Vorweg ist festzuhalten, daß das Rekursgericht im Hinblick auf den Streitwert von mehr als 50.000 S und den Umstand, daß es ungeachtet der Formulierung den Beschluß des Erstgerichtes nicht aufgehoben, sondern abgeändert hat, gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 und 500 Abs 2 Z 3 ZPO hätte aussprechen müssen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. Ein Auftrag an das Rekursgericht, seinen Beschluß durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen, ist aber entbehrlich, weil bei Fehlen dieses Ausspruches sogleich das hilfsweise jedenfalls zustehende Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses ergriffen werden kann (siehe Petrasch, ÖJZ 1983, 201; 5 Ob 534/89; 5 Ob 559/89 sowie 8 Ob 647/89).Vorweg ist festzuhalten, daß das Rekursgericht im Hinblick auf den Streitwert von mehr als 50.000 S und den Umstand, daß es ungeachtet der Formulierung den Beschluß des Erstgerichtes nicht aufgehoben, sondern abgeändert hat, gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2 und 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO hätte aussprechen müssen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. Ein Auftrag an das Rekursgericht, seinen Beschluß durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen, ist aber entbehrlich, weil bei Fehlen dieses Ausspruches sogleich das hilfsweise jedenfalls zustehende Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses ergriffen werden kann (siehe Petrasch, ÖJZ 1983, 201; 5 Ob 534/89; 5 Ob 559/89 sowie 8 Ob 647/89).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist jedoch mangels Rekurslegitimation des Masseverwalters jedenfalls unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber bringt zur Frage seiner Rekurslegitimation vor, er habe die Aufgabe, das an die Gläubigerschaft zu verteilende Massevermögen nach Möglichkeit zu vergrößern bzw zumindest nicht zu schmälern. Ließe er den Beschluß des Rekursgerichtes unbekämpft, hätte er zur Erforschung der in der Forderungsanmeldung enthaltenen bloß unsubstantiierten Tatsachenbehauptungen und unkonkretisiert angeführten Beweismittel mit der Konkursgläubigerin schriftlich oder telefonisch in Kontakt zu treten. Erst danach könnte er auf Basis der so erlangten notwendigen Konkretisierung der Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in einem nächsten Schritt die Richtigkeit der Forderungsanmeldung beurteilen. Diese Vorgangsweise wäre mit weiteren Aufwendungen zu Lasten der Konkursmasse verbunden. Als Alternative könne der Masseverwalter mangels substantiierter Tatsachenbehauptungen und mangels konkreter, im einzelnen genau bezeichneter Beweismittel die geltend gemachte Forderung wegen Fehlens eines prüffähigen Vorbringens in der Forderungsanmeldung bestreiten. Erhebe der Gläubiger eine Feststellungsklage, bestehe für die Konkursmasse ein Kostenrisiko, weil bei Zugrundelegung der bekämpften Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein Kostenzuspruch nach § 45 ZPO nicht mehr mit Sicherheit zu erwarten sei, wenn der Masseverwalter die erst nach Klagseinbringung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausreichend konkretisierte Klagsforderung anerkenne.Der Rechtsmittelwerber bringt zur Frage seiner Rekurslegitimation vor, er habe die Aufgabe, das an die Gläubigerschaft zu verteilende Massevermögen nach Möglichkeit zu vergrößern bzw zumindest nicht zu schmälern. Ließe er den Beschluß des Rekursgerichtes unbekämpft, hätte er zur Erforschung der in der Forderungsanmeldung enthaltenen bloß unsubstantiierten Tatsachenbehauptungen und unkonkretisiert angeführten Beweismittel mit der Konkursgläubigerin schriftlich oder telefonisch in Kontakt zu treten. Erst danach könnte er auf Basis der so erlangten notwendigen Konkretisierung der Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in einem nächsten Schritt die Richtigkeit der Forderungsanmeldung beurteilen. Diese Vorgangsweise wäre mit weiteren Aufwendungen zu Lasten der Konkursmasse verbunden. Als Alternative könne der Masseverwalter mangels substantiierter Tatsachenbehauptungen und mangels konkreter, im einzelnen genau bezeichneter Beweismittel die geltend gemachte Forderung wegen Fehlens eines prüffähigen Vorbringens in der Forderungsanmeldung bestreiten. Erhebe der Gläubiger eine Feststellungsklage, bestehe für die Konkursmasse ein Kostenrisiko, weil bei Zugrundelegung der bekämpften Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO nicht mehr mit Sicherheit zu erwarten sei, wenn der Masseverwalter die erst nach Klagseinbringung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausreichend konkretisierte Klagsforderung anerkenne.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 171 KO sind - soweit in der KO nicht anderes angeordnet ist - auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze anzuwenden. Darüber hinaus ist § 103 KO dem § 226 ZPO nachgebildet und wird in der Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (Wien 1914 [94]) ausdrücklich auf das Verbesserungsverfahren nach § 84 ZPO und die subsidiär geltenden Vorschriften der ZPO über Schriftsätze hingewiesen. Das Konkursgericht hat demnach die Forderungsanmeldung, bevor es die Gleichschrift gemäß § 104 Abs 4 KO dem Masseverwalter zustellt, darauf zu prüfen, ob sie den in § 103 KO genannten Anforderungen entspricht und eine mangelhafte Anmeldung zur Verbesserung zurückzustellen. Wird der (berechtigte) Verbesserungsauftrag vom Gläubiger nicht befolgt, ist die vom Gläubiger wieder vorgelegte Anmeldung vom Konkursgericht zurückzuweisen, weil das Gebrechen die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung (§ 84 Abs 1 ZPO) der Anmeldung hindert (siehe Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenz- recht 563 f; Bartsch/Pollak3 II 367; Lehmann KO I 600 f; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechts 366). Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung aber nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozeß die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwenden. Dieser Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (siehe 5 Ob 307, 308/83; 5 Ob 302/85 sowie RdW 1987, 292).Gemäß Paragraph 171, KO sind - soweit in der KO nicht anderes angeordnet ist - auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze anzuwenden. Darüber hinaus ist Paragraph 103, KO dem Paragraph 226, ZPO nachgebildet und wird in der Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (Wien 1914 [94]) ausdrücklich auf das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 84, ZPO und die subsidiär geltenden Vorschriften der ZPO über Schriftsätze hingewiesen. Das Konkursgericht hat demnach die Forderungsanmeldung, bevor es die Gleichschrift gemäß Paragraph 104, Absatz 4, KO dem Masseverwalter zustellt, darauf zu prüfen, ob sie den in Paragraph 103, KO genannten Anforderungen entspricht und eine mangelhafte Anmeldung zur Verbesserung zurückzustellen. Wird der (berechtigte) Verbesserungsauftrag vom Gläubiger nicht befolgt, ist die vom Gläubiger wieder vorgelegte Anmeldung vom Konkursgericht zurückzuweisen, weil das Gebrechen die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung (Paragraph 84, Absatz eins, ZPO) der Anmeldung hindert (siehe Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenz- recht 563 f; Bartsch/Pollak3 römisch zwei 367; Lehmann KO römisch eins 600 f; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechts 366). Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung aber nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozeß die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwenden. Dieser Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach Paragraph 103, KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (siehe 5 Ob 307, 308/83; 5 Ob 302/85 sowie RdW 1987, 292).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist im Konkursverfahren nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die Entscheidung in einem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (EvBl 1968/165; SZ 43/51; SZ 45/106; EvBl 1987/196; SZ 62/115; ecolex 1993, 815 = RdW 1993, 243 ua). An dem bezüglich der Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht ist nun der Masseverwalter als Vertreter der in Anspruch genommenen Masse ebensowenig beteiligt wie der Beklagte an dem amtswegigen Vorprüfungsverfahren nach § 41 JN. Folgerichtig ist er an die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden und kann auch noch im Prüfungsprozeß geltend machen, daß die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. Dem Masseverwalter kommt daher gegen den im Vorprüfungsverfahren ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes mangels Eingriffes in die Rechtsstellung der von ihm vertretenen Masse ebensowenig ein Rekursrecht zu wie - nach JB 61 neu = SZ 27/290 uva - dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahren über eine vom Erstgericht a limine zurückgewiesene Klage aufträgt. Das vom Revisionsrekurswerber dargelegte wirtschaftliche Interesse der Masse reicht, wie eingangs dargelegt, nicht aus, um eine Rekurslegitimation des Masseverwalters zu begründen.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist im Konkursverfahren nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die Entscheidung in einem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (EvBl 1968/165; SZ 43/51; SZ 45/106; EvBl 1987/196; SZ 62/115; ecolex 1993, 815 = RdW 1993, 243 ua). An dem bezüglich der Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht ist nun der Masseverwalter als Vertreter der in Anspruch genommenen Masse ebensowenig beteiligt wie der Beklagte an dem amtswegigen Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 41, JN. Folgerichtig ist er an die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden und kann auch noch im Prüfungsprozeß geltend machen, daß die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. Dem Masseverwalter kommt daher gegen den im Vorprüfungsverfahren ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes mangels Eingriffes in die Rechtsstellung der von ihm vertretenen Masse ebensowenig ein Rekursrecht zu wie - nach JB 61 neu = SZ 27/290 uva - dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahren über eine vom Erstgericht a limine zurückgewiesene Klage aufträgt. Das vom Revisionsrekurswerber dargelegte wirtschaftliche Interesse der Masse reicht, wie eingangs dargelegt, nicht aus, um eine Rekurslegitimation des Masseverwalters zu begründen.