Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 13. November 1990, 2 C 79/89, mit 8. Jänner 1991 rechtskräftig geschieden. Der Mutter steht die Obsorge für die beiden mj. Kinder zu. Die Eltern sind gemeisam Eigentümer des Einfamilienhauses in M*****. Dieses Haus wird von der Mutter und den Kindern bewohnt. Früher war dort die Ehewohnung. Nach den Behauptungen des Vaters im Rekurs habe er bereits einen sich auch auf das Einfamilienhaus erstreckenden Antrag auf Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gestellt. Der Vater bezieht ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe und der halben Taggelder als technischer Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von S 24.200,--.
Die Kinder beantragten, den Vater ab 1. September 1990 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 4.600,-- (mj. Werner) und S 4.100,-- (mj. Karin) zu verhalten.
Der Vater wendete ein, er könne nicht mehr als den Regelbedarf (S 2.800,-- bzw. S 2.000,-- monatlich) leisten.
Das Erstgericht setzte den Unterhalt mit monatlich
S 4.000,-- (mj. Werner) und S 3.500,-- (mj. Karin) fest. Das Mehrbegehren wies es unangefochten ab. Die Einkommensverhältnisse des Vaters seien überdurchschnittlich, die Kinder hätten daher Anspruch auf einen überdurchschnittlichen Unterhalt, eine Überschreitung des Regelbedarfes um etwa 10 bis 15 % sei gerechtfertigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Unterhalt für die Kinder mit monatlich S 3.100,-- (mj. Werner) und S 2.700,-- (mj. Karin) festsetzte. Den Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. Dem Argument des Vaters, die Kinder bewohnten nach wie vor das auch in seinem Hälfteeigentum stehende Einfamilienhaus, komme Berechtigung zu. Dadurch werde in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß ein beständiger Naturalunterhalt in Form der Erweiterung der Wohnmöglichkeit durch den Auszug des Vaters geleistet. Der Vater wiederhole in diesem Zusammenhang allerdings nicht den in erster Instanz erhobenen Einwand, er bezahle Fixkosten für das Haus in Form von Stromkosten, Telefon, Müllabfuhr, Wasser udgl., so daß die Annahme, er erbringe diese sonst aliquot als Naturalleistungen zu berücksichtigenden Zahlungen seit der Scheidung nicht mehr, gerechtfertigt und demnach zur Grundlage dieser Rekursentscheidung zu machen sei. Im vorliegenden Fall rechtfertige nun das etwas überdurchschnittliche Einkommen des Vaters eine Unterhaltsfestsetzung in den Regelbedarfssatz geringfügig überschreitender Höhe unter Bedachtnahme auf die bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren als beständige Naturalleistung zu bewertende Möglichkeit großzügigerer Wohnverhältnisse.
Der Revisionsrekurs der Kinder ist zulässig und auch berechtigt.