Aus Anlaß der Revision des Klägers ist die dem Verfahren anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.
Gemäß § 103 Abs 1 KO sind in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bereits das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle erarbeiteten Inhaltserfordernisse einer Forderungsanmeldung zutreffend dargestellt: So wie die Klage gemäß § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen hat, sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß § 103 Abs 1 KO der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (5 Ob 302/85; RdW 1987, 292; ZIK 1996, 97 ua). Das erforderliche Vorbringen kann grundsätzlich nicht durch den Anschluß von Urkunden ersetzt werden, welcher lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel substituieren kann (RdW 1987, 292; SZ 68/28). Sinn der Anmeldung im Konkurs und des folgenden Prüfungsverfahrens ist die Vermeidung der Verweisung auf den Rechtsweg, weshalb die Anmeldung so bestimmt sein muß, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (4 Ob 4/84; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 229).Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KO sind in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bereits das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle erarbeiteten Inhaltserfordernisse einer Forderungsanmeldung zutreffend dargestellt: So wie die Klage gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen hat, sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KO der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (5 Ob 302/85; RdW 1987, 292; ZIK 1996, 97 ua). Das erforderliche Vorbringen kann grundsätzlich nicht durch den Anschluß von Urkunden ersetzt werden, welcher lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel substituieren kann (RdW 1987, 292; SZ 68/28). Sinn der Anmeldung im Konkurs und des folgenden Prüfungsverfahrens ist die Vermeidung der Verweisung auf den Rechtsweg, weshalb die Anmeldung so bestimmt sein muß, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (4 Ob 4/84; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 229).
Wird die angemeldete Forderung im Prüfungsverfahren bestritten, kann der Gläubiger gemäß § 110 Abs 1 KO seine Forderung mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Im Sinn dieser Bestimmung ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392; EvBl 1996/137). Im Prüfungsprozeß ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde. Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozeß geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (SZ 39/76; EvBl 1980/146; RdW 1987, 292; SZ 67/133; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 21 ua). Auch wenn das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurückgestellt hat, kann noch im Prüfungsprozeß die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung geprüft werden. Ein derartiger Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (5 Ob 302/85; RdW 1987, 292; 8 Ob 2091/96z).Wird die angemeldete Forderung im Prüfungsverfahren bestritten, kann der Gläubiger gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO seine Forderung mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Im Sinn dieser Bestimmung ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392; EvBl 1996/137). Im Prüfungsprozeß ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde. Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozeß geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (SZ 39/76; EvBl 1980/146; RdW 1987, 292; SZ 67/133; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 21 ua). Auch wenn das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurückgestellt hat, kann noch im Prüfungsprozeß die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung geprüft werden. Ein derartiger Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach Paragraph 103, KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (5 Ob 302/85; RdW 1987, 292; 8 Ob 2091/96z).
Betrachtet man nun die Forderungsanmeldung des Klägers im Konkurs, zeigt sich, daß diese als anspruchsbegründende Tatsache lediglich einen Schadensfall im Frühjahr 1990 auf dem Anwesen "N*****hof" anführt und daraus einen Pauschalanspruch in der Hauptsache von S 1,774.259,50 ableitet. Daß dieses Vorbringen für eine im Konkurs auch bloß überschlägig vorzunehmende Überprüfung des geltend gemachten Anspruches bei weitem nicht ausreicht, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt. Auch der Revisionswerber sieht die ausreichende Substantiierung seiner Anmeldung nicht so sehr in deren Textierung als vielmehr in dem Hinweis auf den Akt des Vorprozesses. Mag eingehendes Studium des als Beweismittel angeführten Prozeßaktes auch den dort strittigen Sachverhalt zutagebringen, darf doch nicht übersehen werden, daß die dort beklagte Gesellschaft lediglich einen Teilbetrag von S 345.420,86 eingewendet hat, von dem nach dem Inhalt der Forderungsanmeldung auch nicht annähernd beurteilt werden kann, ob und mit welcher Höhe er in dem dort genannten Gesamtbetrag enthalten ist. Ein Rückschluß auf die Identität des im Prozeß streitverfangenen Schadenersatzanspruchs mit dem in der Anmeldung genannten ist daher auch nicht näherungsweise möglich. Hiezu kommt, daß die Annahme gleicher anspruchsbegründender Tatsachen schon deshalb nicht naheliegt, weil Beklagte im Prozeß die Gesellschaft, Konkursgläubiger jedoch der Kläger war und Hinweise auf Zession oder Rückzession sich in der Anmeldung nicht finden. Wie sich aus der Klage im Prüfungsprozeß ergibt, setzt sich der - im übrigen in beiden Verfahren unrichtig zusammengerechnete - Gesamtbetrag aus mehreren durchaus unterschiedlichen Forderungen zusammen. Wie bereits dargestellt, müssen aber mehrere Forderungen auch in der Anmeldung im Konkurs einzeln aufgelistet werden, um ein "Verschieben" der einzelnen Posten innerhalb der Gesamtsumme im Prüfungsprozeß zu verhindern.
Zu den vom Revisionswerber in seinem Rechtsmittel zur Stützung seines
Standpunktes angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes
ist insbesondere auf die in der Entscheidung 8 Ob 31/95 = EvBl
1996/137 angeführte Zusammenstellung der Beispiele aus der Judikatur
zu verweisen, wonach auch die scheinbar von dem anzulegenden strengen
Beurteilungsmaßstab abweichenden Entscheidungen sich in Wahrheit
innerhalb der eingangs dargestellten Grundsätze bewegen und nur auf
die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles Bedacht nehmen. Die in
den Einzelfällen angelegte Richtschnur bildete dabei jeweils die
Überlegung, daß der Masseverwalter sich leicht über den genauen
Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnte, weil ihm die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen oder leicht zu
beschaffen waren. Exemplarisch ist dabei die Entscheidung 8 Ob 31/95
= EvBl 1996/137, in der der Oberste Gerichtshof darauf abstellte, daß
die als Lohn für einen bestimmten Zeitraum "incl. Überstunden" mit
einem bestimmten Betrag angemeldete Forderung für den Masseverwalter
aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der
Gemeinschuldnerin leicht zu überprüfen sei. Völlig anders liegt der
hier zu beurteilende Fall, in dem nicht nur ein Gerichtsakt
einzusehen gewesen wäre, sondern - wie dargestellt - dieser
keinesfalls Klarheit über den den Forderungen im einzelnen
zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalt geben konnte.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die
vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung eine notwendige
von Amts wegen zu berücksichtigende Voraussetzung der
Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs ist. Ist die
Forderungsmeldung nicht durch ein Prüfungsverfahren gegangen, steht
der Erhebung der Klage § 110 Abs 1 KO entgegen. Der Rechtsweg ist
unzulässig, das über den Anspruch trotzdem abgeführte Verfahren nichtig (SZ 59/208; 8 Ob 25/98d).
Ein derartiger Fall liegt auch dann vor, wenn die angemeldete
Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch entgegen
§ 110 Abs 1 letzter Satz KO Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Es ist dann zwar die Klage - entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht - nicht unschlüssig, jedoch mangelt es ihr an einer erst den Rechtsweg eröffnenden Voraussetzung.Paragraph 110, Absatz eins, letzter Satz KO Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Es ist dann zwar die Klage - entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht - nicht unschlüssig, jedoch mangelt es ihr an einer erst den Rechtsweg eröffnenden Voraussetzung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO, weil auch den Beklagten, der auf die Nichtigkeit nicht verwiesen hat, an der Verfahrensfortführung ein Verschulden trifft.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO, weil auch den Beklagten, der auf die Nichtigkeit nicht verwiesen hat, an der Verfahrensfortführung ein Verschulden trifft.