Das von der Klägerin mit S 10.000,-- bewertete Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, es zu unterlassen, Schlüssel für ein bestimmt bezeichnetes Tor an dritte Personen weiterzugeben, wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht erachtete die Revision gegen seine Entscheidung als jedenfalls unzulässig, unterließ es aber offenbar irrtümlich, den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch anzufügen.Das von der Klägerin mit S 10.000,-- bewertete Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, es zu unterlassen, Schlüssel für ein bestimmt bezeichnetes Tor an dritte Personen weiterzugeben, wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht erachtete die Revision gegen seine Entscheidung als jedenfalls unzulässig, unterließ es aber offenbar irrtümlich, den nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch anzufügen.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist, bindet gemäß Abs 3 der genannten Gesetzesstelle weder die Parteien noch die Gerichte. Er hat gemäß § 502 Abs 2 ZPO dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der den Obersten Gerichtshof nicht bindende Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kann nur bei Vorliegen eines im allgemeinen bindenden Bewertungsausspruches nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO überprüft werden.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist, bindet gemäß Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle weder die Parteien noch die Gerichte. Er hat gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der den Obersten Gerichtshof nicht bindende Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kann nur bei Vorliegen eines im allgemeinen bindenden Bewertungsausspruches nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO überprüft werden.
Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben (vgl 1 Ob 629/94; 1 Ob 1607/94).Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben vergleiche 1 Ob 629/94; 1 Ob 1607/94).