Begründung:
Am 10. 7. 2001 schlossen die Antragsteller einen Vertrag über die Annahme an Kindesstatt.
Sie beantragen dessen gerichtliche Bewilligung mit der Begründung, die Adoption liege im Interesse beider Parteien, das Adoptivkind erhalte dadurch insbesondere die Möglichkeit, zu einer weiteren fachlichen Berufsausbildung zum Kfz-Mechanikermeister im Bundesgebiet. Das Adoptivkind habe in den Jahren 1987 bis 1995 in Linz vier Klassen Volksschule und vier Klassen Hauptschule jeweils mit Erfolg besucht. Es beabsichtige nunmehr die Berufsschule für das Gewerbe eines Kraftfahrzeug-Mechanikers in Österreich zu besuchen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Genehmigung des Adoptionsvertrags ab, wobei folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der am 11. 1. 1995 geborene Adoptivvater und dessen Ehegattin sind rumänischer Abstammung; der Wahlvater kam im Juni 1989, dessen Ehegattin und ihre damaligen zwei Kinder Mitte März 1990 nach Österreich; sie erhielten umgehend politisches Asyl. Beide konnten sich hier integrieren, am 14. 4. 1998 wurde dem Wahlvater und seiner Familie die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der leibliche Vater des Wahlkindes kam im Dezember 1990 nach Österreich, seine Ehegattin und Mutter des Wahlkindes folgte mit fünf Kindern im Dezember 1991. 1998 wurden die Eltern des Wahlkindes und seine beiden jüngeren Geschwister nach Rumänien abgeschoben. Die beiden älteren Schwestern haben sich hier verehelicht, das Wahlkind verblieb in der Familie des Wahlvaters. Es besuchte nach seinem Eintreffen in Österreich die vierte Klasse Volksschule und vier Klassen Hauptschule; das letzte Schuljahr war 1996/1997. Ob sich der Adoptivsohn jemals um eine Lehrstelle bemühte, konnte nicht festgestellt werden, ein Ablehnungsbescheid nach dem AuslBG wurde nicht vorgelegt. Das am 15. 5. 1981 geborene Adoptivkind ist nach wie vor Rumäne, ebenso wie seine wiederum in Rumänien lebenden Eltern. Das Wahlkind lebt nach wie vor im Familienverband des Adoptivvaters und wird dort wie sein eigenes Kind behandelt.Der am 11. 1. 1995 geborene Adoptivvater und dessen Ehegattin sind rumänischer Abstammung; der Wahlvater kam im Juni 1989, dessen Ehegattin und ihre damaligen zwei Kinder Mitte März 1990 nach Österreich; sie erhielten umgehend politisches Asyl. Beide konnten sich hier integrieren, am 14. 4. 1998 wurde dem Wahlvater und seiner Familie die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der leibliche Vater des Wahlkindes kam im Dezember 1990 nach Österreich, seine Ehegattin und Mutter des Wahlkindes folgte mit fünf Kindern im Dezember 1991. 1998 wurden die Eltern des Wahlkindes und seine beiden jüngeren Geschwister nach Rumänien abgeschoben. Die beiden älteren Schwestern haben sich hier verehelicht, das Wahlkind verblieb in der Familie des Wahlvaters. Es besuchte nach seinem Eintreffen in Österreich die vierte Klasse Volksschule und vier Klassen Hauptschule; das letzte Schuljahr war 1996 aus 1997,. Ob sich der Adoptivsohn jemals um eine Lehrstelle bemühte, konnte nicht festgestellt werden, ein Ablehnungsbescheid nach dem AuslBG wurde nicht vorgelegt. Das am 15. 5. 1981 geborene Adoptivkind ist nach wie vor Rumäne, ebenso wie seine wiederum in Rumänien lebenden Eltern. Das Wahlkind lebt nach wie vor im Familienverband des Adoptivvaters und wird dort wie sein eigenes Kind behandelt.
Aus der dem Erstgericht vorgelegten schriftlichen Erklärung der leiblichen Eltern des Wahlkindes ergibt sich, dass diese mit der Adoption einverstanden sind.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Wahlsohn habe bereits im Sommer 1997 nach § 1 Z 1 Bundeshöchstzahlenüberziehungs-VO (BHZÜV) die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung erfüllt. Durch den erfolgreichen Schulabschluss in Österreich sei er als auch integrierter Ausländer zu betrachten, weshalb trotz der Abschiebung der Eltern durch seinen bereits achtjährigen Aufenthalt die Voraussetzungen für eine Arbeitsbewilligung nach § 1 Z 9 BHZÜV gegeben seien. Durch eine Adoption werde daher seine Rechtstellung nicht geändert. Durch die vorgebrachte Möglichkeit zu einer weiteren fachlichen Berufsausbildung zum Kfz-Mechanikermeister werde die von der Rechtsprechung geforderte Besserstellung durch eine Adoption nicht erreicht.Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Wahlsohn habe bereits im Sommer 1997 nach Paragraph eins, Ziffer eins, Bundeshöchstzahlenüberziehungs-VO (BHZÜV) die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung erfüllt. Durch den erfolgreichen Schulabschluss in Österreich sei er als auch integrierter Ausländer zu betrachten, weshalb trotz der Abschiebung der Eltern durch seinen bereits achtjährigen Aufenthalt die Voraussetzungen für eine Arbeitsbewilligung nach Paragraph eins, Ziffer 9, BHZÜV gegeben seien. Durch eine Adoption werde daher seine Rechtstellung nicht geändert. Durch die vorgebrachte Möglichkeit zu einer weiteren fachlichen Berufsausbildung zum Kfz-Mechanikermeister werde die von der Rechtsprechung geforderte Besserstellung durch eine Adoption nicht erreicht.
Das von den Antragstellern angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führte zur Rechtsfrage aus, gemäß § 180a Abs 1 ABGB sei die Annahme zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden solle. Sie müsse dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Sei das Wahlkind eigenberechtigt, so müsse ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen. Auch bei der Erwachsenenadoption sei Voraussetzung für die Bewilligung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden solle. Um der erhöhten Missbrauchsgefahr bei der Erwachsenenadoption zu begegnen, komme der Voraussetzung des gerechtfertigten Anliegens höhere Bedeutung zu. Der Begriff des "gerechtfertigten Anliegens" sei im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung liege ein gerechtfertigtes Anliegen auch in dem Wunsch, durch die Adpotion die zwischen den Vertragsparteien entstandene innige Beziehung rechtlich in Erscheinung treten zu lassen oder die Berufsaussichten zu verbessern.Das Rekursgericht führte zur Rechtsfrage aus, gemäß Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB sei die Annahme zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden solle. Sie müsse dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Sei das Wahlkind eigenberechtigt, so müsse ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen. Auch bei der Erwachsenenadoption sei Voraussetzung für die Bewilligung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden solle. Um der erhöhten Missbrauchsgefahr bei der Erwachsenenadoption zu begegnen, komme der Voraussetzung des gerechtfertigten Anliegens höhere Bedeutung zu. Der Begriff des "gerechtfertigten Anliegens" sei im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung liege ein gerechtfertigtes Anliegen auch in dem Wunsch, durch die Adpotion die zwischen den Vertragsparteien entstandene innige Beziehung rechtlich in Erscheinung treten zu lassen oder die Berufsaussichten zu verbessern.
Im vorliegenden Fall bestehe eine für eine Erwachsenenadoption ausreichende persönliche Beziehung zwischen den Antragstellern. Als (ausschließlich) vorgebrachtes gerechtfertigtes Anliegen erachteten die Antragsteller die Möglichkeit zu einer weiteren fachlichen Berufsausbildung des Adoptivsohnes zum Kfz-Mechanikermeister bzw zum Besuch der Berufsschule für das Gewerbe eines Kfz-Mechanikers. Offenbar strebten sie damit die Verbesserung der diesbezüglichen Situation des Adoptivsohnes im Hinblick auf die fremdenrechtlichen Bestimmungen an. Ihr Vorbringen ziele im Wesentlichen auf eine Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ab, um durch den Umstand der Adoption einen (leichteren) Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich zu erhalten. Die Prüfung, ob ein "gerechtfertigtes Anliegen" im Sinne des Gesetzes vorliege, könne sich nicht auf das Zivilrecht beschränken, weil das österreichische Recht als eine Einheit anzusehen und somit insgesamt als Prüfungsmaßstab heranzuziehen sei. Solange aber die allfällige fremdenrechtlichen Besserstellung ein wesentliches Motiv für die Adoption sei, könne in der seit 1998 bestehenden näheren Beziehung auch insgesamt kein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des § 180a ABGB erblickt werden, weil damit im Ergebnis auch eine Umgehung wichtiger Teile der Rechtsordnung, nämlich des Fremdenrechtes angestrebt und erreicht werde.Im vorliegenden Fall bestehe eine für eine Erwachsenenadoption ausreichende persönliche Beziehung zwischen den Antragstellern. Als (ausschließlich) vorgebrachtes gerechtfertigtes Anliegen erachteten die Antragsteller die Möglichkeit zu einer weiteren fachlichen Berufsausbildung des Adoptivsohnes zum Kfz-Mechanikermeister bzw zum Besuch der Berufsschule für das Gewerbe eines Kfz-Mechanikers. Offenbar strebten sie damit die Verbesserung der diesbezüglichen Situation des Adoptivsohnes im Hinblick auf die fremdenrechtlichen Bestimmungen an. Ihr Vorbringen ziele im Wesentlichen auf eine Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ab, um durch den Umstand der Adoption einen (leichteren) Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich zu erhalten. Die Prüfung, ob ein "gerechtfertigtes Anliegen" im Sinne des Gesetzes vorliege, könne sich nicht auf das Zivilrecht beschränken, weil das österreichische Recht als eine Einheit anzusehen und somit insgesamt als Prüfungsmaßstab heranzuziehen sei. Solange aber die allfällige fremdenrechtlichen Besserstellung ein wesentliches Motiv für die Adoption sei, könne in der seit 1998 bestehenden näheren Beziehung auch insgesamt kein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des Paragraph 180 a, ABGB erblickt werden, weil damit im Ergebnis auch eine Umgehung wichtiger Teile der Rechtsordnung, nämlich des Fremdenrechtes angestrebt und erreicht werde.
Nicht als Motiv bzw gerechtfertigtes Anliegen hätten die Antragsteller im Verfahren erster Instanz genannt, dass sie die zwischen ihnen allfällig bestehende innige Beziehung rechtlich in Erscheinung treten lassen wollten, weshalb grundsätzlich nicht geprüft werden müsse, ob hiefür ein Zusammenleben über rund drei Jahre ausreichend sein könne.
Davon abgesehen hätten die Antragsteller den mit Bestimmungen des BHZÜV und des AuslBG untermauerten Argumenten des Erstgerichtes, dass durch die Adoption in Wahrheit keine Besserstellung erreicht werde, weshalb nach der Judikatur bei gleichbleibenden Entwicklungschancen der bisherige Zustand beizubehalten sei, nichts entgegengesetzt.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil, soweit ersichtlich, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit fremdenrechtliche Aspekte bei der Beurteilung eines gerechtfertigten Anliegens im Sinne des § 180a Abs 1 letzter Satz ABGB zu berücksichtigen seien, noch nicht vorliege.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil, soweit ersichtlich, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit fremdenrechtliche Aspekte bei der Beurteilung eines gerechtfertigten Anliegens im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, letzter Satz ABGB zu berücksichtigen seien, noch nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Adoption bewilligt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die Antragsteller machen in ihrem Rechtsmittel geltend, dass die Verbesserung zukünftiger Berufsaussichten des Wahlkindes ein gerechtfertigtes Anliegen sei. Nach richtiger rechtlicher Beurteilung sei die Adoption zu bewilligen, weil eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bereits bestehe und überdies durch die Adoption für das Adoptivkind eine berufliche, familiäre und finanzielle Besserstellung erreicht werde.