Der außerordentliche Revisionsrekurs des Johann W*** ist berechtigt.
Seinem Inhalt nach wird im Sinn des § 16 AußStrG der Revisionsrekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend gemacht. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach einhelliger Rechtsprechung vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß ein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers nicht aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 47.208, 44.642; GesRZ 1983, 218; JBl. 1982, 606; SZ 44/180 u.v.a.), oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht (EFSlg. 47.208, 44.647 u.v.a.).Seinem Inhalt nach wird im Sinn des Paragraph 16, AußStrG der Revisionsrekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend gemacht. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach einhelliger Rechtsprechung vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß ein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers nicht aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 47.208, 44.642; GesRZ 1983, 218; JBl. 1982, 606; SZ 44/180 u.v.a.), oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht (EFSlg. 47.208, 44.647 u.v.a.).
Gemäß § 179 a Abs. 1 dritter Satz ABGB hindert der Tod des Annehmenden nach der vertraglichen Willenseinigung die Bewilligung nicht. Nach § 180 a Abs. 1 zweiter Satz ABGB muß, wenn das Wahlkind eigenberechtigt ist, ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand zwischen dem Wahlkind und der Wahlmutter schon lange eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende innige Beziehung. Ein gerechtfertigtes Anliegen der Wahlmutter, aber auch des Wahlkindes bestand dann schon darin, diese Bindung durch gesetzliche familienrechtliche Bande zu verstärken. Da der nach Vertragsabschluß erfolgte Tod des Annehmenden die Bewilligung nicht hindert, kann der durch den Tod erfolgte Wegfall dieses angestrebten Zweckes entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kein Grund sein, die Bewilligung der Adoption zu versagen. Die Annahme der Vorinstanzen, einziges Motiv für den Abschluß des Adoptionsvertrages sei die Umgehung steuerrechtlicher Vorschriften gewesen, ist durch die Feststellungen des Erstgerichtes über die innigen persönlichen Beziehungen nicht gedeckt.Gemäß Paragraph 179, a Absatz eins, dritter Satz ABGB hindert der Tod des Annehmenden nach der vertraglichen Willenseinigung die Bewilligung nicht. Nach Paragraph 180, a Absatz eins, zweiter Satz ABGB muß, wenn das Wahlkind eigenberechtigt ist, ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand zwischen dem Wahlkind und der Wahlmutter schon lange eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende innige Beziehung. Ein gerechtfertigtes Anliegen der Wahlmutter, aber auch des Wahlkindes bestand dann schon darin, diese Bindung durch gesetzliche familienrechtliche Bande zu verstärken. Da der nach Vertragsabschluß erfolgte Tod des Annehmenden die Bewilligung nicht hindert, kann der durch den Tod erfolgte Wegfall dieses angestrebten Zweckes entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kein Grund sein, die Bewilligung der Adoption zu versagen. Die Annahme der Vorinstanzen, einziges Motiv für den Abschluß des Adoptionsvertrages sei die Umgehung steuerrechtlicher Vorschriften gewesen, ist durch die Feststellungen des Erstgerichtes über die innigen persönlichen Beziehungen nicht gedeckt.
In Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen war daher die Annahme an Kindesstatt zu bewilligen. Was die Namensfolgen betrifft, ordnet § 183 a Abs. 1 letzter Halbsatz an, daß grundsätzlich bei der Annahme eines Ehegatten beide Ehegatten den bisherigen Familiennamen weiterführen, es ändert sich nur der Geschlechtsname des Angenommenen (Pichler aaO Rdz 3 zu §§ 183, 183 a). In der vor Gericht erfolgten Angabe der Ehegattin des Angenommenen (ON 19), an sich wäre mit der Wahlmutter vereinbart, daß der Name W*** weitergeführt werde, sie hätte aber nichts dagegen, den Namen H*** zu führen, kann eine im Sinn des § 183 a Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz ABGB erfolgte Zustimmung zur Änderung des Familiennamens nicht erblickt werden.In Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen war daher die Annahme an Kindesstatt zu bewilligen. Was die Namensfolgen betrifft, ordnet Paragraph 183, a Absatz eins, letzter Halbsatz an, daß grundsätzlich bei der Annahme eines Ehegatten beide Ehegatten den bisherigen Familiennamen weiterführen, es ändert sich nur der Geschlechtsname des Angenommenen (Pichler aaO Rdz 3 zu Paragraphen 183, 183, a). In der vor Gericht erfolgten Angabe der Ehegattin des Angenommenen (ON 19), an sich wäre mit der Wahlmutter vereinbart, daß der Name W*** weitergeführt werde, sie hätte aber nichts dagegen, den Namen H*** zu führen, kann eine im Sinn des Paragraph 183, a Absatz eins, zweiter Satz erster Halbsatz ABGB erfolgte Zustimmung zur Änderung des Familiennamens nicht erblickt werden.