Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 561/86 (= SZ 59/131) zu dem in § 180a Abs 1 ABGB geforderten gerechtfertigten Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes aus, dass ein solches Anliegen bereits dann verwirklicht sei, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind "schon lange eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende innige Beziehung" bestanden habe und diese Bindung durch gesetzliche familienrechtliche Bande verstärkt werden solle. Diese Linie der Rechtsprechung wurde in den Entscheidungen 2 Ob 134/02y, 7 Ob 82/04s und 9 Ob 58/04a fortgeführt (offenkundig aM 8 Ob 41/04v). Dabei ist jedoch - entgegen der zu allgemein gehaltenen Wiedergabe der maßgebenden Leitlinie im angefochtenen Beschluss - zu beachten, dass das Streben nach gesetzlichen familienrechtlichen Banden als gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des § 180a Abs 1 ABGB eine bereits seit langem bestehende innige Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern voraussetzt. Das Rekursgericht ging im Anlassfall nicht davon aus, dass zwischen der Annehmenden und dem Wahlkind eine derartige Beziehung bestehe. Deshalb ist hier jedenfalls nicht die Frage zu lösen, ob die referierte Rechtsprechung - ausgehend von dem sie tragenden Sachverhalt - aufrechtzuerhalten ist.1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 561/86 (= SZ 59/131) zu dem in Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB geforderten gerechtfertigten Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes aus, dass ein solches Anliegen bereits dann verwirklicht sei, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind "schon lange eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende innige Beziehung" bestanden habe und diese Bindung durch gesetzliche familienrechtliche Bande verstärkt werden solle. Diese Linie der Rechtsprechung wurde in den Entscheidungen 2 Ob 134/02y, 7 Ob 82/04s und 9 Ob 58/04a fortgeführt (offenkundig aM 8 Ob 41/04v). Dabei ist jedoch - entgegen der zu allgemein gehaltenen Wiedergabe der maßgebenden Leitlinie im angefochtenen Beschluss - zu beachten, dass das Streben nach gesetzlichen familienrechtlichen Banden als gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB eine bereits seit langem bestehende innige Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern voraussetzt. Das Rekursgericht ging im Anlassfall nicht davon aus, dass zwischen der Annehmenden und dem Wahlkind eine derartige Beziehung bestehe. Deshalb ist hier jedenfalls nicht die Frage zu lösen, ob die referierte Rechtsprechung - ausgehend von dem sie tragenden Sachverhalt - aufrechtzuerhalten ist.
2. In der Entscheidung 1 Ob 111/02h wurde die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Adoption dahin zusammengefasst, dass die Annahme an Kindesstatt gemäß § 180a Abs 1 erster Satz ABGB zu bewilligen ist, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Für die Erfüllung dieser Bewilligungsvoraussetzung genügt bereits eine nähere persönliche Beziehung, ohne dass dieses Erfordernis überspannt werden darf. Fehlt es noch an einer näheren persönlichen Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind, so darf die Bewilligung des Adoptionsvertrags nur dann versagt werden, wenn sich eine derartige Beziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entwickeln wird.2. In der Entscheidung 1 Ob 111/02h wurde die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Adoption dahin zusammengefasst, dass die Annahme an Kindesstatt gemäß Paragraph 180 a, Absatz eins, erster Satz ABGB zu bewilligen ist, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Für die Erfüllung dieser Bewilligungsvoraussetzung genügt bereits eine nähere persönliche Beziehung, ohne dass dieses Erfordernis überspannt werden darf. Fehlt es noch an einer näheren persönlichen Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind, so darf die Bewilligung des Adoptionsvertrags nur dann versagt werden, wenn sich eine derartige Beziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entwickeln wird.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Erwachsenenadoption überdies nur dann zu bewilligen, wenn sie durch ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes getragen wird. Damit soll der erhöhten Missbrauchsgefahr begegnet werden (7 Ob 82/04s; 8 Ob 41/04v; 5 Ob 139/03g; siehe ferner RIS-Justiz RS0048764). Wegen dieser Missbrauchsgefahr ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen (7 Ob 82/04s; 8 Ob 41/04v; 2 Ob 254/03x; 5 Ob 139/03g). Die (ausschließliche) Erleichterung der Erwirkung einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung unter Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen bildet kein gerechtfertigtes Adoptionsanliegen (7 Ob 82/04s; 2 Ob 254/03x; siehe ferner RIS-Justiz RS0116687).
3. Das Erstgericht gelangte nach unmittelbarer Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass zwischen der Wahlmutter und dem Wahlkind keine Beziehung bestehe, die dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspricht, die Vertragspartner die Herstellung einer solchen Beziehung durch die Adoption nicht anstrebten und es zwischen ihnen ferner auch an einer engen Beziehung mangle, weil die Adoption "lediglich der Erlangung eines neuerlichen Aufenthaltstitels" und dem "leichteren Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt" dienen solle. Es begründete vor dem Hintergrund zahlreicher Indizien, weshalb es die Bewilligungswerber für unglaubwürdig hielt und die Feststellung zur eigentlichen alleinigen Absicht der Parteien des Adoptionsvertrags traf. Ob der Annehmende und das Wahlkind mit dem Vertrag über die Annahme an Kindesstatt - wie hier - "lediglich" die Förderung der "Erlangung eines neuerlichen Aufenthaltstitels" und eines "leichteren Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt", dagegen nicht die Begründung eines Verhältnisses wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern oder einer sonstigen engen persönlichen Beziehung beabsichtigen, ist Tatfrage. Welche Absicht eine Partei mit bestimmten Willenserklärungen oder Handlungen verband, ist stets als Tatfrage zu lösen (siehe zuletzt etwa 16 Ok 5/98 = SZ 71/103). Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Vertragsparteien ist nach ständiger, im Schrifttum gebilligter (Binder in Schwimann, ABGB² § 914 Rz 14; Rummel in Rummel, ABGB³ § 914 Rz 24) Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung einzustufen (5 Ob 255/75 = SZ 49/43; RIS-Justiz RS0043419; siehe spezifisch zum Adoptionsvertrag 1 Ob 111/02h). Dieser Rechtslage widerspricht auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 254/03x. Dort wurde festgehalten, dass die "rechtliche Wertung" des Rekursgerichts, zwischen den Bewilligungswerbern bestehe ein aufrechtes "Eltern-Kind-Verhältnis", durch die Aktenlage "so" nicht gedeckt sei. Diese Aussage betraf Feststellungen über die Lebensumstände der Annehmenden und des Wahlkindes. Demnach lehnte es der Oberste Gerichtshof auch in dieser Entscheidung ab, die Rechtsfrage nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Adoptionsvertrags unter Ausklammerung der für die Begründung eines "Eltern-Kind-Verhältnisses" aktenkundigen Tatsachen zu lösen.3. Das Erstgericht gelangte nach unmittelbarer Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass zwischen der Wahlmutter und dem Wahlkind keine Beziehung bestehe, die dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspricht, die Vertragspartner die Herstellung einer solchen Beziehung durch die Adoption nicht anstrebten und es zwischen ihnen ferner auch an einer engen Beziehung mangle, weil die Adoption "lediglich der Erlangung eines neuerlichen Aufenthaltstitels" und dem "leichteren Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt" dienen solle. Es begründete vor dem Hintergrund zahlreicher Indizien, weshalb es die Bewilligungswerber für unglaubwürdig hielt und die Feststellung zur eigentlichen alleinigen Absicht der Parteien des Adoptionsvertrags traf. Ob der Annehmende und das Wahlkind mit dem Vertrag über die Annahme an Kindesstatt - wie hier - "lediglich" die Förderung der "Erlangung eines neuerlichen Aufenthaltstitels" und eines "leichteren Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt", dagegen nicht die Begründung eines Verhältnisses wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern oder einer sonstigen engen persönlichen Beziehung beabsichtigen, ist Tatfrage. Welche Absicht eine Partei mit bestimmten Willenserklärungen oder Handlungen verband, ist stets als Tatfrage zu lösen (siehe zuletzt etwa 16 Ok 5/98 = SZ 71/103). Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Vertragsparteien ist nach ständiger, im Schrifttum gebilligter (Binder in Schwimann, ABGB² Paragraph 914, Rz 14; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 914, Rz 24) Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung einzustufen (5 Ob 255/75 = SZ 49/43; RIS-Justiz RS0043419; siehe spezifisch zum Adoptionsvertrag 1 Ob 111/02h). Dieser Rechtslage widerspricht auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 254/03x. Dort wurde festgehalten, dass die "rechtliche Wertung" des Rekursgerichts, zwischen den Bewilligungswerbern bestehe ein aufrechtes "Eltern-Kind-Verhältnis", durch die Aktenlage "so" nicht gedeckt sei. Diese Aussage betraf Feststellungen über die Lebensumstände der Annehmenden und des Wahlkindes. Demnach lehnte es der Oberste Gerichtshof auch in dieser Entscheidung ab, die Rechtsfrage nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Adoptionsvertrags unter Ausklammerung der für die Begründung eines "Eltern-Kind-Verhältnisses" aktenkundigen Tatsachen zu lösen.
Das Rekursgericht hegte gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken, es hielt jedoch die in Verbindung mit der Absicht der Parteien des Adoptionsvertrags getroffenen Feststellungen über das Fehlen eines Eltern-Kind-Verhältnisses und den Mangel einer (anderen) engen persönlichen Beziehung zwischen den Vertragspartnern für in Wahrheit nicht entscheidungswesentlich, weil bereits der festgestellte freundschaftlich-familiäre Kontakt der Vertragsparteien in der Vergangenheit und der nunmehrige Aufenthalt des Wahlkindes in der Wohnung der Wahlmutter seit nunmehr zwei Jahren auf eine "nähere persönliche Beziehung" zwischen den Parteien des Adoptionsvertrags schließen lasse. Es ist jedoch bereits aus den unter 2. referierten Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, ableitbar, dass die Begründung einer "näheren Beziehung" zwischen den Vertragsparteien in der bloßen Absicht, dem erwachsenen Wahlkind auf dem Weg über dessen Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger eine dauernde Aufenthaltsbewilligung für Österreich und damit letztlich auch einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen, kein gerechtfertigtes Adoptionsanliegen des Annehmenden oder des erwachsenen Wahlkindes im Sinne des § 180a Abs 1 ABGB bilden kann.Das Rekursgericht hegte gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken, es hielt jedoch die in Verbindung mit der Absicht der Parteien des Adoptionsvertrags getroffenen Feststellungen über das Fehlen eines Eltern-Kind-Verhältnisses und den Mangel einer (anderen) engen persönlichen Beziehung zwischen den Vertragspartnern für in Wahrheit nicht entscheidungswesentlich, weil bereits der festgestellte freundschaftlich-familiäre Kontakt der Vertragsparteien in der Vergangenheit und der nunmehrige Aufenthalt des Wahlkindes in der Wohnung der Wahlmutter seit nunmehr zwei Jahren auf eine "nähere persönliche Beziehung" zwischen den Parteien des Adoptionsvertrags schließen lasse. Es ist jedoch bereits aus den unter 2. referierten Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, ableitbar, dass die Begründung einer "näheren Beziehung" zwischen den Vertragsparteien in der bloßen Absicht, dem erwachsenen Wahlkind auf dem Weg über dessen Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger eine dauernde Aufenthaltsbewilligung für Österreich und damit letztlich auch einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen, kein gerechtfertigtes Adoptionsanliegen des Annehmenden oder des erwachsenen Wahlkindes im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB bilden kann.
4. Die Rechtsmittelwerber führen im Ergebnis überwiegend eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge aus, weil sie die getroffene Feststellung über den eigentlichen Adoptionszweck bekämpfen und ihre Rechtsausführungen auf das Vorliegen einer nach ihrer Ansicht vorhandenen, jedoch von den Vorinstanzen gerade nicht festgestellten innigen "Eltern-Kind-Beziehung" stützen. Feststellungsfremd ist ferner die Annahme der Rechtsmittelwerber, die "Wahlmutter komme (vorerst) auch für den Unterhalt des Wahlkindes auf". Die Versagung der Bewilligung einer Erwachsenenadoption auf dem Boden der bereits erörterten Gründe kann - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber - auch keinen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens sein.4. Die Rechtsmittelwerber führen im Ergebnis überwiegend eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge aus, weil sie die getroffene Feststellung über den eigentlichen Adoptionszweck bekämpfen und ihre Rechtsausführungen auf das Vorliegen einer nach ihrer Ansicht vorhandenen, jedoch von den Vorinstanzen gerade nicht festgestellten innigen "Eltern-Kind-Beziehung" stützen. Feststellungsfremd ist ferner die Annahme der Rechtsmittelwerber, die "Wahlmutter komme (vorerst) auch für den Unterhalt des Wahlkindes auf". Die Versagung der Bewilligung einer Erwachsenenadoption auf dem Boden der bereits erörterten Gründe kann - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber - auch keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens sein.
5. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Wie aus allen bisherigen Erwägungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab. Somit ist aber der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.5. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden. Wie aus allen bisherigen Erwägungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab. Somit ist aber der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.