Gemäß § 16 Abs.2 zweiter Satz UVG ist gegen die Anordnung der Innehaltung (mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen) ein Rechtsmittel unzulässig. Diese Bestimmung dient - wie jeglicher Rechtsmittelausschluß - der Verfahrensökonomie (RV 276 BlgNR 15.GP 13 f; Strauß-Brosch, UVG, 78; ÖA 1991, 146). Ein partieller, von der allgemeinen Regelung des § 9 AußStrG abweichender Rechtsmittelausschluß ist stets einschränkend auszulegen. Aus der Vorschrift des § 16 Abs.2 UVG ergibt sich ganz eindeutig, daß der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, gegen die Anordnung der Innehaltung in den im § 16 Abs.2 UVG genannten Fällen ein Rechtsmittel auszuschließen (ÖA 1991, 146). Hätte der Gesetzgeber auch die Unzulässigkeit eines gegen die Aufhebung einer bereits verfügten Innehaltung gerichteten Rechtsmittels normieren wollen, dann hätte er dies ausdrücklich im § 16 Abs.2 UVG zum Ausdruck gebracht und auch bringen müssen, denn die Aufhebung der Innehaltung hat zur Folge, daß mit der Auszahlung der gewährten Unterhaltsvorschüsse vorzugehen ist, und aus keiner Bestimmung des UVG ergibt sich, daß der Gesetzgeber einer durch die Auszahlung beschwerten Person die Rechtsmittelmöglichkeit versagen wollte. Die Ansicht des Rekursgerichtes, der Rechtsmittelausschluß des § 16 Abs.2 zweiter Satz UVG müsse auch für die Aufhebung der verfügten Innehaltung gelten, wird vom erkennenden Senat ebensowenig geteilt wie die nicht weiter begründete Ansicht Knolls (in RZ 1994, 53, insbesondere S.58), es besage der in die Auslegung einzubeziehende Bedeutungszusammenhang, daß der Rechtsmittelausschluß auch für die Aufhebung der Innehaltung gelte.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz UVG ist gegen die Anordnung der Innehaltung (mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen) ein Rechtsmittel unzulässig. Diese Bestimmung dient - wie jeglicher Rechtsmittelausschluß - der Verfahrensökonomie Regierungsvorlage 276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 13 f; Strauß-Brosch, UVG, 78; ÖA 1991, 146). Ein partieller, von der allgemeinen Regelung des Paragraph 9, AußStrG abweichender Rechtsmittelausschluß ist stets einschränkend auszulegen. Aus der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, UVG ergibt sich ganz eindeutig, daß der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, gegen die Anordnung der Innehaltung in den im Paragraph 16, Absatz 2, UVG genannten Fällen ein Rechtsmittel auszuschließen (ÖA 1991, 146). Hätte der Gesetzgeber auch die Unzulässigkeit eines gegen die Aufhebung einer bereits verfügten Innehaltung gerichteten Rechtsmittels normieren wollen, dann hätte er dies ausdrücklich im Paragraph 16, Absatz 2, UVG zum Ausdruck gebracht und auch bringen müssen, denn die Aufhebung der Innehaltung hat zur Folge, daß mit der Auszahlung der gewährten Unterhaltsvorschüsse vorzugehen ist, und aus keiner Bestimmung des UVG ergibt sich, daß der Gesetzgeber einer durch die Auszahlung beschwerten Person die Rechtsmittelmöglichkeit versagen wollte. Die Ansicht des Rekursgerichtes, der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz UVG müsse auch für die Aufhebung der verfügten Innehaltung gelten, wird vom erkennenden Senat ebensowenig geteilt wie die nicht weiter begründete Ansicht Knolls (in RZ 1994, 53, insbesondere S.58), es besage der in die Auslegung einzubeziehende Bedeutungszusammenhang, daß der Rechtsmittelausschluß auch für die Aufhebung der Innehaltung gelte.
In Stattgebung des Revisionsrekurses ist die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben, das über den Rekurs meritorisch zu entscheiden haben wird.