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Entscheidung 8 Ob 330/99h×

Entscheidung 8 Ob 330/99h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob330/99h

Entscheidungsdatum

27.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma W***** GmbH in Liquidation, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 655.294,15 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Oktober 1999, GZ 1 R 161/99g-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der von der klagenden Partei erhobene Revisionsrekurs wurde bereits in der Sitzung vom 22. 12. 1999 zurückgewiesen; die erst am 23. 12. 1999 beim Obersten Gerichtshof im Wege des Landesgerichtes Innsbruck eingelangte Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht gemäß Paragraph 508 a, in Verbindung mit Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO freigestellt und war daher im Hinblick auf die Verwerfung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im Hinblick auf die prozessuale Überholung durch die vor ihrem Einlangen erfolgte Entscheidung war sie zurückzuweisen.

Anmerkung

E57086 08AA3309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00330.99H.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20000127_OGH0002_0080OB00330_99H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001252 Rechtssatz 1971 – zuletzt 24.06.2026Zivilrecht
Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht.
RS0036214 Rechtssatz 1990 – zuletzt 24.03.2015Zivilrecht
Das Konkursgericht hat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignete Anträge, insbesondere solche, die eine zielführende Erklärung des Masseverwalters bzw der Konkursgläubiger, ob sie die Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung bestreit …
RS0039281 Rechtssatz 1966 – zuletzt 16.12.2025Zivilrecht
Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne v …
RS0065597 Rechtssatz 1984 – zuletzt 16.12.2025Zivilrecht
Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).
RS0089657 Rechtssatz 1971 – zuletzt 16.12.2025Zivilrecht
Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich.
RS0103974 Rechtssatz 1996 – zuletzt 23.11.2010Zivilrecht
Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwen …
RS0111042 Rechtssatz 1998 – zuletzt 16.12.2025Zivilrecht
§ 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werd …