Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Eine Zession zahlungshalber bewirke bloß eine Sicherstellung. Erst wenn später Befriedigung erlangt werde, sei der Gesamttatbestand als inkongruente Befriedigung anfechtbar. Gemäß § 66 ASVG seien aber auf Beitragsforderungen nach dem ASVG die §§ 232, 233 BAO anzuwenden, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen materiellrechtlichen Sicherstellungsanspruch gewährten. Gemäß § 232 Abs 1 BAO könne ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Angesichts der rapiden Zunahme des offenen Saldos des Gemeinschuldners bei der beklagten Partei in einem relativ kurzen Zeitraum, ferner der wiederholten Exekutionsführungen seien diese Voraussetzungen als gegeben anzunehmen. Eine vom Gemeinschuldner angebotene und von der beklagten Partei akzeptierte zahlungshalber vorgenommene Zession einer Forderung gegen einen Kunden des Gemeinschuldners sei eine zufolge §§ 232 f BAO, § 66 ASVG kongruente Sicherstellung der Forderung der beklagten Partei. Dieser Sicherstellungsanspruch gelte umso mehr für bereits fällige und vollstreckbar gewordene Steuer- und Beitragsforderungen, da der Anspruch auf Zahlung auch den auf Sicherstellung in sich schließe. Eine Anfechtung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO sei somit nicht möglich. Die Zahlung selbst sei dann aber keinesfalls inkongruent. Dem stehe nicht entgegen, daß die beklagte Partei in der Klagebeantwortung die Zession als inkongruent angesehen habe. Es handle sich hiebei lediglich um ein Rechtsgeständnis, das das Gericht nicht binde und durch den Antrag auf Klagsabweisung entkräftet worden sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Eine Zession zahlungshalber bewirke bloß eine Sicherstellung. Erst wenn später Befriedigung erlangt werde, sei der Gesamttatbestand als inkongruente Befriedigung anfechtbar. Gemäß Paragraph 66, ASVG seien aber auf Beitragsforderungen nach dem ASVG die Paragraphen 232, 233, BAO anzuwenden, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen materiellrechtlichen Sicherstellungsanspruch gewährten. Gemäß Paragraph 232, Absatz eins, BAO könne ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Angesichts der rapiden Zunahme des offenen Saldos des Gemeinschuldners bei der beklagten Partei in einem relativ kurzen Zeitraum, ferner der wiederholten Exekutionsführungen seien diese Voraussetzungen als gegeben anzunehmen. Eine vom Gemeinschuldner angebotene und von der beklagten Partei akzeptierte zahlungshalber vorgenommene Zession einer Forderung gegen einen Kunden des Gemeinschuldners sei eine zufolge Paragraphen 232, f BAO, Paragraph 66, ASVG kongruente Sicherstellung der Forderung der beklagten Partei. Dieser Sicherstellungsanspruch gelte umso mehr für bereits fällige und vollstreckbar gewordene Steuer- und Beitragsforderungen, da der Anspruch auf Zahlung auch den auf Sicherstellung in sich schließe. Eine Anfechtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO sei somit nicht möglich. Die Zahlung selbst sei dann aber keinesfalls inkongruent. Dem stehe nicht entgegen, daß die beklagte Partei in der Klagebeantwortung die Zession als inkongruent angesehen habe. Es handle sich hiebei lediglich um ein Rechtsgeständnis, das das Gericht nicht binde und durch den Antrag auf Klagsabweisung entkräftet worden sei.
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Sie bestreitet nicht mehr die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der beklagten Partei ein materiellrechtlicher Sicherstellungsanspruch zugestanden ist (vgl weiters zu den vom Berufungsgericht angeführten Zitaten noch die Entscheidung des erkennenden Senates JBl 1986, 394 mit in diesem Punkt zustimmender Besprechung von König aaO 395). Der klagende Masseverwalter vertritt nur die Ansicht, daß eine freiwillige Zession selbst bei Vorliegen der von ihr nicht bestrittenen Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages mit der Erlassung eines solchen nicht gleichzusetzen sei. Daß bei der für den maßgeblichen Zeitraum bereits vorliegenden Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners die Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet oder wesentlich erschwert gewesen wäre, kann von der klagenden Partei umso weniger ernsthaft bestritten werden, als gerade am Tag der Abtretung der Forderung wegen einer vollstreckbaren Forderung der beklagten Partei, die höher war als der letztlich hereingekommene Betrag, eine Fahrnispfändung beim Gemeinschuldner stattfand. Bereits in den Entscheidungen JBl 1986, 394 und EvBl 1963/388 wurde ausgesprochen, daß eine kongruente Deckung jedenfalls auch dann vorliege, wenn eine Sicherstellung und Befriedigung für bereits fällige und vollstreckbar gewordene Beitrags-(Steuer-)Forderungen erfolgte. Eine kongruente Sicherstellung und Befriedigung ist dann aber auch gegeben, wenn die Sicherstellung bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nicht zwangsweise, sondern freiwillig erfolgte, etwa gerade darum, um die anfechtungsfeste zwangsweise Verwertung der gepfändeten Gegenstände hintanzuhalten (vgl § 232 Abs 2 lit d BAO).Sie bestreitet nicht mehr die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der beklagten Partei ein materiellrechtlicher Sicherstellungsanspruch zugestanden ist vergleiche weiters zu den vom Berufungsgericht angeführten Zitaten noch die Entscheidung des erkennenden Senates JBl 1986, 394 mit in diesem Punkt zustimmender Besprechung von König aaO 395). Der klagende Masseverwalter vertritt nur die Ansicht, daß eine freiwillige Zession selbst bei Vorliegen der von ihr nicht bestrittenen Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages mit der Erlassung eines solchen nicht gleichzusetzen sei. Daß bei der für den maßgeblichen Zeitraum bereits vorliegenden Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners die Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet oder wesentlich erschwert gewesen wäre, kann von der klagenden Partei umso weniger ernsthaft bestritten werden, als gerade am Tag der Abtretung der Forderung wegen einer vollstreckbaren Forderung der beklagten Partei, die höher war als der letztlich hereingekommene Betrag, eine Fahrnispfändung beim Gemeinschuldner stattfand. Bereits in den Entscheidungen JBl 1986, 394 und EvBl 1963/388 wurde ausgesprochen, daß eine kongruente Deckung jedenfalls auch dann vorliege, wenn eine Sicherstellung und Befriedigung für bereits fällige und vollstreckbar gewordene Beitrags-(Steuer-)Forderungen erfolgte. Eine kongruente Sicherstellung und Befriedigung ist dann aber auch gegeben, wenn die Sicherstellung bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nicht zwangsweise, sondern freiwillig erfolgte, etwa gerade darum, um die anfechtungsfeste zwangsweise Verwertung der gepfändeten Gegenstände hintanzuhalten vergleiche Paragraph 232, Absatz 2, Litera d, BAO).
Der klagenden Partei kann auch nicht gefolgt werden, daß sich das Berufungsgericht über die Vorschrift des § 266 Abs 1 ZPO hinweggesetzt hätte. Ein Geständnis liegt nur vor, wenn eine Partei die Erklärung abgibt, daß eine tatsächliche Behauptung der anderen zutrifft (Fasching, Lehrbuch2 Rz 838; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14 706). Mit dem Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung, es mag zutreffen, daß sie keinen Anspruch auf Abtretung der Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner gehabt habe, wurde aber kein dieser Erkärung zugrundeliegender Tatsachenkomplex zugestanden, sondern bloß ein rechtliches Element auf das der Klagsanspruch beruhte, für zutreffend erkannt. Darin lag aber weder ein (eingeschränktes) Anerkenntnis noch konnte diese Erklärung den Richter in seiner Rechtsanwendung binden (vgl Fasching aaO Rz 1308, 1304; Rosenberg-Schwab aaO 455, 842).Der klagenden Partei kann auch nicht gefolgt werden, daß sich das Berufungsgericht über die Vorschrift des Paragraph 266, Absatz eins, ZPO hinweggesetzt hätte. Ein Geständnis liegt nur vor, wenn eine Partei die Erklärung abgibt, daß eine tatsächliche Behauptung der anderen zutrifft (Fasching, Lehrbuch2 Rz 838; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14 706). Mit dem Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung, es mag zutreffen, daß sie keinen Anspruch auf Abtretung der Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner gehabt habe, wurde aber kein dieser Erkärung zugrundeliegender Tatsachenkomplex zugestanden, sondern bloß ein rechtliches Element auf das der Klagsanspruch beruhte, für zutreffend erkannt. Darin lag aber weder ein (eingeschränktes) Anerkenntnis noch konnte diese Erklärung den Richter in seiner Rechtsanwendung binden vergleiche Fasching aaO Rz 1308, 1304; Rosenberg-Schwab aaO 455, 842).
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.