Entscheidungsgründe:
Die Voreigentümerin der klagenden Partei Theresia L*** errichtete das Haus Villach, Nikolaigasse 6, im Jahre 1962. Sie vermietete im Jahre 1964 das im Erdgeschoß gelegene, etwa 16 m2 große Geschäftslokal an den Beklagten zu einem monatlichen Pauschalmietzins von S 1.500,--. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war das Lokal baulich fertiggestellt, Einrichtungsgegenstände und Beleuchtungskörper waren aber nicht vorhanden. Der Beklagte adaptierte das Lokal für den Betrieb eines Uhren- und Juwelengeschäftes. Er veränderte das Schaufenster unter Verwendung des Portalrahmens durch Aufmauerung eines Sockels. Im Schaufenster und in der Tür wurde Panzerglas eingebaut. Er stattete das Geschäft mit Spannteppichen aus, baute ein Klimagerät, eine Alarmanlage und einen Tresor ein, richtete es mit einem Verkaufspult und drei Wandregalen ein und installierte zwei Halogenscheinwerfer, eine Quecksilberdampfleuchte, zwei Deckenleuchten und drei kleine Strahler. Im Jahre 1968 errichtete der Beklagte mit Zustimmung Theresia L*** um ca. S 25.000,-- bis S 30.000,-- einen nur vom Geschäftsraum aus zugänglichen Zubau mit einer verbauten Fläche von 4,27 m2, in dem er seine Werkstätte einrichtete. Bis zum Jahre 1977 übte der Beklagte in den Bestandräumlichkeiten das Uhrmacher- und Goldschmiedegewerbe aus. Von Oktober 1977 bis Ende 1983 war das Bestandobjekt an Hermann W*** untervermietet. Hermann W*** bezahlte nicht für den Kundenstock, aber für das Inventar eine Ablöse von S 250.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer und einen wertgesicherten Mietzins, der im Jahre 1983 S 5.440,-- betrug. Ab Jänner 1984 war das Lokal vom Beklagten an Marion und Herbert S*** zu einem monatlichen wertgesicherten Mietzins von S 5.500,-- zuzüglich vier jährlichen Betriebskostenzahlungen von je S 920,-- untervermietet. Marion und Herbert S*** bezahlten an den Beklagten eine Ablöse von S 50.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer. Über ihr Vermögen wurde der Konkurs eröffnet; der Masseverwalter übergab dem Beklagten im April 1985 das Bestandobjekt. Der Beklagte vermietete ab 15. August 1985 auf unbestimmte Zeit unter Verzicht auf eine Kündigung bis 31. Dezember 1990 das Geschäftslokal an den Nebenintervenienten gegen einen wertgesicherten Mietzins von monatlich S 5.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten. Der Nebenintervenient verpflichtete sich, das Mietobjekt schonend zu behandeln und aus eigenem ordnungsgemäß zu erhalten. Einbauten, Umbauten, Installationen und dgl. dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Sie erfolgen auf Kosten des Mieters und gehen nach Beendigung des Mietverhältnisses, sofern sie nicht ohne Beschädigung des Objektes wieder entnommen werden können, ohne Anspruch auf eine Vergütung in das Eigentum des Vermieters über. Nach Abschluß des Vertrages haben der Beklagte und der Nebenintervenient anläßlich der Übergabe eine Aufstellung über die mitübergebenen "Einrichtungen" verfaßt, in der die vom Beklagten getätigten Investitionen und angeschafften Einrichtungsgegenstände festgehalten wurden. Eine Bewertung wurde nicht vorgenommen. In dieser mit 16. August 1985 datierten Aufstellung verzichtete der Beklagte weiters auf die Dauer des Mietvertrages, dem Nebenintervenienten in Villach Konkurrenz zu machen. Er sei bereit, den in Villach als Goldschmied aufgebauten Kundenstock gänzlich dem Nebenintervenienten zuzuführen; der Beklagte erklärte sich damit bereit, unter bestimmten Umständen Kunden aus Villach, die seinen Geschäftsbetrieb in Klagenfurt aufsuchten, zu empfehlen, das Geschäftslokal des Nebenintervenienten in Villach aufzusuchen. Der Nebenintervenient hätte zwar mit der vorhandenen Ausstattung im Geschäftsraum das Goldschmiedegewerbe ausüben können, nach Rücksprache mit dem Beklagten entschloß er sich aber, wegen des geänderten Kundengeschmackes das Lokal neu einzurichten. Dafür wendete er den Betrag von S 450.000,-- auf. Lediglich das Schaufenster und die Tür, den Raumteiler und den Tresor beließ er. Der Zeitwert der vom Beklagten im Geschäftslokal getätigten Investitionen und der vorhandenen Einrichtungsgegenstände betrug zum Zeitpunkt der Übergabe des Lokales an den Nebenintervenienten rund S 142.500,--, der Zeitwert der vom Nebenintervenienten in der Folge nicht ausgewechselten Gegenstände S 119.000,--, davon der des Zubaues S 67.035,-- und der der Sockelaufmauerung S 7.304,--. Der Wiederbeschaffungswert beträgt der Aktenlage nach S 253.995,--. Die klagende Partei kündigte das Geschäftslokal aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG auf. Ihr sei erst auf Grund des Schreibens des Beklagten vom 7. Oktober 1985 bekannt geworden, daß dieser den unverhältnismäßig hohen monatlichen Unterbestandzins von S 5.000,-- erhalte. Dieser Zins sei durch die von ihm geleisteten Investitionen, für die er schon von früheren Unterbestandnehmern Ablöse erhalten habe, nicht gerechtfertigt. Der zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten abgeschlossene Bestandvertrag sei kein Pachtvertrag.Die Voreigentümerin der klagenden Partei Theresia L*** errichtete das Haus Villach, Nikolaigasse 6, im Jahre 1962. Sie vermietete im Jahre 1964 das im Erdgeschoß gelegene, etwa 16 m2 große Geschäftslokal an den Beklagten zu einem monatlichen Pauschalmietzins von S 1.500,--. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war das Lokal baulich fertiggestellt, Einrichtungsgegenstände und Beleuchtungskörper waren aber nicht vorhanden. Der Beklagte adaptierte das Lokal für den Betrieb eines Uhren- und Juwelengeschäftes. Er veränderte das Schaufenster unter Verwendung des Portalrahmens durch Aufmauerung eines Sockels. Im Schaufenster und in der Tür wurde Panzerglas eingebaut. Er stattete das Geschäft mit Spannteppichen aus, baute ein Klimagerät, eine Alarmanlage und einen Tresor ein, richtete es mit einem Verkaufspult und drei Wandregalen ein und installierte zwei Halogenscheinwerfer, eine Quecksilberdampfleuchte, zwei Deckenleuchten und drei kleine Strahler. Im Jahre 1968 errichtete der Beklagte mit Zustimmung Theresia L*** um ca. S 25.000,-- bis S 30.000,-- einen nur vom Geschäftsraum aus zugänglichen Zubau mit einer verbauten Fläche von 4,27 m2, in dem er seine Werkstätte einrichtete. Bis zum Jahre 1977 übte der Beklagte in den Bestandräumlichkeiten das Uhrmacher- und Goldschmiedegewerbe aus. Von Oktober 1977 bis Ende 1983 war das Bestandobjekt an Hermann W*** untervermietet. Hermann W*** bezahlte nicht für den Kundenstock, aber für das Inventar eine Ablöse von S 250.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer und einen wertgesicherten Mietzins, der im Jahre 1983 S 5.440,-- betrug. Ab Jänner 1984 war das Lokal vom Beklagten an Marion und Herbert S*** zu einem monatlichen wertgesicherten Mietzins von S 5.500,-- zuzüglich vier jährlichen Betriebskostenzahlungen von je S 920,-- untervermietet. Marion und Herbert S*** bezahlten an den Beklagten eine Ablöse von S 50.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer. Über ihr Vermögen wurde der Konkurs eröffnet; der Masseverwalter übergab dem Beklagten im April 1985 das Bestandobjekt. Der Beklagte vermietete ab 15. August 1985 auf unbestimmte Zeit unter Verzicht auf eine Kündigung bis 31. Dezember 1990 das Geschäftslokal an den Nebenintervenienten gegen einen wertgesicherten Mietzins von monatlich S 5.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten. Der Nebenintervenient verpflichtete sich, das Mietobjekt schonend zu behandeln und aus eigenem ordnungsgemäß zu erhalten. Einbauten, Umbauten, Installationen und dgl. dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Sie erfolgen auf Kosten des Mieters und gehen nach Beendigung des Mietverhältnisses, sofern sie nicht ohne Beschädigung des Objektes wieder entnommen werden können, ohne Anspruch auf eine Vergütung in das Eigentum des Vermieters über. Nach Abschluß des Vertrages haben der Beklagte und der Nebenintervenient anläßlich der Übergabe eine Aufstellung über die mitübergebenen "Einrichtungen" verfaßt, in der die vom Beklagten getätigten Investitionen und angeschafften Einrichtungsgegenstände festgehalten wurden. Eine Bewertung wurde nicht vorgenommen. In dieser mit 16. August 1985 datierten Aufstellung verzichtete der Beklagte weiters auf die Dauer des Mietvertrages, dem Nebenintervenienten in Villach Konkurrenz zu machen. Er sei bereit, den in Villach als Goldschmied aufgebauten Kundenstock gänzlich dem Nebenintervenienten zuzuführen; der Beklagte erklärte sich damit bereit, unter bestimmten Umständen Kunden aus Villach, die seinen Geschäftsbetrieb in Klagenfurt aufsuchten, zu empfehlen, das Geschäftslokal des Nebenintervenienten in Villach aufzusuchen. Der Nebenintervenient hätte zwar mit der vorhandenen Ausstattung im Geschäftsraum das Goldschmiedegewerbe ausüben können, nach Rücksprache mit dem Beklagten entschloß er sich aber, wegen des geänderten Kundengeschmackes das Lokal neu einzurichten. Dafür wendete er den Betrag von S 450.000,-- auf. Lediglich das Schaufenster und die Tür, den Raumteiler und den Tresor beließ er. Der Zeitwert der vom Beklagten im Geschäftslokal getätigten Investitionen und der vorhandenen Einrichtungsgegenstände betrug zum Zeitpunkt der Übergabe des Lokales an den Nebenintervenienten rund S 142.500,--, der Zeitwert der vom Nebenintervenienten in der Folge nicht ausgewechselten Gegenstände S 119.000,--, davon der des Zubaues S 67.035,-- und der der Sockelaufmauerung S 7.304,--. Der Wiederbeschaffungswert beträgt der Aktenlage nach S 253.995,--. Die klagende Partei kündigte das Geschäftslokal aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auf. Ihr sei erst auf Grund des Schreibens des Beklagten vom 7. Oktober 1985 bekannt geworden, daß dieser den unverhältnismäßig hohen monatlichen Unterbestandzins von S 5.000,-- erhalte. Dieser Zins sei durch die von ihm geleisteten Investitionen, für die er schon von früheren Unterbestandnehmern Ablöse erhalten habe, nicht gerechtfertigt. Der zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten abgeschlossene Bestandvertrag sei kein Pachtvertrag.
Der Beklagte wendete ein, es sei zwar richtig, daß er das Bestandobjekt untervermietet habe, der vom Nebenintervenienten bezahlte Bestandzins von S 5.000,-- sei aber nicht unverhältnismäßig hoch, weil die im Lokal befindlichen Vorrichtungen und Einrichtungsgegenstände in seinem Eigentum stünden und er dem Nebenintervenienten auch den von ihm aufgebauten Kundenstock überlassen habe. Er habe erhebliche Investitionen durchgeführt. Der auf seiner Seite dem Verfahren beigetretene Nebenintervenient wendete ein, das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten sei ein Pachtvertrag, weil ein lebender Betrieb in Bestand gegeben worden sei. Die klagende Partei habe von der Weitergabe und der Höhe der jeweiligen Mietzinse seit 1977 Kenntnis gehabt. Sie habe dennoch bisher eine Aufkündigung unterlassen. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für wirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte der damaligen Eigentümerin einen Baukostenzuschuß bezahlt habe. Zweck der Inventarisierung der Einrichtungsgegenstände anläßlich des Abschlusses des Vertrages zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten sei es gewesen, daß jene Gegenstände festgehalten werden, die der Nebenintervenient im Falle einer nur kurzen Vertragsdauer zurückstellen sollte. Auf welche Zeit durchschnittlich derartige Unterbestandverhältnisse abgeschlossen werden, könne nicht festgestellt werden. Eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmende Verzinsung des in den Investitionen ausgedrückten Kapitals von S 142.500,-- auf eine Vertragsdauer von fünf Jahren und fünf Monaten ergebe den Betrag von monatlich S 3.112,--. Die Verzinsung des Kapitals von S 119.000,-- ergebe auf 39 Jahre den Betrag von monatlich S 970,--, auf fünf Jahre und fünf Monate den Betrag von monatlich S 2.052,--. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß der Bestandvertrag zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten ein Untermietverhältnis darstelle. Unternehmenspacht liege im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages sei, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff eines Unternehmens gehöre, übergeben werde. Neben den Räumen müsse dann dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehöre, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Der Beklagte habe dem Nebenintervenienten keinen Kundenstock überlassen; er habe sich nur verpflichtet, einzelnen Kunden, die ihm aus seiner Jahre zuvor in Villach aufgegebenen Tätigkeit treu geblieben wären, zu empfehlen, sich an den Nebenintervenienten zu wenden; von der Überlassung eines good will könne daher nicht die Rede sein. Zum Vergleich von Leistung des Beklagten und Gegenleistungen des Untermieters seien sämtliche vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten vermögenswerten Leistungen die Summe des Hauptmietzinses gegenüberzustellen. Dazu gehörten auch die Überlassung von Einrichtungsgegenständen und der Aufwand für Instandsetzung und Verbesserung. Was die Investitionen des Hauptmieters anlange, so habe der Beklagte sich nicht verpflichtet, der klagenden Partei alle wie immer gearteten Adaptierungen und Umgestaltungen des Bestandobjektes nach Beendigung des Mietverhältnisses entschädigungslos zu überlassen. Er habe daher einen Ersatzanspruch auf die objektiv werterhöhenden Investitionen. Diese seien zumindest der Zubau in der Hälfte des Bauzeitwertes, die Sockelaufmauerung und der Einbau der Panzergläser. Diese Investitionen seien mit Zustimmung der Vermieterin erfolgt. Eine Beseitigung dieser Investitionen und Wiederherstellung des Bestandobjektes in den ursprünglichen Zustand würde sichtlich einer Vernichtung von Wirtschaftsgut gleichkommen, eine objektive Werterhöhung könne daher nicht geleugnet werden. Da eine durchschnittliche Dauer solcher Untermietverhältnisse nicht zu ermitteln sei, sei von einer Vertragsdauer bis zur Erreichung des üblichen Pensionsalters des Nebenintervenienten auszugehen. Der Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung unter Berücksichtigung einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmenden Verzinsung des darin ausgedrückten Kapitales ergebe den Betrag von S 1.071,-- monatlich. Von diesem Maximalwert könne aber nicht ausgegangen werden. Es sei zu berücksichtigen, daß der Nebenintervenient nur Investitionen im Gebrauchswert von S 119.000,-- in Verwendung genommen habe. Der Mietzins sei vereinbart worden, noch bevor die Inventarliste überhaupt erstellt worden sei. Diese habe den Zweck gehabt festzuhalten, welche Gegenstände jedenfalls bei kürzerer Vertragsdauer zurückzustellen seien. Dies alles zeige, daß der vereinbarte Mietzins für die Überlassung der Räumlichkeiten ohne das beschriebene Inventar vereinbart worden sei. Auch bei strengster Wertung dieser Sachleistungen bestehe ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Bestandzins, den der Beklagte zu zahlen habe, und dem Unterbestandzins.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Beklagten und des auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Das Verfahren erster Instanz sei mängelfrei geblieben. Das Vorbringen, die klagende Partei sei schon seit 1977 in Kenntnis der Höhe der bezahlten Untermietzinse gewesen, sei verspätet erfolgt. Das Erstgericht habe daher zutreffend die unerledigten Beweise zurückgewiesen. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei unbedenklich. Der in der Berufung begehrten Feststellung zur Übernahme eines Kundenstockes und des Kündigungsverzichtes komme nicht die von den Berufungswerbern zugemessene Bedeutung zu. Das Erstgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß keine Unternehmenspacht, sondern eine Geschäftsraummiete vorliege. Der zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten schriftlich abgeschlossene Mietvertrag enthalte keinen Hinweis auf ein Unternehmen und dessen Geschäftsbetrieb. Eine der essentiellen Grundlagen für die Annahme einer Unternehmenspacht, die Betriebspflicht, sei nicht festgehalten worden. Auch von einem lebenden Unternehmen könne keine Rede sein, der Beklagte selbst habe sein in diesem Geschäftsraum betriebenes Unternehmen schon seit dem Jahr 1977 aufgegeben. Der letzte Untermieter sei mit dem Unternehmen in Konkurs geraten, so daß nicht ein Unternehmen, sondern der Geschäftsraum selbst vom Masseverwalter dem Beklagten zurückgestellt worden sei. Der Beklagte habe also ein lebendes Unternehmen gar nicht weitergeben können. Daß gewisse Einrichtungsgegenstände überlassen worden seien, könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Einen Kundenstock habe der Beklagte dem Nebenintervenienten nicht übergeben können; auch von der Übergabe eines Warenlagers sei nicht die Rede. Ein Konkurrenzverbot könne auch bei einer Geschäftsraummiete vereinbart werden; darin liege also kein maßgeblicher Hinweis auf eine Unternehmenspacht. Bei der Prüfung, ob die Gegenleistungen des Untermieters unverhältnismäßig hoch seien, seien auch die Investitionen des Hauptmieters, die dem Untermieter zugute kämen, in Anschlag zu bringen. Maßgebend sei der tatsächliche Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung. Sei die Dauer des Untermietverhältnisses länger als die voraussichtliche Nutzungsdauer der Investitionen, sei der Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung unter Berücksichtigung einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmenden Verzinsung des darin ausgedrückten Kapitals auf die der durchschnittlichen Vertragsdauer entsprechende Anzahl der Mietzinsperioden umzulegen. Wenn aber die durchschnittliche Vertragsdauer kürzer sei als die Nutzungsdauer oder gleich hoch wie diese, werde durch letztere die Anzahl der Mietzinsperioden bestimmt, auf die der Gebrauchswert umzulegen sei. Diesen Betrag könne der Untervermieter zuzüglich zum Hauptmietzins auf den Untermieter überwälzen. Der Zubau, die Sockelaufmauerung und die Panzergläser seien objektiv werterhöhend. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung komme daher die Bestimmung des § 1097 ABGB zum Tragen. Diese Investitionen im Gesamtzeitwert von S 95.701,-- seien daher auf den Untermieter nicht überwälzbar. Die restlichen Gegenstände hätten einen Gebrauchswert von S 46.800,-- gehabt. Daraus ergebe sich eine monatliche Amortisationsquote von S 483,--. Hauptmietzins und Amortisationsquote ergäben den Betrag von S 1.983,--. Der Untermietzins sei demnach unverhältnismäßig hoch.Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Beklagten und des auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Das Verfahren erster Instanz sei mängelfrei geblieben. Das Vorbringen, die klagende Partei sei schon seit 1977 in Kenntnis der Höhe der bezahlten Untermietzinse gewesen, sei verspätet erfolgt. Das Erstgericht habe daher zutreffend die unerledigten Beweise zurückgewiesen. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei unbedenklich. Der in der Berufung begehrten Feststellung zur Übernahme eines Kundenstockes und des Kündigungsverzichtes komme nicht die von den Berufungswerbern zugemessene Bedeutung zu. Das Erstgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß keine Unternehmenspacht, sondern eine Geschäftsraummiete vorliege. Der zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten schriftlich abgeschlossene Mietvertrag enthalte keinen Hinweis auf ein Unternehmen und dessen Geschäftsbetrieb. Eine der essentiellen Grundlagen für die Annahme einer Unternehmenspacht, die Betriebspflicht, sei nicht festgehalten worden. Auch von einem lebenden Unternehmen könne keine Rede sein, der Beklagte selbst habe sein in diesem Geschäftsraum betriebenes Unternehmen schon seit dem Jahr 1977 aufgegeben. Der letzte Untermieter sei mit dem Unternehmen in Konkurs geraten, so daß nicht ein Unternehmen, sondern der Geschäftsraum selbst vom Masseverwalter dem Beklagten zurückgestellt worden sei. Der Beklagte habe also ein lebendes Unternehmen gar nicht weitergeben können. Daß gewisse Einrichtungsgegenstände überlassen worden seien, könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Einen Kundenstock habe der Beklagte dem Nebenintervenienten nicht übergeben können; auch von der Übergabe eines Warenlagers sei nicht die Rede. Ein Konkurrenzverbot könne auch bei einer Geschäftsraummiete vereinbart werden; darin liege also kein maßgeblicher Hinweis auf eine Unternehmenspacht. Bei der Prüfung, ob die Gegenleistungen des Untermieters unverhältnismäßig hoch seien, seien auch die Investitionen des Hauptmieters, die dem Untermieter zugute kämen, in Anschlag zu bringen. Maßgebend sei der tatsächliche Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung. Sei die Dauer des Untermietverhältnisses länger als die voraussichtliche Nutzungsdauer der Investitionen, sei der Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung unter Berücksichtigung einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmenden Verzinsung des darin ausgedrückten Kapitals auf die der durchschnittlichen Vertragsdauer entsprechende Anzahl der Mietzinsperioden umzulegen. Wenn aber die durchschnittliche Vertragsdauer kürzer sei als die Nutzungsdauer oder gleich hoch wie diese, werde durch letztere die Anzahl der Mietzinsperioden bestimmt, auf die der Gebrauchswert umzulegen sei. Diesen Betrag könne der Untervermieter zuzüglich zum Hauptmietzins auf den Untermieter überwälzen. Der Zubau, die Sockelaufmauerung und die Panzergläser seien objektiv werterhöhend. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung komme daher die Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB zum Tragen. Diese Investitionen im Gesamtzeitwert von S 95.701,-- seien daher auf den Untermieter nicht überwälzbar. Die restlichen Gegenstände hätten einen Gebrauchswert von S 46.800,-- gehabt. Daraus ergebe sich eine monatliche Amortisationsquote von S 483,--. Hauptmietzins und Amortisationsquote ergäben den Betrag von S 1.983,--. Der Untermietzins sei demnach unverhältnismäßig hoch.