Rechtssatz RS0009528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009528
Entscheidungsdatum
17.10.2013
Rechtssatz
Ein Missbrauch des Rechts nach dem zweiten Satz des § 94 Abs 2 ABGB ist dann gegeben, wenn ein Ehegatte sich weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, aber vom anderen die Leistung von Unterhalt fordert. Es ist sittenwidrig, dass ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lässt, finanzielle Vorteile aus der Ehe zieht, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen.Ein Missbrauch des Rechts nach dem zweiten Satz des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB ist dann gegeben, wenn ein Ehegatte sich weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, aber vom anderen die Leistung von Unterhalt fordert. Es ist sittenwidrig, dass ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lässt, finanzielle Vorteile aus der Ehe zieht, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 624/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 624/87
- 5 Ob 534/89
Entscheidungstext OGH 07.03.1989 5 Ob 534/89
- 1 Ob 180/13x
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 180/13x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009528
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0020OB00624_8700000_001