Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kündigte dem Beklagten das im Hause *, gemietete Kabinett Nr. * für den 31. März 1976 auf und machte als Kündigungsgrund geltend, daß der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz nach * verlegt habe und die gekündigte Wohnung nur bei gelegentlichen Besuchen verwende, sodaß ein schutzwürdiges Interesse am Behalten der Wohnung nicht mehr gegeben sei.
Der Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen und bestritt das Vorliegen des Kündigungsgrundes.
Der Erstrichter hob die Kündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Er traf folgende Feststellungen:
Der Beklagte mietete das gekündigte Objekt im Mai 1956 und wohnte bis 1959 in dieser Wohnung. Von 1959 bis 1961 war er als Arzt im Krankenhaus * tätig, wo ihm ein Dienstzimmer zur Verfügung stand. Von Juni 1961 bis Juni 1962 war er beim Österreichischen Bundesheer tätig. In der Folge stand er im Krankenhaus * und im Landeskrankenhaus * in Ausbildung und wohnte jeweils in Dienstwohnungen. Vom 1. Dezember 1964 bis 1. Dezember 1965 lebte er wieder in * im gekündigten Kabinett. Er war damals bereits verheiratet, doch lebte seine Frau bei ihren Eltern. Von Dezember 1965 bis November 1968 unterzog sich der Beklagte der Ausbildung zum Facharzt in der Lungenheilstätte * (*), wo ihm eine Dienstwohnung zur Verfügung stand, in der er zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern lebte. Seit 1. Dezember 1968 ist er im Landeskrankenhaus * tätig und wohnt mit seiner Familie in *, zuletzt in einer 98 m2 großen Mietwohnung in der *. bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Nebenräumen. Seit 1968 benützte der Beklagte das aufgekündigtе Kabinett, wenn er in *, zu tun hat. Die Aufenthalte in * waren fast ausschließlich beruflicher Natur. Ihr Zweck war die Teilnahme an wissenschaftlichen Sitzungen der Gesellschaft der Ärzte in *, deren Mitglied der Beklagte zwar nicht ist, an deren Veranstaltungen er aber teilnimmt, weiters an Sitzungen der Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose in * sowie an Kolloquien und Praktika. In der Regel war der Beklagte einmal monatlich in *; es kam auch vor, daß er einen Monat lang nicht nach * kam. Im Dezember 1975 war er 10 Tage in *, sonst einen bis zwei Tage, manchmal drei Tage je Monat. Bei seinen Aufenthalten nächtigte der Beklagte im gekündigten Kabinett; er hat dort Bücher untergebracht und arbeitete bei seinem Aufenthalt im Dezember 1975 an einem Vortrag, der dann in * gehalten und in der * publiziert wurde. Kinder und Ehefrau des Beklagten nächtigten bei Aufenthalten in * nicht im Kabinett, sondern bei den Eltern der Frau. Der Beklagte hat in * in einer 82 m2 großen Mietwohnung eine Privatordination; er wird steuerlich in * veranlagt; seine Kinder gehen dort in die Schule. Polizeilich gemeldet ist er sowohl in der aufgekündigten Wohnung als auch in *. Das aufgekündigte Kabinett ist voll eingerichtet. Es besteht ein Telefonanschluß, damit der Beklagte vom Landeskrankenhaus jederzeit erreichbar ist. Im Kabinett ist ein kleiner elektrischer Ofen aufgestellt, den der Beklagte aber fast nie benützt, weil er im Kalten schläft. Der Stromverbrauch schwankte seit 1968 zwischen 22 kw und 268 kw pro Jahr. Zuletzt betrug er von Dezember 1974 bis Dezember 1975 124 kw.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Benützung des Kabinetts durch den Beklagten als eine regelmäßige Benützung im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG; es prüfte daher nicht mehr, ob ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten vorliege.Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Benützung des Kabinetts durch den Beklagten als eine regelmäßige Benützung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG; es prüfte daher nicht mehr, ob ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten vorliege.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin Folge und änderte es dahin ab, daß es die Kündigung für rechtswirksam erklärte. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 1.000,-- S übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des erstrichterlichen Urteils und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 13 MG stelle darauf ab, ob die aufgekündigte Wohnung regelmäßig zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder von eintrittsberechtigten Personen im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MG verwendet werde. In der Regel bestehe ein schutzwürdiges Interesse nur am Behalten einer Wohnung. In Ausnahmsfällen könne ein schutzwürdiges Interesse auch an zwei Wohnungen bestehen, hiebei komme es aber naturgemäß auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Wenn ‒ wie hier ‒ der Beklagte monatlich höchstens einen bis drei Tage, und auch dies nicht immer, in der aufgekündigten Wohnung verbringe, so könne nicht mehr von einer regelmäßigen Benützung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses gesprochen werden. Es liege auch ein dauernder Mangel eines schutzwürdigen Interesses am Benützen des gekündigten Objektes vor. Der Lebensschwerpunkt des Beklagten liege unbestreitbar in *; er benütze die Wohnung bei gelegentlichen Aufenthalten nur in einem Umfang, wie dies bei einem Absteigquartier üblich ist, und für Zwecke, die möglicherweise den beruflichen Interessen des Beklagten förderlich seien, aber zweifellos keine Notwendigkeit begründeten.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin Folge und änderte es dahin ab, daß es die Kündigung für rechtswirksam erklärte. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 1.000,-- S übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des erstrichterlichen Urteils und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG stelle darauf ab, ob die aufgekündigte Wohnung regelmäßig zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder von eintrittsberechtigten Personen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG verwendet werde. In der Regel bestehe ein schutzwürdiges Interesse nur am Behalten einer Wohnung. In Ausnahmsfällen könne ein schutzwürdiges Interesse auch an zwei Wohnungen bestehen, hiebei komme es aber naturgemäß auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Wenn ‒ wie hier ‒ der Beklagte monatlich höchstens einen bis drei Tage, und auch dies nicht immer, in der aufgekündigten Wohnung verbringe, so könne nicht mehr von einer regelmäßigen Benützung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses gesprochen werden. Es liege auch ein dauernder Mangel eines schutzwürdigen Interesses am Benützen des gekündigten Objektes vor. Der Lebensschwerpunkt des Beklagten liege unbestreitbar in *; er benütze die Wohnung bei gelegentlichen Aufenthalten nur in einem Umfang, wie dies bei einem Absteigquartier üblich ist, und für Zwecke, die möglicherweise den beruflichen Interessen des Beklagten förderlich seien, aber zweifellos keine Notwendigkeit begründeten.
Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision keine Folge zu geben.