, das die Haftung für den eingetretenen Schaden begründe.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils. Aus der Fußballregel 5 Litera f, ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, das Spielfeld erst zu betreten, wenn ihm der Schiedsrichter ein Zeichen hiezu gegeben habe. Zweck dieser Fußballregel sei es, den geordneten Ablauf des Spieles zu gewährleisten, aber auch Fußballspieler vor Verletzungen von nicht am Spiel beteiligten Personen zu schützen. In der Mißachtung dieses dem Beklagten bekannten Gebotes sei das Verschulden des Beklagten, damit aber auch seine Haftung für den in weiterer Folge durch dieses Verschulden veranlaßten Zufall und den daraus entspringenden Schadenserfolg zu erblicken. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, daß kein absolutes Verbot für das Betreten des Spielfeldes bestehe und dem Beklagten das gleiche Mißgeschick auch dann hätte unterlaufen können, wenn er mit Erlaubnis des Schiedsrichters zu dem auf dem Boden liegenden Manfred P*** gelaufen wäre, wäre für den Rechtsstandpunkt des Beklagten nichts gewonnen. Das Verfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür geboten, daß Ursache für das Stolpern des Beklagten und den nachfolgenden unkontrollierten Zusammenstoß mit dem Kläger das Verhalten eines Dritten, ein nicht oder nur schlecht wahrnehmbares Hindernis oder eine körperliche Behinderung des Beklagten gewesen wäre. Ursache sei vielmehr - anderes sei nicht erkennbar - die offenkundige Unaufmerksamkeit des Beklagten während des Laufens gewesen. Grundsätzlich sei bei jeglichem Tun (und Unterlassen), also auch beim Gehen und Laufen, jenes Maß an Sorgfalt und Aufmerksamkeit anzuwenden, das die Gefährdung oder Schädigung anderer Personen vermeidet. Beim Laufen sei, bedingt durch den erheblichen rascheren Bewegungsablauf, eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten, um die Beschädigung anderer zu vermeiden. Diese gebotene Sorgfalt habe der Beklagte nicht angewendet. In der Mißachtung dieser Sorgfaltspflicht liege sein Verschulden, das die Haftung für den eingetretenen Schaden begründe.