Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Die Anmeldung stellt gleichsam die Klage im Verfahren zur Feststellung der Konkursforderung dar. § 103 KO, der spezielle Inhaltserfordernisse enthält, wurde daher bewußt dem § 226 ZPO über den Klagsinhalt angepaßt (Denkschrift, 94). Ebenso wie die Klage gemäß § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen hat, sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß § 103 Abs 1 KO der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Sinn der Anmeldung im Konkurs und des folgenden Prüfungsverfahrens ist die Vermeidung der Verweisung auf den Rechtsweg, weshalb die Anmeldung so bestimmt sein muß, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (4 Ob 4/84; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 229; 8 Ob 269/98m ua).Die Anmeldung stellt gleichsam die Klage im Verfahren zur Feststellung der Konkursforderung dar. Paragraph 103, KO, der spezielle Inhaltserfordernisse enthält, wurde daher bewußt dem Paragraph 226, ZPO über den Klagsinhalt angepaßt (Denkschrift, 94). Ebenso wie die Klage gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen hat, sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KO der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Sinn der Anmeldung im Konkurs und des folgenden Prüfungsverfahrens ist die Vermeidung der Verweisung auf den Rechtsweg, weshalb die Anmeldung so bestimmt sein muß, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (4 Ob 4/84; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 229; 8 Ob 269/98m ua).
Wird die angemeldete Forderung im Prüfungsverfahren bestritten, kann der Gläubiger gemäß § 110 Abs 1 KO seine Forderung mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Im Sinn dieser Bestimmung ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392; EvBl 1996/137; 8 Ob 153/98b ua). Im Prüfungsprozeß ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde. Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozeß geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (SZ 39/76; EvBl 1980/146; RdW 1987, 292; SZ 67/133; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 21 ua). Die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (RdW 1987, 292; 8 Ob 2091/96z; 8 Ob 153/98b). Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung zwar immer an einem strengen Beurteilungsmaßstab festgehalten, jedoch die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls nicht unbeachtet gelassen. Die in den Einzelfällen angelegte Richtschnur bildete dabei jeweils die Überlegung, daß der Masseverwalter sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnte, weil ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen oder leicht zu beschaffen waren. Exemplarisch ist dabei die Entscheidung EvBl 1996/137, in der der erkennende Senat darauf abstellte, daß die als Lohn für einen bestimmten Zeitraum inklusive Überstunden mit einem bestimmten Betrag angemeldete Forderung für den Masseverwalter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Gemeinschuldnerin leicht zu überprüfen sei. Der erkennende Senat hat weiters jüngst in seiner Entscheidung 8 Ob 269/98m dargestellt, es hieße in einen nicht vertretbaren Formalismus abzugleiten, wollte man die in der Forderungsanmeldung für die jeweilige Abrechnung zu einem bestimmten Stichtag gewählte Bezeichnung "Treibstofflieferung" als zu ungenau und daher unüberprüfbar werten, obwohl es dem beklagten Masseverwalter leicht möglich gewesen wäre, die Art der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin dahin aufzuklären, daß es sich jeweils um eine Vielzahl von Treibstoffkäufen mittels Kreditkarte gehandelt habe.Wird die angemeldete Forderung im Prüfungsverfahren bestritten, kann der Gläubiger gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO seine Forderung mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Im Sinn dieser Bestimmung ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392; EvBl 1996/137; 8 Ob 153/98b ua). Im Prüfungsprozeß ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde. Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozeß geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (SZ 39/76; EvBl 1980/146; RdW 1987, 292; SZ 67/133; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 21 ua). Die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach Paragraph 103, KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (RdW 1987, 292; 8 Ob 2091/96z; 8 Ob 153/98b). Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO sind dagegen zulässig, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung zwar immer an einem strengen Beurteilungsmaßstab festgehalten, jedoch die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls nicht unbeachtet gelassen. Die in den Einzelfällen angelegte Richtschnur bildete dabei jeweils die Überlegung, daß der Masseverwalter sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnte, weil ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen oder leicht zu beschaffen waren. Exemplarisch ist dabei die Entscheidung EvBl 1996/137, in der der erkennende Senat darauf abstellte, daß die als Lohn für einen bestimmten Zeitraum inklusive Überstunden mit einem bestimmten Betrag angemeldete Forderung für den Masseverwalter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Gemeinschuldnerin leicht zu überprüfen sei. Der erkennende Senat hat weiters jüngst in seiner Entscheidung 8 Ob 269/98m dargestellt, es hieße in einen nicht vertretbaren Formalismus abzugleiten, wollte man die in der Forderungsanmeldung für die jeweilige Abrechnung zu einem bestimmten Stichtag gewählte Bezeichnung "Treibstofflieferung" als zu ungenau und daher unüberprüfbar werten, obwohl es dem beklagten Masseverwalter leicht möglich gewesen wäre, die Art der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin dahin aufzuklären, daß es sich jeweils um eine Vielzahl von Treibstoffkäufen mittels Kreditkarte gehandelt habe.
Das Berufungsgericht hat die mangelnde Identität von Forderungsanmeldung und Klagebegehren - deren Vorliegen im übrigen zur Nichtigerklärung des Verfahrens wegen Rechtswegsunzulässigkeit hätte führen müssen (8 Ob 153/98b; 8 Ob 269/98m) - im wesentlichen darin gesehen, daß die Gemeinschuldnerin, die nicht unmittelbare Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei, Treuhänderpflichten bei Vertragsabschluß nicht habe verletzen können, die Forderungsanmeldung jedoch nicht Bezug auf die Haftung der Gemeinschuldnerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des damaligen Treuhandunternehmens nehme. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen richtete der Kläger sein Anbot auf Zeichnung von Hausanteilscheinen an die Sparkasse Bregenz I Treuhandgesellschaft mbH, deren Firma ab Sommer 1989 in "Serie 14/16" Treuhand-Gesellschaft mbH geändert wurde. Diese Gesellschaft wurde als übertragende Gesellschaft zum 31. 10. 1990 mit der Gemeinschuldnerin verschmolzen und diese Verschmelzung im Handelsregister eingetragen (Beilage L). Die in den §§ 96 ff GmbHG geregelte Verschmelzung von Gesellschaften mbH führt zu einem Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Koppensteiner, GmbHG Rz 2 zu § 96; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 742; 5 Ob 504, 505/96; 6 Ob 178/98i). Mit der Eintragung der Fusion in das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuch erlischt die übertragende Gesellschaft. Damit ist die Verschmelzung vollzogen und die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Das Eigentum an Liegenschaften geht zu diesem Zeitpunkt auf die übernehmende Gesellschaft mbH über. In anhängigen Zivilprozessen kann der Parteiname nach Wirksamwerden der Fusion berichtigt werden (Reich-Rohrwig aaO; 6 Ob 178/98i). Bei dieser Rechtslage ist die vom Berufungsgericht vorgenommene getrennte Betrachtung der beiden Gesellschaften unzulässig, weil im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung durch den Kläger die Gemeinschuldnerin als übernehmende Gesellschaft die ehedem dem Kläger gegenübergestandene übertragende Gesellschaft mit all ihren Rechten und Pflichten allein repräsentierte. Die in der Forderungsanmeldung gebrauchte Wendung "durch Verletzung Ihrer Sorgfaltspflicht ..." ist daher selbstverständlich auch auf die übertragende Gesellschaft als Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin zu beziehen. Eines gesonderten Hinweises auf die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem Masseverwalter aufgrund der zahlreichen vor dem Datum der Forderungsanmeldung hinsichtlich der Gemeinschuldnerin anhängigen Verfahren (beispielsweise: 2 Ob 574/91; 7 Ob 633/91; 6 Ob 544/92; 1 Ob 599/93) die gesellschaftsrechtliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin bekannt sein mußte.Das Berufungsgericht hat die mangelnde Identität von Forderungsanmeldung und Klagebegehren - deren Vorliegen im übrigen zur Nichtigerklärung des Verfahrens wegen Rechtswegsunzulässigkeit hätte führen müssen (8 Ob 153/98b; 8 Ob 269/98m) - im wesentlichen darin gesehen, daß die Gemeinschuldnerin, die nicht unmittelbare Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei, Treuhänderpflichten bei Vertragsabschluß nicht habe verletzen können, die Forderungsanmeldung jedoch nicht Bezug auf die Haftung der Gemeinschuldnerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des damaligen Treuhandunternehmens nehme. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen richtete der Kläger sein Anbot auf Zeichnung von Hausanteilscheinen an die Sparkasse Bregenz römisch eins Treuhandgesellschaft mbH, deren Firma ab Sommer 1989 in "Serie 14/16" Treuhand-Gesellschaft mbH geändert wurde. Diese Gesellschaft wurde als übertragende Gesellschaft zum 31. 10. 1990 mit der Gemeinschuldnerin verschmolzen und diese Verschmelzung im Handelsregister eingetragen (Beilage L). Die in den Paragraphen 96, ff GmbHG geregelte Verschmelzung von Gesellschaften mbH führt zu einem Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Koppensteiner, GmbHG Rz 2 zu Paragraph 96,; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 742; 5 Ob 504, 505/96; 6 Ob 178/98i). Mit der Eintragung der Fusion in das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuch erlischt die übertragende Gesellschaft. Damit ist die Verschmelzung vollzogen und die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Das Eigentum an Liegenschaften geht zu diesem Zeitpunkt auf die übernehmende Gesellschaft mbH über. In anhängigen Zivilprozessen kann der Parteiname nach Wirksamwerden der Fusion berichtigt werden (Reich-Rohrwig aaO; 6 Ob 178/98i). Bei dieser Rechtslage ist die vom Berufungsgericht vorgenommene getrennte Betrachtung der beiden Gesellschaften unzulässig, weil im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung durch den Kläger die Gemeinschuldnerin als übernehmende Gesellschaft die ehedem dem Kläger gegenübergestandene übertragende Gesellschaft mit all ihren Rechten und Pflichten allein repräsentierte. Die in der Forderungsanmeldung gebrauchte Wendung "durch Verletzung Ihrer Sorgfaltspflicht ..." ist daher selbstverständlich auch auf die übertragende Gesellschaft als Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin zu beziehen. Eines gesonderten Hinweises auf die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem Masseverwalter aufgrund der zahlreichen vor dem Datum der Forderungsanmeldung hinsichtlich der Gemeinschuldnerin anhängigen Verfahren (beispielsweise: 2 Ob 574/91; 7 Ob 633/91; 6 Ob 544/92; 1 Ob 599/93) die gesellschaftsrechtliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin bekannt sein mußte.
Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet nur mehr der vom Kläger geforderte Ersatz für Kreditspesen und -zinsen in der Höhe von S 73.639,48. Diesen Anspruch hat der Kläger gemeinsam mit dem zuletzt noch begehrten Kapitalsbetrag auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt und unter anderem vorgebracht, daß ihm das negative Vertragsinteresse deshalb zustehe, weil die Gemeinschuldnerin keine unabhängige und kontrollierende, die Anlegerinteressen wahrende Treuhänderin gewesen sei. Über die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Treuhänderin, die die Anlegerinteressen wahren sollte, und Verantwortlichen der Beteiligungsgesellschaft sei nicht aufgeklärt worden, obwohl darin eine eklatante Interessenkollision liege. Bei richtiger und vollständiger Information über diese Umstände hätte der Kläger die Beteiligung nicht abgeschlossen (AS 5). In der Verhandlung vom 5. 12. 1995 (AS 101) hat der Beklagte vorerst außer Streit gestellt, "daß auch die nachträglich angemeldete Forderung von S 73.639,48 für Kreditzinsen und -spesen in einer nachträglichen Prüfungstagsatzung bestritten wurde." Unmittelbar anschließend findet sich die Protokollierung "Ebenfalls außer Streit stellt der Beklagte den Anspruch des Klägers dem Grunde nach, allerdings ausgenommen soweit sich dieser Anspruch stützt auf Prospekthaftung und rechtswidrige Firmenbildung." Schon aus dem dargestellten Zusammenhang im Protokoll wie auch aus dem Umstand, daß der Kläger zwar mehrere Forderungen, jedoch immer einen einheitlichen auf denselben anspruchserzeugenden Grund, nämlich Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten durch die Gemeinschuldnerin, gestützten Anspruch geltend gemacht hat, kann die Außerstreitstellung nur dahin verstanden werden, daß sie mangels Differenzierung den gesamten Anspruch, somit auch die Forderung für Kreditzinsen und -spesen umfaßte. Diese "Außerstreitstellung" ist, weil den gesamten Anspruch dem Grunde nach betreffend, als prozessuales Anerkenntnis zu werten (EvBl 1957/192; 1 Ob 558/91; Fasching LB2 Rz 841, 1313 ff). Durch die Erklärung des Beklagten wurden nämlich nicht nur tatsächliche Behauptungen des Gegners zugestanden, sondern auch die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen, allerdings eingeschränkt auf die vom Kläger behauptete Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Selbständigkeit des Treuhänders.
Es ist daher dem Berufungsvorbringen, insoweit es den Grund des Anspruchs betrifft, weitestgehend der Boden entzogen. Die behauptete Aktenwidrigkeit, welche die Berufung darin erblickt, das Erstgericht habe zu Unrecht die Feststellung getroffen, der Kläger hätte bei wahrheitsgemäßer Information von der Beteiligung abgesehen, weil sich ein solches Vorhaben der Aussage des Klägers nicht entnehmen lasse, ist schon deshalb nicht bedeutsam, weil das dargestellte Anerkenntnis des Beklagten auch die Qualifikation des Ersatzanspruches als Vertrauensschaden umfaßte. Vertrauensschäden entstehen unter anderem dadurch, daß jemand auf die Richtigkeit einer Auskunft vertraut und dementsprechend seine Dispositionen trifft (Koziol, Haftpflichtrecht3 Rz 2/87). Der Geschädigte ist dann so zu stellen wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre (SZ 60/36; SZ 61/90; SZ 67/54; SZ 68/76; SZ 70/166; 4 Ob 53/98t). Eine der, bei hypothetischem Nachvollzug bei der gegebenen Sachlage aber im allgemeinen zu unterstellenden (SZ 67/54), Anspruchsvoraussetzungen ist die Tatsache, daß der Kläger bei richtiger Information nicht abgeschlossen hätte. In Anbetracht der "Außerstreitstellung durch den Beklagten" bedurfte auch dieses Vorbringen keiner weiteren Beweisaufnahme.
Wie bereits dargelegt, ist vom Anerkenntnis des Beklagten bei objektiver Auslegung (vgl Fasching aaO Rz 1313) auch der vom Kläger begehrte Ersatz für Kreditzinsen und -spesen umfaßt. Damit ist auch der ursprüngliche Einwand des Beklagten, dieser Schade sei nicht adäquat verursacht, gegenstandslos geworden. Das weitere Vorbringen in der Berufung, der Kläger hätte die Hausanteilscheine auch aus Barbeträgen finanzieren können, zur Finanzierung im Kreditweg sei er durch einen der Gemeinschuldnerin nicht zurechenbaren Vermittler bewegt worden, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es eine unzulässige Neuerung darstellt.Wie bereits dargelegt, ist vom Anerkenntnis des Beklagten bei objektiver Auslegung vergleiche Fasching aaO Rz 1313) auch der vom Kläger begehrte Ersatz für Kreditzinsen und -spesen umfaßt. Damit ist auch der ursprüngliche Einwand des Beklagten, dieser Schade sei nicht adäquat verursacht, gegenstandslos geworden. Das weitere Vorbringen in der Berufung, der Kläger hätte die Hausanteilscheine auch aus Barbeträgen finanzieren können, zur Finanzierung im Kreditweg sei er durch einen der Gemeinschuldnerin nicht zurechenbaren Vermittler bewegt worden, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es eine unzulässige Neuerung darstellt.
Die in der Revision schließlich zur Höhe des Anspruchs aufgeworfene Frage nach der Begrenzung des Vertrauensschadens mit der Höhe des hypothetischen Erfüllungsinteresses muß hier nicht abschließend gelöst werden. Für das österreichische Recht ist die Problematik einer Begrenzung des negativen Interesses noch ungeklärt (vgl SZ 46/22). Eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Begrenzung besteht nicht (Harrer in Schwimann ABGB2 § 1293 Rz 17). Obwohl das BGB in einigen Fällen den Ersatz des Vertrauensschadens mit dem positiven Interesse begrenzt, hat der BGH das Einziehen einer derartigen Obergrenze für den Fall, daß der durch Verschulden bei den Vertragsverhandlungen Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat, ausdrücklich abgelehnt und betont, daß dieser Schade das Erfüllungsinteresse im Einzelfall sogar übersteigen könne (BGHZ 69, 53, 56). Die dort gebrauchten gewichtigen Argumente müssen hier nicht weiter erörtert werden, weil entgegen der Annahme des Beklagten das Erfüllungsinteresse keinesfalls lediglich mit der Höhe des eingesetzten Kapitalsbetrages gegeben sein kann, war doch der Anreiz für den Kauf gerade die günstige Verzinsung und die mit 150 % nach 10jähriger Laufzeit festgestellte Rückkaufgarantie der Unternehmensgruppe Wohnungseigentum Bautreuhand Gesellschaft mbH. In Anbetracht der mehrfach dargestellten Einheit des gesamten Konzepts kann mangels substantieller Bestreitung durch den Beklagten dieser Rückkaufwert ohneweiteres dem Erfüllungsinteresse zugerechnet werden, weshalb - wollte man die vom Beklagten gewünschte Obergrenze akzeptieren - diese vom Klagsbetrag jedenfalls nicht erreicht wird.Die in der Revision schließlich zur Höhe des Anspruchs aufgeworfene Frage nach der Begrenzung des Vertrauensschadens mit der Höhe des hypothetischen Erfüllungsinteresses muß hier nicht abschließend gelöst werden. Für das österreichische Recht ist die Problematik einer Begrenzung des negativen Interesses noch ungeklärt vergleiche SZ 46/22). Eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Begrenzung besteht nicht (Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1293, Rz 17). Obwohl das BGB in einigen Fällen den Ersatz des Vertrauensschadens mit dem positiven Interesse begrenzt, hat der BGH das Einziehen einer derartigen Obergrenze für den Fall, daß der durch Verschulden bei den Vertragsverhandlungen Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat, ausdrücklich abgelehnt und betont, daß dieser Schade das Erfüllungsinteresse im Einzelfall sogar übersteigen könne (BGHZ 69, 53, 56). Die dort gebrauchten gewichtigen Argumente müssen hier nicht weiter erörtert werden, weil entgegen der Annahme des Beklagten das Erfüllungsinteresse keinesfalls lediglich mit der Höhe des eingesetzten Kapitalsbetrages gegeben sein kann, war doch der Anreiz für den Kauf gerade die günstige Verzinsung und die mit 150 % nach 10jähriger Laufzeit festgestellte Rückkaufgarantie der Unternehmensgruppe Wohnungseigentum Bautreuhand Gesellschaft mbH. In Anbetracht der mehrfach dargestellten Einheit des gesamten Konzepts kann mangels substantieller Bestreitung durch den Beklagten dieser Rückkaufwert ohneweiteres dem Erfüllungsinteresse zugerechnet werden, weshalb - wollte man die vom Beklagten gewünschte Obergrenze akzeptieren - diese vom Klagsbetrag jedenfalls nicht erreicht wird.
Der Revision ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.