Die vom Beklagten erhobene Revision ist unzulässig. Ihr steht zwar nicht die Rechtsmittelbeschränkung nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO entgegen, weil der Beklagte nicht die Entscheidung über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts der Klägerin bekämpft sondern geltend macht, der Klägerin stehe dem Grunde nach wegen Rechtsmißbrauches iSd § 94 Abs. 2 Satz 2 ABGB kein Ehegattenunterhalt zu (EFSlg. 44.059 ff; EFSlg. 49.362 uva). Damit ist aber für den Revisionswerber nichts gewonnen. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, liegt mit dem dreifachen Jahresbetrag des Unterhalts (§ 58 Abs. 1 JN) von S 244.800,-- im Bereich der nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision. Der Oberste Gerichtshof ist dabei an den vom Berufungsgericht nach § 500 Abs. 3 ZPO nachgetragenen Ausspruch nicht gebunden (§ 508 a Abs. 1 ZPO). Er hat selbst zu prüfen, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO).Die vom Beklagten erhobene Revision ist unzulässig. Ihr steht zwar nicht die Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO entgegen, weil der Beklagte nicht die Entscheidung über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts der Klägerin bekämpft sondern geltend macht, der Klägerin stehe dem Grunde nach wegen Rechtsmißbrauches iSd Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB kein Ehegattenunterhalt zu (EFSlg. 44.059 ff; EFSlg. 49.362 uva). Damit ist aber für den Revisionswerber nichts gewonnen. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, liegt mit dem dreifachen Jahresbetrag des Unterhalts (Paragraph 58, Absatz eins, JN) von S 244.800,-- im Bereich der nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässigen Revision. Der Oberste Gerichtshof ist dabei an den vom Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nachgetragenen Ausspruch nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO). Er hat selbst zu prüfen, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO).
Dies ist hier aber nicht der Fall, weil das Berufungsgericht im Einklang mit der auch mit der herrschenden Lehre übereinstimmenden gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden hat. Die den auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten fortbestehenden Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 2 ABGB beschränkende Rechtsmißbrauchsklausel (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 94) bedeutet nach herrschender Ansicht, daß der Unterhaltsanspruch in nur besonders krassen Fällen durch das Verhalten des Unterhalt fordernden Ehegatten verwirkt und dessen Bestehen auf der Unterhaltsforderung als Rechtsmißbrauch anzusehen ist (vgl. Schwind, EheR2 66 f; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht, 80; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 33 mit Hinweis auf die Ausführungen des JA 1662 BlgNR 13.GP; EFSlg. 35.189;Dies ist hier aber nicht der Fall, weil das Berufungsgericht im Einklang mit der auch mit der herrschenden Lehre übereinstimmenden gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden hat. Die den auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten fortbestehenden Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB beschränkende Rechtsmißbrauchsklausel (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 94,) bedeutet nach herrschender Ansicht, daß der Unterhaltsanspruch in nur besonders krassen Fällen durch das Verhalten des Unterhalt fordernden Ehegatten verwirkt und dessen Bestehen auf der Unterhaltsforderung als Rechtsmißbrauch anzusehen ist vergleiche Schwind, EheR2 66 f; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht, 80; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 33 mit Hinweis auf die Ausführungen des JA 1662 BlgNR 13.GP; EFSlg. 35.189;
EFSlg. 37.541 ff; EFSlg. 44.851; EFSlg. 47.438 ff;
EFSlg. 50.180 uva). Bei der Beurteilung, ob Unterhaltsverwirkung vorliegt, ist stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen (EFSlg. 47.441). Der die erwähnten Grundsätze beachtenden Beurteilung, ob es grob unbillig wäre, dem Unterhaltsbegehren stattzugeben, etwa deshalb, weil für den auf seinen Unterhaltsanspruch beharrenden Teil kein Grund bestand, die Ehewohnung zu verlassen und anderswo Unterkunft zu suchen, kommt daher im Regelfall nicht die im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO umschriebene Bedeutung für die Rechtsordnung zu.EFSlg. 50.180 uva). Bei der Beurteilung, ob Unterhaltsverwirkung vorliegt, ist stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen (EFSlg. 47.441). Der die erwähnten Grundsätze beachtenden Beurteilung, ob es grob unbillig wäre, dem Unterhaltsbegehren stattzugeben, etwa deshalb, weil für den auf seinen Unterhaltsanspruch beharrenden Teil kein Grund bestand, die Ehewohnung zu verlassen und anderswo Unterkunft zu suchen, kommt daher im Regelfall nicht die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO umschriebene Bedeutung für die Rechtsordnung zu.
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Unterhaltsanspruch von der Klägerin nicht rechtsmißbräuchlich geltend gemacht wurde, weil auch der Beklagte das Zusammenwohnen verleidete und nicht allein die Klägerin ein zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft führendes ehewidriges Verhalten zu vertreten hat, hält sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Diese Entscheidung unterliegt daher nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision angeführte Begründung trifft nicht zu. Die zweite Instanz hat eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht etwa aus dem Grund verneint, daß ein Verlust des Anspruchs nur im Fall ausschließlicher Schädigungsabsicht iS des § 1295 Abs. 2 ABGB eintrete, sondern eine solche Ansicht abgelehnt. Es ist im Sinn der gefestigten Rechtsprechung ohnehin davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Ehegattenunterhalt auch bei krassen Verfehlungen enden kann, und hat bloß die der Klägerin vorwerfbaren Verfehlungen im konkreten Falle für nicht so schwerwiegend angesehen, daß der Verlust jedes Unterhaltsanspruches zu rechtfertigen wäre.Die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision angeführte Begründung trifft nicht zu. Die zweite Instanz hat eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht etwa aus dem Grund verneint, daß ein Verlust des Anspruchs nur im Fall ausschließlicher Schädigungsabsicht iS des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB eintrete, sondern eine solche Ansicht abgelehnt. Es ist im Sinn der gefestigten Rechtsprechung ohnehin davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Ehegattenunterhalt auch bei krassen Verfehlungen enden kann, und hat bloß die der Klägerin vorwerfbaren Verfehlungen im konkreten Falle für nicht so schwerwiegend angesehen, daß der Verlust jedes Unterhaltsanspruches zu rechtfertigen wäre.
Der Kläger hat der Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt wurde (§§ 41 und 50 ZPO).Der Kläger hat der Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt wurde (Paragraphen 41 und 50 ZPO).