Der Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Nach § 110 KO können Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben ist, deren Feststellung unter anderem gegen den bestreitenden Masseverwalter geltend machen. Es kann das Klagebegehren aber nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist. § 103 Abs 1 KO bestimmt für die Anmeldung, dass neben dem Betrag der Forderung die Tatsachen, auf die sie gegründet ist, aber auch die Beweismittel zu bezeichnen sind, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Entsprechend diesen Regelungen können im Prüfungsprozess nach § 110 KO eben nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurden (vgl allgemein RIS-Justiz RS0065597; RIS-Justiz RS0065601; RIS-Justiz RS0111042; Konecny in Konecny/Schubert KO § 110 Rz 9 uva). Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage hat und in ihrem Inhalt daher den Erfordernissen des § 226 ZPO der Klage ähnlich ist (vgl RIS-Justiz RS0089657, Konecny aaO § 103 Rz 1 f). Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach § 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können (vgl in diesem Zusammenhang auch OGH 10. 12. 1998, 8 Ob 269/98m mwN; RIS-Justiz RS0089657 insb OGH 9 ObS 12/92). Nur so kann auch beurteilt werden, ob im nachfolgenden Prüfungsprozess nicht eine Änderung über der Forderungsanmeldung vorliegt, die als unzulässig zu beurteilen wäre (vgl RIS-Justiz RS0039281).Der Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Nach Paragraph 110, KO können Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben ist, deren Feststellung unter anderem gegen den bestreitenden Masseverwalter geltend machen. Es kann das Klagebegehren aber nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist. Paragraph 103, Absatz eins, KO bestimmt für die Anmeldung, dass neben dem Betrag der Forderung die Tatsachen, auf die sie gegründet ist, aber auch die Beweismittel zu bezeichnen sind, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Entsprechend diesen Regelungen können im Prüfungsprozess nach Paragraph 110, KO eben nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurden vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0065597; RIS-Justiz RS0065601; RIS-Justiz RS0111042; Konecny in Konecny/Schubert KO Paragraph 110, Rz 9 uva). Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage hat und in ihrem Inhalt daher den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO der Klage ähnlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0089657, Konecny aaO Paragraph 103, Rz 1 f). Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach Paragraph 110, KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können vergleiche in diesem Zusammenhang auch OGH 10. 12. 1998, 8 Ob 269/98m mwN; RIS-Justiz RS0089657 insb OGH 9 ObS 12/92). Nur so kann auch beurteilt werden, ob im nachfolgenden Prüfungsprozess nicht eine Änderung über der Forderungsanmeldung vorliegt, die als unzulässig zu beurteilen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0039281).
Die Frage, ob nun die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0042828 mwN, ferner Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es erfordern würde, dass diese Rechtsfrage hier vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit aufgegriffen wird, liegt nicht vor. Ist doch aus dem gemeinsam eingebrachten Schreiben über die Forderungsanmeldung klar ersichtlich, dass diese auf der unsachgemäßen Erbringung der Werkleistung durch den Gemeinschuldner bzw seinen Subunternehmer beruht. Es wird also nicht bloß auf die angeschlossenen Urkunden verwiesen; darüber hinaus ist aus dem beigelegten Sachverständigengutachten auch genau ersichtlich, welche Mängel aufgetreten sind.Die Frage, ob nun die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0042828 mwN, ferner Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es erfordern würde, dass diese Rechtsfrage hier vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit aufgegriffen wird, liegt nicht vor. Ist doch aus dem gemeinsam eingebrachten Schreiben über die Forderungsanmeldung klar ersichtlich, dass diese auf der unsachgemäßen Erbringung der Werkleistung durch den Gemeinschuldner bzw seinen Subunternehmer beruht. Es wird also nicht bloß auf die angeschlossenen Urkunden verwiesen; darüber hinaus ist aus dem beigelegten Sachverständigengutachten auch genau ersichtlich, welche Mängel aufgetreten sind.
Soweit nun die Rekurswerberin davon ausgeht, dass nur eine "Reparaturleistung" im Betrag von S 500.000,-- angemeldet worden sei, entfernt sie sich insofern von den Feststellungen, als in der Anmeldung gegenüber dem Gericht auch ausgeführt wurde, dass es sich um den Auftrag im Zusammenhang um dem Austausch der Fenster handelte, eine unsachgemäße Einglasung erfolgte und es zu schweren Schäden an den Holzfensterrahmen gekommen ist, woraus sich der geschätzte Schaden ergebe. Zu den Ausführungen des Rekurses, dass auch noch eine Aufschlüsselung für einzelne Fenster erforderlich gewesen wäre, ist auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 2. 1996 zu 8 Ob 31/95 zu verweisen, wonach die Anmeldung einer Gesamtanzahl von Überstunden als ausreichend erachtet wurde, weil es sich um die nachvollziehbaren Entgeltansprüche aus einem bestimmten Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum handelte (vgl EvBl 1996/137 = ZIK 1996, 211 mwN etwa auch zum mangelnden Erfordernis der Aufschlüsselung einzelner Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis). Wurden doch auch hier Mängel aus einem ganz konkreten Auftrag geltend gemacht und waren diese umfangreich dokumentiert. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. 12. 1998 zu 8 Ob 269/98m (vgl ZIK 1999, 172), auf die sich die Beklagte beruft, da gerade in dieser Entscheidung etwa die Abrechnung von Treibstoffkäufen zu einem bestimmten Stichtag unter der Bezeichnung "Treibstofflieferungen" als ausreichend erachtet wurde, da sich der Masseverwalter über das Wesen der hinter dieser Bezeichnung stehenden Ansprüchen schon durch einfache Anfrage beim Gemeinschuldner oder beim Konkursgläubiger Klarheit verschaffen konnte.Soweit nun die Rekurswerberin davon ausgeht, dass nur eine "Reparaturleistung" im Betrag von S 500.000,-- angemeldet worden sei, entfernt sie sich insofern von den Feststellungen, als in der Anmeldung gegenüber dem Gericht auch ausgeführt wurde, dass es sich um den Auftrag im Zusammenhang um dem Austausch der Fenster handelte, eine unsachgemäße Einglasung erfolgte und es zu schweren Schäden an den Holzfensterrahmen gekommen ist, woraus sich der geschätzte Schaden ergebe. Zu den Ausführungen des Rekurses, dass auch noch eine Aufschlüsselung für einzelne Fenster erforderlich gewesen wäre, ist auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 2. 1996 zu 8 Ob 31/95 zu verweisen, wonach die Anmeldung einer Gesamtanzahl von Überstunden als ausreichend erachtet wurde, weil es sich um die nachvollziehbaren Entgeltansprüche aus einem bestimmten Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum handelte vergleiche EvBl 1996/137 = ZIK 1996, 211 mwN etwa auch zum mangelnden Erfordernis der Aufschlüsselung einzelner Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis). Wurden doch auch hier Mängel aus einem ganz konkreten Auftrag geltend gemacht und waren diese umfangreich dokumentiert. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. 12. 1998 zu 8 Ob 269/98m vergleiche ZIK 1999, 172), auf die sich die Beklagte beruft, da gerade in dieser Entscheidung etwa die Abrechnung von Treibstoffkäufen zu einem bestimmten Stichtag unter der Bezeichnung "Treibstofflieferungen" als ausreichend erachtet wurde, da sich der Masseverwalter über das Wesen der hinter dieser Bezeichnung stehenden Ansprüchen schon durch einfache Anfrage beim Gemeinschuldner oder beim Konkursgläubiger Klarheit verschaffen konnte.
Schließlich releviert die Beklagte noch, dass nicht nachvollziehbar sei, warum mit der angemeldeten Forderung ein Vorschuss für den Werklohn für die Behebung der Mängel gemeint sein solle, da weder in der Forderungsanmeldung noch dem Begleitschreiben eine derartige Absicht entnehmbar sei und daher die Forderungsanmeldung nicht ausreichend konkretisiert sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Beurteilung des Berufungsgerichtes, bei den beiden Schreiben über die Forderungsanmeldung von einem Begehren für die Deckung der Kosten der erforderlichen Reparatur auszugehen, schon im Hinblick auf die Bezeichnung des Schuldgrundes "Reparaturleistungen" keine Fehlbeurteilung gesehen wurden, kann, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.
Insgesamt stellte die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war. Da die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen (vgl etwa OGH 30. 5. 2000, 1 Ob 130/00b).Insgesamt stellte die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war. Da die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen vergleiche etwa OGH 30. 5. 2000, 1 Ob 130/00b).