Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber ist der Ansicht, die Forderungsanmeldung der Klägerin habe nicht dem § 103 KO entsprochen, da sie ihre Forderung nur auf das nicht rechtskräftige Urteil des Erstgerichtes gestützt, die ihre Forderung begründenden Tatsachen aber nicht angegeben haben. Zwischen dem Rechtsgrund ihrer Forderungsanmeldung und den Tatsachen und dem Rechtsgrund, auf den sie die Feststellungsklage stützte, bestehe keine Identität, zumal das Berufungsgericht die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu verhandelt und sein Urteil auf andere als die in der Forderungsanmeldung angegebenen Tatsachen gegründet habe. Die Verrechnung der (bis zur Konkurseröffnung) entstandenen Verfahrenskosten mit den geleisteten Teilzahlungen der nachmaligen Gemeinschuldnerin sei unzulässig.Der Revisionswerber ist der Ansicht, die Forderungsanmeldung der Klägerin habe nicht dem Paragraph 103, KO entsprochen, da sie ihre Forderung nur auf das nicht rechtskräftige Urteil des Erstgerichtes gestützt, die ihre Forderung begründenden Tatsachen aber nicht angegeben haben. Zwischen dem Rechtsgrund ihrer Forderungsanmeldung und den Tatsachen und dem Rechtsgrund, auf den sie die Feststellungsklage stützte, bestehe keine Identität, zumal das Berufungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu verhandelt und sein Urteil auf andere als die in der Forderungsanmeldung angegebenen Tatsachen gegründet habe. Die Verrechnung der (bis zur Konkurseröffnung) entstandenen Verfahrenskosten mit den geleisteten Teilzahlungen der nachmaligen Gemeinschuldnerin sei unzulässig.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß § 103 Abs 1 KO sind in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden. Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich (Bartsch-Pollak3 I 480, II 365; SZ 44/160 ua). Durch diese Bestimmung soll allen am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über Bestand und Rangordnung der Forderungen richtig zu äußern (Bartsch-Pollak3 I 480; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 129; 5 Ob 307, 308/83). Da das Klagebegehren im Prüfungsprozess nur auf den Grund gestützt werden kann, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, ist im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und auch keine Klagsänderung zulässig (Wegan, Insolvenzrecht 138f; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 586; SZ 39/76; EvBl 1968/427; EvBl 1980/146 uva). Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (Bartsch-Pollak3 I 480, II 366; Bartsch-Heil, Grundriss des Österreichischen Insovenzrechts4, 187 Rdz 293; 5 Ob 307, 308/83).Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KO sind in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden. Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO ähnlich (Bartsch-Pollak3 römisch eins 480, römisch zwei 365; SZ 44/160 ua). Durch diese Bestimmung soll allen am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über Bestand und Rangordnung der Forderungen richtig zu äußern (Bartsch-Pollak3 römisch eins 480; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 129; 5 Ob 307, 308/83). Da das Klagebegehren im Prüfungsprozess nur auf den Grund gestützt werden kann, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, ist im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und auch keine Klagsänderung zulässig (Wegan, Insolvenzrecht 138f; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 586; SZ 39/76; EvBl 1968/427; EvBl 1980/146 uva). Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (Bartsch-Pollak3 römisch eins 480, römisch zwei 366; Bartsch-Heil, Grundriss des Österreichischen Insovenzrechts4, 187 Rdz 293; 5 Ob 307, 308/83).
Im Gegensatz zur Ansicht des Revisionswerbers bildet die Forderungsanmeldung der Klägerin eine ausreichende Grundlage für den Prüfungsprozess. Sie meldete ihre Forderung schon im Ausgleichsverfahren der späteren Gemeinschuldnerin an. Dort gab sie als Rechtsgrund an, als Angestellte der Ausgleichsschuldnerin Ansprüche aus der Auflösung ihres Dienstverhältnisses zum 30. 9. 1982 geltend zu machen. Sie verwies darauf, dass ihr die erste Instanz aus diesem Titel den begehrten Betrag von S 64.083,76 brutto abzüglich S 27.093,-- zugesprochen habe. Sie unterließ es lediglich, die in der Klage enthaltene Aufgliederung der Begehrten (und vom Erstgericht zugesprochenen Beträge) auch in der Forderungsanmeldung wiederzugeben. Im Konkursverfahren meldete die Klägerin ihre Forderung unter Hinweis auf den nicht rechtskräftigen Zuspruch durch die erste Instanz unter Angabe der in Anspruch genommenen Rangordnung neuerlich an, wobei sie auf die vorausgehende Anmeldung im Ausgleichsverfahren verwies. Die fehlende Aufgliederung der einzelnen Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Forderungsanmeldung schadet der Klägerin nicht, weil sich der Masseverwalter durch Einsicht in den Akt 5 Cr 1191/82 des Arbeitsgerichtes Wien über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten konnte. Er sah die Forderungsanmeldung der Klägerin auch nicht als ungeeignet an, um dazu sachlich Stellung zu nehmen, da er sonst die Rangordnung in der ersten Klasse der Konkursgläubiger nicht anerkannt hätte. Die Gefahr, dass die Identität zwischen der im Konkursverfahren angemeldeten und der im Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung mangels entsprechender Konkretisierung der Forderungsanmeldung nicht festgestellt werden könnte, bestand im vorliegenden Fall überhaupt nicht, da der Forderungsanmeldung eine bereits vor Konkurseröffnung gerichtlich geltend gemachte Forderung zugrunde gelegt wurde und der Rechtsstreit über diese Forderung nach ihrer Bestreitung durch den Masseverwalter als Prüfungsprozess festgesetzt wurde (§ 113 KO). Die Tatsachen, auf die sich die Forderungsanmeldung und die Klage gründen, sind somit identisch.Im Gegensatz zur Ansicht des Revisionswerbers bildet die Forderungsanmeldung der Klägerin eine ausreichende Grundlage für den Prüfungsprozess. Sie meldete ihre Forderung schon im Ausgleichsverfahren der späteren Gemeinschuldnerin an. Dort gab sie als Rechtsgrund an, als Angestellte der Ausgleichsschuldnerin Ansprüche aus der Auflösung ihres Dienstverhältnisses zum 30. 9. 1982 geltend zu machen. Sie verwies darauf, dass ihr die erste Instanz aus diesem Titel den begehrten Betrag von S 64.083,76 brutto abzüglich S 27.093,-- zugesprochen habe. Sie unterließ es lediglich, die in der Klage enthaltene Aufgliederung der Begehrten (und vom Erstgericht zugesprochenen Beträge) auch in der Forderungsanmeldung wiederzugeben. Im Konkursverfahren meldete die Klägerin ihre Forderung unter Hinweis auf den nicht rechtskräftigen Zuspruch durch die erste Instanz unter Angabe der in Anspruch genommenen Rangordnung neuerlich an, wobei sie auf die vorausgehende Anmeldung im Ausgleichsverfahren verwies. Die fehlende Aufgliederung der einzelnen Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Forderungsanmeldung schadet der Klägerin nicht, weil sich der Masseverwalter durch Einsicht in den Akt 5 Cr 1191/82 des Arbeitsgerichtes Wien über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten konnte. Er sah die Forderungsanmeldung der Klägerin auch nicht als ungeeignet an, um dazu sachlich Stellung zu nehmen, da er sonst die Rangordnung in der ersten Klasse der Konkursgläubiger nicht anerkannt hätte. Die Gefahr, dass die Identität zwischen der im Konkursverfahren angemeldeten und der im Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung mangels entsprechender Konkretisierung der Forderungsanmeldung nicht festgestellt werden könnte, bestand im vorliegenden Fall überhaupt nicht, da der Forderungsanmeldung eine bereits vor Konkurseröffnung gerichtlich geltend gemachte Forderung zugrunde gelegt wurde und der Rechtsstreit über diese Forderung nach ihrer Bestreitung durch den Masseverwalter als Prüfungsprozess festgesetzt wurde (Paragraph 113, KO). Die Tatsachen, auf die sich die Forderungsanmeldung und die Klage gründen, sind somit identisch.
Da die der Klägerin bis zur Konkurseröffnung entstandenen Prozesskosten mit der Forderung im gleichen Rang stehen (§ 54 Abs 1 KO), ist die Konkursmasse durch die Art der vorgenommenen Verrechnung dieser Kosten mit den vom geltend gemachten Bruttolohn abzuziehenden Teilzahlungen nicht beschwert. Eine unzulässige Aufrechnung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es diese Verrechnung billigte, der Klägerin auch Kosten der Berufungsmitteilung zugesprochen. Soweit der Revisionswerber gegen diesen Zuspruch als solchen wendet, liegt eine unanfechtbare Kostenentscheidung vor (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO).Da die der Klägerin bis zur Konkurseröffnung entstandenen Prozesskosten mit der Forderung im gleichen Rang stehen (Paragraph 54, Absatz eins, KO), ist die Konkursmasse durch die Art der vorgenommenen Verrechnung dieser Kosten mit den vom geltend gemachten Bruttolohn abzuziehenden Teilzahlungen nicht beschwert. Eine unzulässige Aufrechnung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es diese Verrechnung billigte, der Klägerin auch Kosten der Berufungsmitteilung zugesprochen. Soweit der Revisionswerber gegen diesen Zuspruch als solchen wendet, liegt eine unanfechtbare Kostenentscheidung vor (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.