Rechtssatz RS0040060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040060
Geschäftszahl
4Ob88/56; 2Ob77/83; 1Ob558/91; 8Ob174/98s
Entscheidungsdatum
11.02.1999
Rechtssatz
Ein prozessuales Anerkenntnis ist nur dann gegeben, wenn ein Anspruch, sei es zur Gänze, sei es wenigstens dem Grunde oder der Höhe nach, anerkannt wird; hingegen kann von einem solchen Anerkenntnis nicht mehr gesprochen werden, wenn nur die Entscheidung einzelner Rechtsfragen, die zum Grunde des Anspruches gehören, in einem bestimmten Sinne anerkannt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/56
Entscheidungstext OGH 18.12.1956 4 Ob 88/56
Veröff: EvBl 1957/192 S 268
- 2 Ob 77/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 77/83
nur: Ein prozessuales Anerkenntnis ist nur dann gegeben, wenn ein Anspruch, sei es zur Gänze, sei es wenigstens dem Grunde oder der Höhe nach, anerkannt wird. (T1)
- 1 Ob 558/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 558/91
Vgl auch; nur: Hingegen kann von einem solchen Anerkenntnis nicht mehr gesprochen werden, wenn nur die Entscheidung einzelner Rechtsfragen, die zum Grunde des Anspruches gehören, in einem bestimmten Sinne anerkannt wird. (T2)
- 8 Ob 174/98s
Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 Ob 174/98s
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040060
Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00088_5600000_002