Rechtssatz RS0086286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086286
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Rechtssatz
Bei Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden innigen Beziehung ist die Herstellung gesetzlicher familienrechtlicher Bande durch Adoption ein gerechtfertigtes Anliegen der Vertragschließenden, das auch durch den Tod des Annehmenden nicht beseitigt wird. Die gegenteilige Auffassung ist offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 561/86
Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 561/86
Veröff: SZ 59/131 = ÖA 1987,138
- 2 Ob 134/02y
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 134/02y
Auch; nur: Bei Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden innigen Beziehung ist die Herstellung gesetzlicher familienrechtlicher Bande durch Adoption ein gerechtfertigtes Anliegen der Vertragschließenden. (T1); Beisatz: Dass mit der Adoption zusätzlich dem Adoptivkind die Möglichkeit geschaffen werden soll, eine fachliche Berufsausbildung in Österreich zu absolvieren, kann der Bewilligung der Adoption nicht entgegenstehen. (T2)
- 9 Ob 58/04a
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 58/04a
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 156/04d
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 156/04d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Streben nach gesetzlichen familienrechtlichen Banden als gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des §180a Abs1 ABGB setzt aber eine bereits seit langem bestehende innige Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern voraus. (T3)
- 4 Ob 184/05w
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 184/05w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086286
Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00561_8600000_001