Rechtssatz RS0076690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076690
Entscheidungsdatum
23.06.1995
Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß des § 16 Abs 2 zweiter Satz UVG gilt nur für die Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen, nicht aber für die Aufhebung einer solchen Anordnung.Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz UVG gilt nur für die Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen, nicht aber für die Aufhebung einer solchen Anordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076690
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00559_9500000_002