Das Berufungsgericht hat nicht ausgesprochen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, obwohl die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist (§500 Abs. 3 ZPO). § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO erklärt den weiteren Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur insoweit für unzulässig, als über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird. Die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist, unterliegt diesem Rechtsmittelausschluß nicht, weil sie den Grund des Anspruchs betrifft (EFSlg. 49.362; EFSlg. 46.682 uva). Als Wert des strittigen Rechts ist bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nach § 58 Abs. 1 JN das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Der Streitwert des Rechtes auf den Bezug von Unterhaltsbeträgen errechnet sich nach der Vorschrift des § 58 Abs. 1 JN (EFSlg. 52.083; EFSlg. 49.391 ua). Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt mit S 244.800,-- (36 x S 6.800,--) den im § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO genannten Betrag von S 300.000,-- nicht, sodaß die Revision zum Grund des Anspruchs nicht schon nach dieser Vorschrift jedenfalls zulässig ist. Wohl übersteigt aber der Beschwerdegegenstand an Geld S 15.000,-- und auch der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teils des Streitgegenstandes S 60.000,--. Es wäre daher zwingend nach § 500 Abs. 3 ZPO vom Berufungsgericht auszusprechen gewesen, ob die Revision, soweit sie nicht nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO in Bemessungsfragen jedenfalls unzulässig ist, nach dem § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch und seine kurze Begründung fehlen im Urteil des Berufungsgerichtes. Hat das Gericht zweiter Instanz diesen Ausspruch unterlassen, liegt eine offenbare der Berichtigung durch Nachtragung des fehlenden Ausspruches zugängliche Unrichtigkeit vor (EvBl. 1984/15; MietSlg. 35.814 ua).Das Berufungsgericht hat nicht ausgesprochen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, obwohl die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist (§500 Absatz 3, ZPO). Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erklärt den weiteren Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur insoweit für unzulässig, als über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird. Die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist, unterliegt diesem Rechtsmittelausschluß nicht, weil sie den Grund des Anspruchs betrifft (EFSlg. 49.362; EFSlg. 46.682 uva). Als Wert des strittigen Rechts ist bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nach Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Der Streitwert des Rechtes auf den Bezug von Unterhaltsbeträgen errechnet sich nach der Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN (EFSlg. 52.083; EFSlg. 49.391 ua). Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt mit S 244.800,-- (36 x S 6.800,--) den im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO genannten Betrag von S 300.000,-- nicht, sodaß die Revision zum Grund des Anspruchs nicht schon nach dieser Vorschrift jedenfalls zulässig ist. Wohl übersteigt aber der Beschwerdegegenstand an Geld S 15.000,-- und auch der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teils des Streitgegenstandes S 60.000,--. Es wäre daher zwingend nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO vom Berufungsgericht auszusprechen gewesen, ob die Revision, soweit sie nicht nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Bemessungsfragen jedenfalls unzulässig ist, nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch und seine kurze Begründung fehlen im Urteil des Berufungsgerichtes. Hat das Gericht zweiter Instanz diesen Ausspruch unterlassen, liegt eine offenbare der Berichtigung durch Nachtragung des fehlenden Ausspruches zugängliche Unrichtigkeit vor (EvBl. 1984/15; MietSlg. 35.814 ua).
Dem Berufungsgericht ist daher die Nachholung des zwingend angeordneten und zur Beurteilung, ob die Entscheidung nur mit außerordentlicher Revision angefochten werden kann, notwendigen Ausspruches und seiner kurzen Begründung aufzutragen. Sollte sich aus dem Ausspruch ergeben, daß nur eine außerordentliche Revision zulässig ist, müßte dem Revisionswerber auch noch die Gelegenheit zur Verbesserung seines Rechtsmittels durch die gesonderte Angabe der Gründe verschafft werden, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO).Dem Berufungsgericht ist daher die Nachholung des zwingend angeordneten und zur Beurteilung, ob die Entscheidung nur mit außerordentlicher Revision angefochten werden kann, notwendigen Ausspruches und seiner kurzen Begründung aufzutragen. Sollte sich aus dem Ausspruch ergeben, daß nur eine außerordentliche Revision zulässig ist, müßte dem Revisionswerber auch noch die Gelegenheit zur Verbesserung seines Rechtsmittels durch die gesonderte Angabe der Gründe verschafft werden, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet wird (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO).