Begründung:
Die erstbeklagte Partei ist eine sogenannte Publikumskommanditgesellschaft, deren Besonderheit darin liegt, daß sie auf die Mitgliedschaft einer unbestimmten Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Personen als Anlagegesellschafter gerichtet ist und die Anleger über die zweitbeklagte Partei als Treuhänderin, die alleinige Kommanditistin der erstbeklagten Partei ist, nur mittelbar an der KG beteiligt sind.
Die Klägerin hat im Jahr 1982 eine solche Beteiligung, einen Hausanteilschein der Serie 8, in welchem eine Kommanditbeteiligung der Klägerin an der erstbeklagten Partei, die von der Zweitbeklagten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen Serie 8 treuhändig gehalten wird, beurkundet wird, erworben. § 11 Z 2 dieser AGB lautet: "Die (zweitbeklagte Partei) haftet den Eigentümern der Hausanteilscheine für die Einhaltung der ihr nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem gesondert abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag der (erstbeklagten Partei) obliegenden Verpflichtungen. Weitergehende Ansprüche können nicht erhoben werden. Zur Vertretung gegenüber der (erstbeklagten Partei) in sämtlichen wie immer gearteten Angelegenheiten ist ausschließlich der Treuhandkommanditist berechtigt."Die Klägerin hat im Jahr 1982 eine solche Beteiligung, einen Hausanteilschein der Serie 8, in welchem eine Kommanditbeteiligung der Klägerin an der erstbeklagten Partei, die von der Zweitbeklagten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen Serie 8 treuhändig gehalten wird, beurkundet wird, erworben. Paragraph 11, Ziffer 2, dieser AGB lautet: "Die (zweitbeklagte Partei) haftet den Eigentümern der Hausanteilscheine für die Einhaltung der ihr nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem gesondert abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag der (erstbeklagten Partei) obliegenden Verpflichtungen. Weitergehende Ansprüche können nicht erhoben werden. Zur Vertretung gegenüber der (erstbeklagten Partei) in sämtlichen wie immer gearteten Angelegenheiten ist ausschließlich der Treuhandkommanditist berechtigt."
Mit eingeschriebenem Brief vom 16.Dezember 1988 an die erstbeklagte Partei kündigte die Klägerin ihre Beteiligung auf und begehrte die Auszahlung ihres Anteiles. Die Erstbeklagte teilte mit, daß sie die Kündigung in ihren Unterlagen vermerkt habe und wies darauf hin, daß diese nach Beendigung der zehnjährigen Laufzeit zum 31.Jänner 1989 wirksam werde, die Auszahlung des Abschichtungsguthabens von S 135.000 erfolge gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens zum 31.Juli 1989. Im Juli 1989 teilte eine Firma, die sich als "Kundenverwalter" der erstbeklagten Partei bezeichnete, der Klägerin mit, daß bis zur Klärung des Sachverhaltes im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen sämtliche Zahlungen gestoppt und die Kündigung der Klägerin entsprechend den AGB nach dem Eingangsdatum gereiht worden sei.
Die Klägerin begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 135.000, von der Erstbeklagten auf Grund der Aufkündigung der Beteiligung, von der Zweitbeklagten aus dem Titel des Schadenersatzes, weil diese ihren Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag nicht nachgekommen sei. Über die ursprünglich drittbeklagte Partei, die als Garant gegenüber den Anlegern fungiert hatte, ist im Zuge des Verfahrens der Konkurs eröffnet worden.
Beide Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen. Gegenüber der erstbeklagten Partei könne die Klägerin keine direkten Ansprüche geltend machen; das Treuhandverhältnis mit der Zweitbeklagten sei nicht aufgekündigt worden, ein Schaden nicht erweislich.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der unmittelbaren Kündigung einer Beteiligung an einer Publikums-KG durch den Treugeber, soweit ersichtlich, oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege und der Lösung dieser Rechtsfrage über den einzelnen Rechtsstreit hinaus Bedeutung zukomme.