Die außerordentliche Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Erhebung einer außerordentlichen Revision trotz Fehlens des berufungsgerichtlichen Ausspruches nach § 500 Abs. 3 ZPO möglich ist (Petrasch in ÖJZ 1983, 201; 6 Ob 1516/83, 1 Ob 1003/84). Die vorliegende außerordentliche Revision ist auch nicht nach § 502 Abs. 2 Z 1 oder 2 ZPO unzulässig, weil sie den Anspruchsgrund betrifft und der Beschwerdegegenstand 18.000,-- S beträgt. Aus den folgenden Ausführungen wird sich ergeben, daß die außerordentliche Revision die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts aufzeigt. Gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 ABGB leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse im Sinne des § 94 Abs. 1 ABGB; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 ABGB gilt dies nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechts wäre. Ein solcher Mißbrauch des Rechts liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn es wegen schwerwiegender (besonders krasser), gegen die wichtigsten Grundsätze der Ehe verstoßender Eheverfehlungen des Unterhalt fordernden Ehegatten sittenwidrig wäre, diesem einen Unterhaltsanspruch zu gewähren, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Ein Mißbrauch des Rechts im Sinn des § 94 Abs. 2 Satz 2 ABGB ist auch dann gegeben, wenn der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt bis zu dessen Aufhebung geführt hat, sich grundlos weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, dessenungeachtet aber vom anderen die Leistung von Unterhalt fordert; es ist sittenwidrig, daß ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen läßt, finanzielle Vorteile aus der Ehe zieht, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen (siehe aus letzter Zeit etwa 2 Ob 624/87, 10 Ob 537, 538/87, 3 Ob 548/88). In diesem Sinn wurde bereits wiederholt entschieden, daß das Unterhaltsbegehren eines Ehegatten, der die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ohne objektiv vorhandenen Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar herbeiführt oder aufrecht erhält, als rechtsmißbräuchlich anzusehen ist (EFSlg. 39.983, 39.986, 39.987, 42.570 ua); in EFSlg. 30.660 wurde dargelegt, daß das grundlose Aussperren des Mannes aus der Ehewohnung wie das grundlose Verlassen der Ehewohnung durch die Frau zu beurteilen ist.Vorweg ist festzuhalten, daß die Erhebung einer außerordentlichen Revision trotz Fehlens des berufungsgerichtlichen Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO möglich ist (Petrasch in ÖJZ 1983, 201; 6 Ob 1516/83, 1 Ob 1003/84). Die vorliegende außerordentliche Revision ist auch nicht nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ZPO unzulässig, weil sie den Anspruchsgrund betrifft und der Beschwerdegegenstand 18.000,-- S beträgt. Aus den folgenden Ausführungen wird sich ergeben, daß die außerordentliche Revision die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts aufzeigt. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB gilt dies nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechts wäre. Ein solcher Mißbrauch des Rechts liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn es wegen schwerwiegender (besonders krasser), gegen die wichtigsten Grundsätze der Ehe verstoßender Eheverfehlungen des Unterhalt fordernden Ehegatten sittenwidrig wäre, diesem einen Unterhaltsanspruch zu gewähren, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Ein Mißbrauch des Rechts im Sinn des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB ist auch dann gegeben, wenn der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt bis zu dessen Aufhebung geführt hat, sich grundlos weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, dessenungeachtet aber vom anderen die Leistung von Unterhalt fordert; es ist sittenwidrig, daß ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen läßt, finanzielle Vorteile aus der Ehe zieht, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen (siehe aus letzter Zeit etwa 2 Ob 624/87, 10 Ob 537, 538/87, 3 Ob 548/88). In diesem Sinn wurde bereits wiederholt entschieden, daß das Unterhaltsbegehren eines Ehegatten, der die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ohne objektiv vorhandenen Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar herbeiführt oder aufrecht erhält, als rechtsmißbräuchlich anzusehen ist (EFSlg. 39.983, 39.986, 39.987, 42.570 ua); in EFSlg. 30.660 wurde dargelegt, daß das grundlose Aussperren des Mannes aus der Ehewohnung wie das grundlose Verlassen der Ehewohnung durch die Frau zu beurteilen ist.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann führt dies zu dem Ergebnis, daß das von den Vorinstanzen erhobene Sachverhaltsbild noch einer Verbreiterung bedarf, um beurteilen zu können, ob die Frau ihr verfahrensgegenständliches Unterhaltsbegehren rechtsmißbräuchlich im Sinn des § 94 Abs. 2 Satz 2 ABGB stellt. Die Vorinstanzen haben sich bisher bei der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung fast ausschließlich mit den Vorfällen vom 21. Dezember 1987 befaßt, eingehendere Feststellungen über das diesem Tag nachfolgende Verhalten der Streitteile aber fehlen. Erst wenn diese Feststellungen - insbesondere darüber, ob der Mann in der Folge ernstlich versucht hat, den gemeinsamen Haushalt mit der Frau wieder aufzunehmen, und ob die Frau bejahendenfalls ohne objekitv vorhandenen Grund und subjektiv vorhandenen Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts abgelehnt hat - nachgetragen sein werden, wird eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage möglich sein, ob das Unterhaltsbegehren der Frau rechtsmißbräuchlich ist. Es war daher der außerordentlichen Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann führt dies zu dem Ergebnis, daß das von den Vorinstanzen erhobene Sachverhaltsbild noch einer Verbreiterung bedarf, um beurteilen zu können, ob die Frau ihr verfahrensgegenständliches Unterhaltsbegehren rechtsmißbräuchlich im Sinn des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB stellt. Die Vorinstanzen haben sich bisher bei der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung fast ausschließlich mit den Vorfällen vom 21. Dezember 1987 befaßt, eingehendere Feststellungen über das diesem Tag nachfolgende Verhalten der Streitteile aber fehlen. Erst wenn diese Feststellungen - insbesondere darüber, ob der Mann in der Folge ernstlich versucht hat, den gemeinsamen Haushalt mit der Frau wieder aufzunehmen, und ob die Frau bejahendenfalls ohne objekitv vorhandenen Grund und subjektiv vorhandenen Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts abgelehnt hat - nachgetragen sein werden, wird eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage möglich sein, ob das Unterhaltsbegehren der Frau rechtsmißbräuchlich ist. Es war daher der außerordentlichen Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.