Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluß vom 1. 7. 1994 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Im Konkursverfahren hat die Klägerin mit am 7. 9. 1994 beim Konkursgericht eingelangten Schriftsatz eine Forderung von DM 374.917,06 wie folgt angemeldet:
"Mit Bürgschaftserklärung vom 27. 2. 1992 hat sich der Gemeinschuldner als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB für alle Verbindlichkeiten der Firma A***** GmbH, ***** uns gegenüber für die Erfüllung aller uns gegen die A***** Gesellschaft mbH zustehenden Forderungen verpflichtet. Wir haben an die A***** GmbH in laufender Geschäftsverbindung aus Treibstofflieferungen, die mit unseren Credit-Karten getätigt wurden, nachstehende, nicht beglichene Forderungen, für welche der Gemeinschuldner als Bürge und Zahler zahlungspflichtig erscheint."Mit Bürgschaftserklärung vom 27. 2. 1992 hat sich der Gemeinschuldner als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB für alle Verbindlichkeiten der Firma A***** GmbH, ***** uns gegenüber für die Erfüllung aller uns gegen die A***** Gesellschaft mbH zustehenden Forderungen verpflichtet. Wir haben an die A***** GmbH in laufender Geschäftsverbindung aus Treibstofflieferungen, die mit unseren Credit-Karten getätigt wurden, nachstehende, nicht beglichene Forderungen, für welche der Gemeinschuldner als Bürge und Zahler zahlungspflichtig erscheint.
Treibstofflieferung vom 6. 5. 1994 DM 38.123,32
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 30. 3. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 1.204,59
Treibstofflieferung vom 31. 3. 1994 DM 50.994,08
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 30. 4. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 1.080,08
Treibstofflieferung vom 15. 4. 1994 DM 47.386,30
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 15. 5. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 756,86
Treibstofflieferung vom 30. 4. 1994 DM 42.326,69
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 30. 5. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 455,60
Treibstofflieferung vom 31. 5. 1994 DM 39.385,84
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 31. 5. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 410,27
Treibstofflieferung vom 15. 5. 1994 DM 45.962,39
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 14. 6. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 271,31
Treibstofflieferung vom 15. 6. 1994 DM 20.836,69
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 15. 6. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 115,76
Treibstofflieferung vom 17. 5. 1994 DM 66.774,--
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 16. 6. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 347,78
Treibstofflieferung vom 30. 6. 1994 DM 8.956,40
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 30. 6. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 3,11
Treibstofflieferung vom 15. 7. 1994 DM 5.632,57
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 15. 7. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 0,00
Treibstofflieferung vom 31. 7. 1994 DM 3.409,88
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 31. 7. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 0,00
Treibstofflieferung vom 15. 8. 1994 DM 483,54
zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 15. 8. 1994
bis 1. 7. 1994 DM 0,00
gesamt sohin DM 374.917,06
im Schillinggegenwert zum Warenkurs der Wiener Börse (Frankfurt/Main) zum Zahlungstag.
Beweis: Rechnungen, Korrespondenz, Tankzettel, Bürgschaftserklärung vom 27. 2. 1992
Ich melde hiemit obige Forderung im Konkurs an und beantrage deren Feststellung als Konkursforderung."
Mit ihrer am 7. 4. 1995 beim Erstgericht einelangten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der im Konkurs angemeldeten Forderung von DM 374.917,06 als Konkursforderung, wiederholte die bereits in der Forderungsanmeldung vorgenommene Auflistung der einzelnen Forderungen und brachte im wesentlichen vor, daß die Anmeldung allen Voraussetzungen des § 103 KO entspreche. Es seien sowohl die einzelnen Beträge der Forderungen als auch die Tatsachen, auf die sie sich gründen sowie die erforderlichen Beweismittel ordnungsgemäß angegeben worden. Die einzelnen geltend gemachten Forderungen resultierten aus Treibstofflieferungen in verschiedenen Ländern. Die jeweils bezughabenden Rechnungen seien in den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin vorhanden. Allerdings sei in der Klage die erste aufgelistete Position, nämlich Treibstofflieferung vom 6. 5. 1994 in einem Gesamtbetrag von DM 38.123,32 irrtümlich unter diesem Datum angeführt, obwohl die Abrechnung richtigerweise mit 28. 2. 1994 datiert sei. Das gleiche gelte für die als Treibstofflieferung vom 17. 5. 1994 benannte Forderung im Betrag von DM 66.774, weil es sich dabei in Wahrheit um das Rechnungskonvolut zum 15. 3. 1994 handle.Mit ihrer am 7. 4. 1995 beim Erstgericht einelangten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der im Konkurs angemeldeten Forderung von DM 374.917,06 als Konkursforderung, wiederholte die bereits in der Forderungsanmeldung vorgenommene Auflistung der einzelnen Forderungen und brachte im wesentlichen vor, daß die Anmeldung allen Voraussetzungen des Paragraph 103, KO entspreche. Es seien sowohl die einzelnen Beträge der Forderungen als auch die Tatsachen, auf die sie sich gründen sowie die erforderlichen Beweismittel ordnungsgemäß angegeben worden. Die einzelnen geltend gemachten Forderungen resultierten aus Treibstofflieferungen in verschiedenen Ländern. Die jeweils bezughabenden Rechnungen seien in den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin vorhanden. Allerdings sei in der Klage die erste aufgelistete Position, nämlich Treibstofflieferung vom 6. 5. 1994 in einem Gesamtbetrag von DM 38.123,32 irrtümlich unter diesem Datum angeführt, obwohl die Abrechnung richtigerweise mit 28. 2. 1994 datiert sei. Das gleiche gelte für die als Treibstofflieferung vom 17. 5. 1994 benannte Forderung im Betrag von DM 66.774, weil es sich dabei in Wahrheit um das Rechnungskonvolut zum 15. 3. 1994 handle.
Der Beklagte wendete dagegen ein, daß die Anmeldung unschlüssig sei. Eine Prüfung der angemeldeten Forderung sei nicht möglich. Die Klägerin habe Treibstofflieferungen zu einem bestimmten Tag im Konkursverfahren angemeldet, nicht aber angegeben, daß es sich hiebei um eine Mehrzahl von Lieferungen handle. Da die Gemeinschuldnerin als Bürgin in Anspruch genommen werde, habe sie Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnungslegung. Eine solche sei gegenüber dem Masseverwalter nicht erfolgt, vorsichtsweise werde daher auch mangelnde Fälligkeit eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Gemeinschuldnerin Gesellschafterin einer ungarischen GesmbH gewesen sei. Dieser GesmbH sei über Antrag von der Klägerin die Befugnis eingeräumt worden, mit Kreditkarten der Klägerin bei deren Vertragspartnern zu tanken. Für die Erfüllung der daraus resultierenden Forderungen der Klägerin habe die Gemeinschuldnerin die Haftung als Bürge und Zahler übernommen. Tankabrechnungen würden der Klägerin je nach Land und Vertragspartner oft mit bis zu drei Monaten Verspätung übermittelt. Die Klägerin rechne die ihr bis dahin bekanntgewordenen Tankvorgänge zweimal monatlich, und zwar am 15. und zum Monatsende ab. Den Abrechnungen seien jeweils eine Zusammenstellung sowie die Rechnungen nach Ländern unterteilt angeschlossen. Die Abrechnungen seien von der Klägerin jeweils an die ihr genannte Versandadresse geschickt worden, ohne daß die ungarische GesmbH oder die Gemeinschuldnerin seit März 1992 gegen diese Vorgangsweise Einwände erhoben hätten. Auch die Abrechnungen seien nicht beanstandet worden.
Die Klägerin habe ihrer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren keine Beweismittel angeschlossen; sie habe sich nur auf Beweismittel bezogen. Erst im laufenden Verfahren habe die Klägerin die sonst den Kunden übersandten Abrechnungen vorgelegt. Bei den in der Forderungsanmeldung angegebenen Positionen habe es sich um die jeweiligen Abrechnungszusammenstellungen zu einem bestimmten Abrechnungsdatum gehandelt, wobei damit Tankvorgänge in verschiedenen Ländern zusammengefaßt worden seien.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Forderungsanmeldung den Erfordernissen des § 103 Abs 1 KO nicht entspreche. Die Klägerin habe ihrer Anmeldung nicht die Abrechnungsunterlagen beigeschlossen, sodaß sich die Anmeldung als nicht ausreichend substantiiert und konkretisiert darstelle.Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Forderungsanmeldung den Erfordernissen des Paragraph 103, Absatz eins, KO nicht entspreche. Die Klägerin habe ihrer Anmeldung nicht die Abrechnungsunterlagen beigeschlossen, sodaß sich die Anmeldung als nicht ausreichend substantiiert und konkretisiert darstelle.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß der dagegen erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die gegenständliche Forderungsanmeldung werde den von der Rechtsprechung erarbeiteten strengen Anforderungen gerecht. Es seien hier der Klagegrund, nämlich die Haftung der Gemeinschuldnerin als Bürge und Zahler, angegeben, und auch die einzelnen Treibstofflieferungen, die von der Bürgschaft umfaßt seien, aufgeschlüsselt. Ob sie im einzelnen berechtigt seien, sei Sache der Prüfung durch den Masseverwalter bzw Gegenstand des Prüfungsprozesses. Die Tatsache, daß der Forderungsanmeldung die dort angeführten Beweismittel nicht beigeschlossen gewesen seien, schade nicht, weil derartiges in § 103 KO nicht gefordert werde.Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß der dagegen erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die gegenständliche Forderungsanmeldung werde den von der Rechtsprechung erarbeiteten strengen Anforderungen gerecht. Es seien hier der Klagegrund, nämlich die Haftung der Gemeinschuldnerin als Bürge und Zahler, angegeben, und auch die einzelnen Treibstofflieferungen, die von der Bürgschaft umfaßt seien, aufgeschlüsselt. Ob sie im einzelnen berechtigt seien, sei Sache der Prüfung durch den Masseverwalter bzw Gegenstand des Prüfungsprozesses. Die Tatsache, daß der Forderungsanmeldung die dort angeführten Beweismittel nicht beigeschlossen gewesen seien, schade nicht, weil derartiges in Paragraph 103, KO nicht gefordert werde.