Rechtssatz RS0116069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116069
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Rechtssatz
Um einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 58a ASGG geltend zu machen, ist die Forderung (hier: der Gewerkschaft) auf Aufwandersatz im Konkurs über das Vermögen des Beklagten anzumelden, im Falle der Bestreitung ist die Feststellung einer entsprechenden Konkursforderung im Prüfungsprozess zu beantragen. Die Klägerin selbst kann diese nicht ihr selbst zustehende Forderung nicht anmelden.Um einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 58 a, ASGG geltend zu machen, ist die Forderung (hier: der Gewerkschaft) auf Aufwandersatz im Konkurs über das Vermögen des Beklagten anzumelden, im Falle der Bestreitung ist die Feststellung einer entsprechenden Konkursforderung im Prüfungsprozess zu beantragen. Die Klägerin selbst kann diese nicht ihr selbst zustehende Forderung nicht anmelden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 14/02b
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 14/02b
- 9 ObA 87/08x
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 87/08x
Vgl; Beisatz: Beim Aufwandersatz nach § 58a ASGG handelt es sich um keinen Anspruch der Kläger, sondern um einen Anspruch der betreffenden freiwilligen Berufsvereinigung, der insoweit die Stellung einer Partei zukommt (§ 58a Abs 1 ASGG). Eine Feststellung als Konkursforderung der Kläger kommt nicht in Betracht. (T1); Veröff: SZ 2009/108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116069
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20020123_OGH0002_009OBA00014_02B0000_001