Rechtssatz RS0111042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111042
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Norm
KO idF BGBl I 114/1997 §103
KO idF BGBl I 114/1997 §110 Abs1
IO §103
IO §110 Abs1
Rechtssatz
§ 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen.Paragraph 110, Absatz eins, KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 153/98b
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 153/98b
Veröff: SZ 71/200
- 8 Ob 330/99h
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 330/99h
Vgl auch
- 8 Ob 310/99t
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 Ob 310/99t
- 8 Ob 288/99g
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 Ob 288/99g
- 9 ObA 294/00a
Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 ObA 294/00a
- 8 Ob 169/02i
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 169/02i
Vgl; Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T1)
- 8 Ob 103/10w
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 103/10w
Auch; nur: § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. (T2)
- 17 Ob 22/19p
Entscheidungstext OGH 28.05.2020 17 Ob 22/19p
vgl; nur T2
Beisatz: Die Forderungsanmeldung muss schlüssig sein. (T3)
Anm: Veröff: SZ 2020/51
- 17 Ob 6/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 17 Ob 6/25v
Beisatz wie T2: Mit anderen Worten muss die Forderungsanmeldung schlüssig sein. (T4)
- 1 Ob 153/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 1 Ob 153/25v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111042
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19981126_OGH0002_0080OB00153_98B0000_001