Bei Fortsetzung eines durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens sind die hiefür erforderlichen Änderungen des Klagebegehrens ohne Rücksicht auf die Art des Verfahrens und die sonst für Klageänderungen gegebenen Voraussetzungen zulässig. Im Falle des Fehlens eines Parteiantrages wäre die Änderung des Klagebegehrens in ein Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung (unter gleichzeitiger Berichtigung der Parteibezeichnung) sogar von Amts wegen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0065967; zuletzt 8 ObA 146/01f). Obsiegt die klagende Partei sind auch die ihr vor Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten als Konkursforderung festzustellen (8 ObA 146/01f mwN). Im Sinne dieser Rechtslage war daher die Bezeichnung der beklagten Partei wie im Spruch ersichtlich richtigzustellen und dem Verfahren das Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung zugrunde zu legen.
In der Sache selbst genügt es, darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei in ihrer Revision ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Dies ist ihr aber im Revisionsverfahren verwehrt (Kodek in Rechberger² Rz 1 zu § 503 ZPO). Auf das dazu erstattete Vorbringen ist daher nicht einzugehen.In der Sache selbst genügt es, darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei in ihrer Revision ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Dies ist ihr aber im Revisionsverfahren verwehrt (Kodek in Rechberger² Rz 1 zu Paragraph 503, ZPO). Auf das dazu erstattete Vorbringen ist daher nicht einzugehen.
Einwände gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes werden nicht erhoben.
Die angefochtene Entscheidung war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe - Änderung der Zuspruchs iS der Feststellung einer Konkursforderung - zu bestätigen. Dabei waren auch die der Klägerin in erster Instanz zugesprochenen Kosten von S 3.086,-- (EUR 399,76) als Konkursforderung festzustellen.
Nicht zu berücksichtigen war jedoch der in erster und in zweiter Instanz erfolgte Zuspruch von Aufwandersatz an die Gewerkschaft der Privatangestellten, die vor den Vorinstanzen für die Vertretung der Klägerin gesorgt hat. Beim Anspruch auf Aufwandersatz handelt es sich nämlich um einen Anspruch der betroffenen Interessenvertretung bzw Berufsvereinigung, der insofern Parteistellung zukommt (§ 58a ASGG). Gegenstand des Prüfungsprozesses sind nur Forderungen, die vom Berechtigten im Konkurs angemeldet und in der Prüfungstagsatzung angegeben wurden (§ 110 Abs 1 KO). Die Gewerkschaft - der (wie ausgeführt) insofern Parteistellung zukommt - muss daher, um ihren Anspruch im Prüfungsprozess geltend zu machen, ihre Forderung auf Aufwandersatz im Konkurs anmelden und im Falle der Bestreitung diese Anmeldung und die Tatsache der Bestreitung der Forderung im Revisionsverfahren vorbringen und die Feststellung einer entsprechenden Konkursforderung beantragen. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Klägerin selbst konnte diese nicht ihr selbst zustehende Forderung nicht anmelden und hat dies auch nicht getan. Die Forderung der Gewerkschaft auf Zuspruch von Aufwandersatz ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Prüfungsprozesses und war daher bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.Nicht zu berücksichtigen war jedoch der in erster und in zweiter Instanz erfolgte Zuspruch von Aufwandersatz an die Gewerkschaft der Privatangestellten, die vor den Vorinstanzen für die Vertretung der Klägerin gesorgt hat. Beim Anspruch auf Aufwandersatz handelt es sich nämlich um einen Anspruch der betroffenen Interessenvertretung bzw Berufsvereinigung, der insofern Parteistellung zukommt (Paragraph 58 a, ASGG). Gegenstand des Prüfungsprozesses sind nur Forderungen, die vom Berechtigten im Konkurs angemeldet und in der Prüfungstagsatzung angegeben wurden (Paragraph 110, Absatz eins, KO). Die Gewerkschaft - der (wie ausgeführt) insofern Parteistellung zukommt - muss daher, um ihren Anspruch im Prüfungsprozess geltend zu machen, ihre Forderung auf Aufwandersatz im Konkurs anmelden und im Falle der Bestreitung diese Anmeldung und die Tatsache der Bestreitung der Forderung im Revisionsverfahren vorbringen und die Feststellung einer entsprechenden Konkursforderung beantragen. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Klägerin selbst konnte diese nicht ihr selbst zustehende Forderung nicht anmelden und hat dies auch nicht getan. Die Forderung der Gewerkschaft auf Zuspruch von Aufwandersatz ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Prüfungsprozesses und war daher bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.