Rechtssatz RS0064940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064940
Entscheidungsdatum
23.01.2002
Rechtssatz
Die Konkursmasse ist durch die im Prüfungsprozeß vorgenommene Verrechnung der bis zur Konkurseröffnung entstandenen Prozeßkosten mit (hier:) vom geltend gemachten Bruttolohn abzuziehenden Teilzahlungen nicht beschwert, da die Kosten mit der Forderung im gleichen Rang stehen. Eine unzulässige Aufrechnung liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 4/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 4/84
- 9 ObA 14/02b
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 14/02b
Vgl auch; Beisatz: Obsiegt die klagende Partei sind auch die ihr vor Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten als Konkursforderung festzustellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064940
Dokumentnummer
JJR_19840124_OGH0002_0040OB00004_8400000_001