Der Revisionsrekurs ist zulässig, da die Frage, ob ein Rechtsmißbrauch im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB vorliegt, nicht die Unterhaltsbemessung im Sinne des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO betrifft (EFSlg.49.362 uva) und die Entscheidung von der Lösung einer Frage des materiellen Rechts abhängt, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (§ 528 Abs 2 ZPO) zukommt, da die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht.Der Revisionsrekurs ist zulässig, da die Frage, ob ein Rechtsmißbrauch im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB vorliegt, nicht die Unterhaltsbemessung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO betrifft (EFSlg.49.362 uva) und die Entscheidung von der Lösung einer Frage des materiellen Rechts abhängt, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) zukommt, da die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht führt zwar zutreffend aus, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Unterhaltsverwirkung nur bei besonders krassen Verfehlungen eintritt (EFSlg.42.555, 44.853 uva) und daß bei Beurteilung, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ein Rechtsmißbrauch wäre, ein strenger Maßstab anzulegen ist (EFSlg.42.553 uva). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes muß im vorliegenden Fall aber von einem Rechtsmißbrauch ausgegangen werden. Ein Mißbrauch des Rechts nach dem zweiten Satz des § 94 Abs 2 ABGB ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Ehegatte sich weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, dessenungeachtet aber vom anderen Ehegatten die Leistung von Unterhalt fordert (vgl. EFSlg.39.981). Es ist sittenwidrig, daß ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen läßt, finanzielle Vorteile aus der Ehe zieht, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen (EFSlg.37.542). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Ehe war für die Beklagte nach deren eigenen Aussage (ON 8, S.4) nicht von Interesse, sie tat alles wegen des Enkelkindes. Es steht fest, daß die Beklagte mit der Eheschließung primär erreichen wollte, daß das Enkelkind in Österreich bleiben könne, außerdem erhoffte die Beklagte eine gewisse finanzielle Absicherung, wofür sie dem Kläger "Gegenleistungen" zusicherte. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte wegen "sexueller Überforderung" auszog und der Kläger zunächst damit einverstanden war, zumal ihn die Beklagte weiterhin versorgte und für ihn kochte, bestand kein Grund dafür, daß die Beklagte dann nicht mehr zum Kläger ging, ihn nicht mehr versorgte und ihm sagte, auch er solle nicht mehr zu ihr kommen. Der als Grund angegebene sexuelle Mißbrauch der Enkeltochter durch den Kläger entsprach nicht den Tatsachen. Entgegen der in der Beantwortung des Revisionsrekurses vertretenen Ansicht ist nicht nur davon auszugehen, daß ein sexueller Mißbrauch nicht erwiesen ist, vielmehr steht fest, daß ein derartiger Mißbrauch nicht erfolgte. Ein sachlicher Grund, jeglichen Kontakt mit dem Kläger abzubrechen, bestand daher nicht. Trotzdem lehnt es die Beklagte nicht nur ab, zum Kläger zurückzukehren, sondern auch für ihn Haushaltsarbeiten zu verrichten. Nach ihrer Aussage (ON 8, S.7) ändere sich daran auch nichts, wenn das Kind nach Australien zurückkehrt. Die Beklagte weigert sich somit, alle Pflichten, die sie als Ehefrau treffen, zu erfüllen, besteht jedoch darauf, vom Kläger Unterhalt zu erhalten. Dies ist aber - wie oben ausgeführt - sittenwidrig, die Geltendmachung des Unterhaltes stellt einen Rechtsmißbrauch im Sinne des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB dar.Das Rekursgericht führt zwar zutreffend aus, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Unterhaltsverwirkung nur bei besonders krassen Verfehlungen eintritt (EFSlg.42.555, 44.853 uva) und daß bei Beurteilung, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB ein Rechtsmißbrauch wäre, ein strenger Maßstab anzulegen ist (EFSlg.42.553 uva). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes muß im vorliegenden Fall aber von einem Rechtsmißbrauch ausgegangen werden. Ein Mißbrauch des Rechts nach dem zweiten Satz des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Ehegatte sich weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, dessenungeachtet aber vom anderen Ehegatten die Leistung von Unterhalt fordert vergleiche EFSlg.39.981). Es ist sittenwidrig, daß ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen läßt, finanzielle Vorteile aus der Ehe zieht, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen (EFSlg.37.542). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Ehe war für die Beklagte nach deren eigenen Aussage (ON 8, S.4) nicht von Interesse, sie tat alles wegen des Enkelkindes. Es steht fest, daß die Beklagte mit der Eheschließung primär erreichen wollte, daß das Enkelkind in Österreich bleiben könne, außerdem erhoffte die Beklagte eine gewisse finanzielle Absicherung, wofür sie dem Kläger "Gegenleistungen" zusicherte. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte wegen "sexueller Überforderung" auszog und der Kläger zunächst damit einverstanden war, zumal ihn die Beklagte weiterhin versorgte und für ihn kochte, bestand kein Grund dafür, daß die Beklagte dann nicht mehr zum Kläger ging, ihn nicht mehr versorgte und ihm sagte, auch er solle nicht mehr zu ihr kommen. Der als Grund angegebene sexuelle Mißbrauch der Enkeltochter durch den Kläger entsprach nicht den Tatsachen. Entgegen der in der Beantwortung des Revisionsrekurses vertretenen Ansicht ist nicht nur davon auszugehen, daß ein sexueller Mißbrauch nicht erwiesen ist, vielmehr steht fest, daß ein derartiger Mißbrauch nicht erfolgte. Ein sachlicher Grund, jeglichen Kontakt mit dem Kläger abzubrechen, bestand daher nicht. Trotzdem lehnt es die Beklagte nicht nur ab, zum Kläger zurückzukehren, sondern auch für ihn Haushaltsarbeiten zu verrichten. Nach ihrer Aussage (ON 8, S.7) ändere sich daran auch nichts, wenn das Kind nach Australien zurückkehrt. Die Beklagte weigert sich somit, alle Pflichten, die sie als Ehefrau treffen, zu erfüllen, besteht jedoch darauf, vom Kläger Unterhalt zu erhalten. Dies ist aber - wie oben ausgeführt - sittenwidrig, die Geltendmachung des Unterhaltes stellt einen Rechtsmißbrauch im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB dar.
Zu den im Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes gerügten Feststellungsmängeln - das Rekursgericht erachtete die Feststellungen für eine Bejahung des Unterhaltsanspruches für ausreichend - sei bemerkt, daß die Beklagte kein entsprechendes Vorbringen in erster Instanz erstattet hatte, weshalb es sich um im Rekurs unzulässige Neuerungen handelt (EFSlg.46.920 uva). Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41, 50 ZPO und 78, 402 EO. Die für den Revisionsrekurs verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen, weil nach dem Gerichtsgebührengesetz 1984 für Revisionsrekurse betreffend einstweilige Verfügungen im Rahmen eines Zivilprozesses keine Pauschalgebühr zu entrichten ist.Zu den im Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes gerügten Feststellungsmängeln - das Rekursgericht erachtete die Feststellungen für eine Bejahung des Unterhaltsanspruches für ausreichend - sei bemerkt, daß die Beklagte kein entsprechendes Vorbringen in erster Instanz erstattet hatte, weshalb es sich um im Rekurs unzulässige Neuerungen handelt (EFSlg.46.920 uva). Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO und 78, 402 EO. Die für den Revisionsrekurs verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen, weil nach dem Gerichtsgebührengesetz 1984 für Revisionsrekurse betreffend einstweilige Verfügungen im Rahmen eines Zivilprozesses keine Pauschalgebühr zu entrichten ist.