Rechtssatz RS0026214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026214
Entscheidungsdatum
06.08.2020
Rechtssatz
Hat der Geschädigte bewiesen, dass bei gewöhnlichen Fähigkeiten im Verhalten des Schädigers eine Sorglosigkeit, also Verschulden, liegt, so liegt dem Schädiger der Beweis ob, dass er durch besondere Umstände im Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens die gewöhnlichen Fähigkeiten, die ihn an sich zur Vermeidung des Schadens in die Lage versetzt hätten, nicht gehabt habe bzw, dass ihm die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 554/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 554/88
- 2 Ob 117/16v
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
Vgl; Veröff: SZ 2017/69
- 2 Ob 67/20x
Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 67/20x
Beisatz: Hier: Gilt auch für das Mitverschulden. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2020/69
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026214
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0010OB00554_8800000_001